Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2014, Az. V ZR 229/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4279

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

4. Juli 2014

Weschenfelder,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 1 Fb, § 858 Abs. 1, § 859 Abs. 1, 3
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsübli-chen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des [X.]s verbundenen Dienstleistungen.

[X.], Urteil vom 4. Juli 2014 -
V [X.] -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke und
die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner und Weinland

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Parteien wird -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des [X.]
-
das Urteil des [X.]s [X.] I -
15. Zivilkammer
-
vom 14. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrags von mehr als 47,50

stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
1
-
3 -

Der Pkw des [X.] wurde unberechtigt auf dem als solchen gekenn-zeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in M. abgestellt. [X.] Betreiberin (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250

aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Grundstücksbesitzerin an die dies annehmende Beklagte ab.
Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte sie der Ehefrau des [X.] telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, [X.] ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstan-dene Schaden
von 250

beglichen werde. Der Kläger ließ die Beklagte anwalt-lich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100

Kläger 120

weiterhin die Be-kanntgabe des Standorts und bezifferte den von dem Kläger zu zahlenden Be-trag mit 297,50

(250

. Sodann hinterlegte der Kläger weitere 177,50

te ihm danach
den Standort des [X.] mit.
Der Kläger hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch.
Er hat deshalb von ihr
verlangt, darin einzuwilligen, dass der von ihm hinterlegte Betrag an ihn ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat er verlangt, dass die [X.] ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80

Zinsen freistellt. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger Abschleppkosten von 100

e-richtlichen Rechtsanwaltskosten von 703,80

u-fung der Beklagten hat das [X.] die von
dem Kläger zu zahlenden Ab-schleppkosten auf 175

2
3
-
4 -

Mit den von dem [X.] zugelassenen Revisionen wollen der Klä-ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils sowie die Abweisung einer von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage und die Beklagte die Herabsetzung des von ihr freizugebenden Hinterlegungsbetrags auf 47,50

g-nerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte
aus dem Gesichtspunkt der un-gerechtfertigten Bereicherung für verpflichtet, über den bereits erstinstanzlich rechtskräftig festgestellten Betrag von 47,50

weiteren Betrags von
75

t-zerin stehe
ein Schadensersatzanspruch wegen der Beseitigung der durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs verübten [X.] zu, welchen sie an die Beklagte abgetreten habe. Der zwischen ihr
und der Beklagten abge-schlossene Rahmenvertrag sei weder sittenwidrig noch ein unzulässiger Ver-trag zu Lasten Dritter. Die Höhe des von dem Kläger geschuldeten Betrags hänge davon ab, wieviel die Grundstücksbesitzerin von ihm für die Störungsbe-seitigung verlangen könne. Dies seien diejenigen Kosten, welche ein verständi-ger und wirtschaftlich denkender Mensch
für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Ausgehend von diesem Grundsatz stelle es für die Grundstücksbesitzerin eine angemessene betriebswirtschaftliche Erwägung dar, den Aufwand für die Feststellung des Fahrers eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs, die Ver-anlassung der [X.] sowie deren Durchführung zu bündeln und mit diesen Aufgaben ein darauf spezialisiertes Unternehmen wie die Beklagte 4
5
-
5 -

zu beauftragen. Dieses könne in seine Preiskalkulation über die reinen Ab-schleppkosten hinaus Fixkosten für Personal und Material, Rücklagen und eine Gewinnspanne einfließen lassen. Die Kosten für allgemeine Vorbeugemaß-nahmen, zu denen auch die Parkraumüberwachung gehöre, seien dagegen nicht ersatzfähig. Solche Kosten habe
die Beklagte in ihren Pauschalpreis von 250

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtli-chen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte habe sich im Zeitpunkt der Beauftra-gung des Rechtsanwalts mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befunden, weil ihr ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Ein delikts-rechtlicher Anspruch scheide ebenfalls aus.
Die Widerklage hält das Berufungsgericht für zulässig und begründet. Der Beklagten stehe
ein abgetretener Schadensersatzanspruch von 175

In dieser Höhe könne sie von dem Kläger die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an sich verlangen.

B.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
I.
Revision des [X.]
Das Rechtsmittel ist begründet.
6
7
8
9
10
-
6 -

1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des [X.] auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80

a) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§
286, §
288 Abs.
3 BGB) be-steht der Anspruch nicht. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftra-gung des Rechtsanwalts, der sie zur Bekanntgabe des Standorts des [X.] Zug um Zug gegen Zahlung von 100

sie hatte unabhängig von der Höhe ihrer Forderung so
lange ein [X.] an dem Fahrzeug, wie der Kläger den geschuldeten Betrag nicht zahlte
oder nicht gemäß §
273 Abs.
3 BGB hinterlegte (Senat, Urteil vom 2.
Dezember 2011 -
V
ZR 30/11, [X.], 528 Rn.
13, 16
ff.).
b) Anders als der Kläger meint, hat er auch aus §
823 Abs.
1 BGB keinen Freistellungsanspruch. Aufgrund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts war die Beklagte berechtigt, den Standort des Fahrzeugs zu verschweigen. Damit hat sie
nicht das Eigentum des [X.] verletzt.
2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-spruch der Grundstücksbesitzerin aus §
823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit §
858 Abs.
1 BGB dem Grunde nach. Das unberechtigte Abstellen des [X.] des [X.] auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht im Sinne von §
858 Abs.
1 BGB dar, der sich die Grund-stücksbesitzerin nach §
859 Abs.
1 bzw. Abs.
3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 2.
Dezember
2011 -
V
ZR 30/11, [X.], 528 Rn.
6; Urteil vom 5.
Juni
2009 -
V
ZR 144/08, [X.]Z 181, 233 Rn.
16). Der Kläger ist deshalb verpflichtet, den ihr aus der 11
12
13
-
7 -

verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Anspruch hat die Grundstücksbesitzerin wirksam an die Beklagte abgetreten.
3. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Beklagten stehe ein Betrag von 175

n-nahme nicht.
a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach §
249 Abs.
1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammen-hang mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (Senat, Urteil vom 2.
Dezember 2011 -
V
ZR 30/11, [X.], 528 Rn.
7). Unter diesen [X.] bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Grund-stücksbesitzerin die Beklagte umfassend mit der Beseitigung der [X.] beauftragt hat (vgl. KG, [X.] 2011, 222, 223).
b) Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die rei-nen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des [X.]s entstanden sind, etwa durch die [X.] des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu ma-chen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines
geeigneten Abschleppfahrzeugs (Senat, Urteil vom 2.
Dezember 2011 -
V
ZR 30/11, [X.], 528 Rn.
11). Danach sind die Kos-ten für die Leistungen, welche die Beklagte gemäß der Aufstellung in der Anla-ge
2 zu dem zwischen ihr und der Grundstücksbesitzerin abgeschlossenen Rahmenvertrag schuldet, insoweit ersatzfähig, als es um

-
die Zuordnung des Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie,
-
das
Anfordern eines geeigneten Lade-
und Transportmittels und
-
im

Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeughalters -
14
15
16
-
8 -

-
die visuelle Sichtung des Fahrzeugs auf Fahrzeugbeschriftung und
-
die visuelle Sichtung des Fahrzeuginneren von a

geht. Darüber hinaus sind -
entgegen der Ansicht des [X.], der sich insoweit auf die Entscheidung des [X.]s Berlin vom 25.
Oktober 2011 (85
S
77/11, juris) stützt, welche der Senat mit Urteil vom 6.
Juli 2012
(V
ZR 268/11, [X.], 3373) aufgehoben hat
-
auch die
Kosten für
weitere in der Anlage
2 aufgeführte und von der Beklagten durchzuführende Maßnah-men, nämlich

-
Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,
-
Prüfen auf StVO-Zulassung,
-
Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung,
-
visuelle äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsicht-lich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports sowie
-
Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen

ersatzfähig. Sie dienen
ebenfalls der Vorbereitung des [X.]s, sowohl im Hinblick auf den Transport selbst als auch im Hinblick auf den Ver-bringungsort (öffentlicher Parkraum oder -
beim Fehlen ausreichender Siche-rungen gegen Abhandenkommen
-
private
gesicherte Fläche). Schließlich sind die Kosten für die

-
visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung

ersatzfähig. Diese Maßnahmen stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusam-menhang mit der Vorbereitung und Durchführung des [X.]s. Aber -
9 -

sie dienen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des [X.], um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angebli-cher Beschädigungen abwehren zu können. Solche Kosten werden von dem Schutzbereich der verletzten Norm

858 Abs.
1 BGB) erfasst (LG [X.]
I, [X.], 333, 335).
c) Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (Senat, Urteil vom 5.
Juni 2009 -
V
ZR 144/08, [X.]Z 181, 233 Rn.
21) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken (Senat, Urteil vom 2.
Dezember 2011 -
V
ZR 30/11, [X.], 528 Rn.
12). Danach schuldet der Kläger nicht die Kosten für die eingangs der Anlage
2 zu dem Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin
ge-nannten Maßnahmen, nämlich

-
Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den [X.] und

-vorgaben.

Hierbei handelt
es sich um reine Parkraumüberwachungsmaßnahmen, welche unabhängig von einem konkreten Parkverstoß durchgeführt werden. Auch die Kosten für

-
Beweissicherung vor Ort, Datum und Zeitpunkt der [X.] durch das unberechtigte Fahrzeug,

welche
laut der Leistungsbeschreibung in der Anlage
2 ebenfalls anfallen, muss der Kläger nicht erstatten. Denn diese Maßnahme dient ausschließlich der spä-teren Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs ([X.], [X.] 2011, 222, 223 mwN; LG [X.]
I, aaO).
17
18
-
10 -

d) Im Grundsatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass er Kosten für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung -
anders als das [X.] anzunehmen scheint
-
ebenfalls nicht schuldet (vgl. Senat, Urteil vom 5.
Juni 2009 -
V
ZR 144/08, [X.]Z 181, 233 Rn.
21). Jedoch ist nicht er-sichtlich, dass solche Kosten in der Pauschalvergütung von 250

sind.
e) Anders als der Kläger meint, hat das Berufungsgericht seinen unter Beweis gestellten Vortrag, sämtliche in der Anlage
2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Tätigkeiten würden von jedem Abschleppunternehmen vor dem [X.] ausgeführt, nicht unter Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG übergangen. Hiermit musste sich das Berufungsgericht nicht befassen, denn der Vortrag ist für
die rechtliche Beurteilung des [X.], soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterleg-ten Betrags an den Kläger geht, unerheblich. Die Beklagte war nämlich nach §
1 Abs.
1 des Rahmenvertrags mit der Versetzung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge, selbst oder durch Dritte, beauftragt. Hierfür war nach der in der An-lage
3 zu dem Vertrag enthaltenen Preisliste ein Pauschalbetrag von 250

t-to vereinbart. Dieser umfasst also sowohl die reinen Abschleppkosten als auch die Kosten, welche durch die in der Vertragsanlage
2 aufgeführten weiteren Maßnahmen entstehen. Ob die Beklagte das Abschleppen und damit entspre-chend dem Vortrag des [X.] auch die weiteren Maßnahmen selbst durchge-führt hat oder durch einen Dritten hat durchführen lassen, ist für den Umfang der Ersatzpflicht des [X.] ohne Belang. Nur wenn einzelne Maßnahmen gar nicht durchgeführt worden wären, hätte die Beklagte insoweit keinen Ersatzan-spruch. Entgegen ihrer in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ändert die Vereinbarung eines [X.] daran nichts. Der Kläger verweist [X.] nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.
19
20
-
11 -

f) Er rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres davon ausgeht, die Höhe des [X.] sei angemessen. Feststellungen dazu fehlen in dem Berufungsurteil.
aa) Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Dieses findet gemäß §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlich-keit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst ([X.], Urteil vom 22.
September 2009 -
VI
ZR 312/08, [X.], 3713 Rn.
7). [X.] hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen ([X.], Urteil vom 6.
März 2007 -
VI
ZR 120/06, [X.]Z 171, 287 Rn.
6).
Als er-forderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde ([X.], Urteil vom 11.
Februar 2014 -
VI
ZR 225/13, [X.], 255 Rn.
7).
bb) Diese Grundsätze gelten auch in dem hier
maßgeblichen Anwen-dungsbereich des §
249 Abs.
1 BGB ([X.], Urteil vom 6.
März 2007
-
VI
ZR 120/06, [X.]Z 171, 287 Rn.
6). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass geprüft werden muss, ob sich die Grundstücksbesitzerin bei der Auswahl der Beklagten und bei der Vereinbarung des [X.] von 250

e-rufungsgericht nicht vorgenommen, obwohl dazu Anlass bestand. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass durch das bloße Versetzen seines Fahrzeugs Kosten von 60

i-tungsmaßnahmen weitere Kosten von 22,50

vorgetragen, dass die Kosten für das Versetzen eines Pkw in [X.]78

betragen.
21
22
23
-
12 -

4. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der von dem [X.] in zweiter Instanz erhobenen Widerklage stattgegeben.
a) Die in §
533 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widerklage bejaht das Berufungsgericht allerdings zutreffend. Entgegen der Ansicht der Kläger fehlt der Widerklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte wiederholt mit ihr nicht lediglich den Berufungsantrag, die Klage bis auf die Verurteilung zur Zustimmung der Auszahlung von 47,50

Kläger abzuweisen, sondern verlangt darüber hinausgehend die Verurteilung des [X.] zur Einwilligung in die Auszahlung von 150

i-derklageantrag zu
2, der nach Ansicht des [X.] keinen gegenüber der Klage selbständigen Streitgegenstand hat, hat die Beklagte ausweislich der Wieder-gabe der [X.] in dem Berufungsurteil nicht gestellt.
b) Die bisher in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfer-tigen die Verurteilung des [X.] der Höhe nach jedoch nicht. Sie beruht auf der von dem Berufungsgericht angenommenen [X.] für sämtliche in der Anlage
2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Maßnahmen -
mit Ausnahme der Parkraumüberwachung
-
und der Angemessenheit der Kos-tenpauschale von 250

3 ausgeführt, rechtlich nicht haltbar.

II.
Revision der Beklagten
Auch dieses Rechtsmittel ist begründet.
24
25
26
27
28
-
13 -

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein auf die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an ihn gerichteter Bereicherungsanspruch gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 BGB zu-steht, soweit der von ihm hinterlegte Betrag den ersatzfähigen [X.], den die Grundstücksbesitzerin
durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 6.
Juli 2012 -
V
ZR 268/11, [X.], 3373 Rn.
5).
2. Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte. Zwar findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die [X.] Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem [X.] dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (Senat, Urteil vom 6.
Juli 2012 -
V
ZR 268/11, [X.], 3373 Rn.
7 mwN). Aber hier liegt es anders. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zu-stimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes an ihn. Beteiligte des [X.] sind nur er als Hinterleger und die Beklagte als in dem [X.] als die mögliche [X.] bezeichnete Person ([X.], NJW-RR 2000, 286, 287). Nur in diesem Verhältnis vollzieht sich der Bereicherungsausgleich.
3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, in der Kostenpauscha-le von 250

a) Solche Kosten sind, wie das Berufungsgericht richtig annimmt, nach der Rechtsprechung des [X.] nicht ersatzfähig,
denn sie dienen nicht der Beseitigung der [X.], sondern
sind im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen und zählen nicht zu dem adäquat verursachten und 29
30
31
-
14 -

damit erstattungsfähigen Schaden
(Urteil vom 2. Dezember 2011

V
ZR 30/11, NJW
2012, 528 Rn.
12).
b) Davon abzurücken, wie es die Beklagte jedenfalls dann für überle-genswert hält, wenn die Kosten für Parkraumüberwachungsmaßnahmen [X.] pro Schadensfall geltend gemacht werden, besteht kein Anlass. Der von ihr herangezogene Vergleich mit
der rechtlichen Behandlung sogenannter Fangprämien im Zusammenhang mit [X.] ist für die Beurteilung der Frage, ob die Kosten für die Parkraumüberwachung zu dem [X.] des Grundstücksbesitzers zählen, unergiebig. Denn dessen Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage in der [X.]
bzw. entziehung (§
858 Abs.
1 BGB). Allgemeinen Überwachungskosten fehlt der konkrete Bezug dazu. Die Fangprämie weist dagegen insoweit einen konkreten Bezug zu dem einzelnen Ladendiebstahl auf, als sie im Grundsatz erst durch diesen und erst deshalb erwächst, weil der
konkret
drohende Eigentumsverlust
Anlass zu dem Eingreifen gegeben hat, das durch die Prämie honoriert werden soll ([X.], Urteil vom 6.
November 1977 -
VI
ZR 254/77, [X.]Z 75, 230, 238).
c) Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen in dem Berufungsur-teil, dass in der Kostenpauschale auch Kosten für die Parkraumüberwachung enthalten sind.
aa) Zwar spricht nach dem Wortlaut des Rahmenvertrags zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin vieles dafür. Denn nach §
1 Abs.
1 ergeben sich die Aufgaben der Beklagten aus der Anlage
2 zu dem Vertrag. Darin heißt es gleich am Anfang: Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberan-weisungen und -vorgaben. Nach §
2 bestimmen sich die Kosten für die [X.] der Beklagten nach der Preisliste in der Vertragsanlage
3. Darin ist der Pauschalbetrag von 250

32
33
34
-
15 -

bb) Aber die Beklagte hat bestritten, dass sie gegenüber der Grund-stücksbesitzerin zur Parkraumüberwachung verpflichtet war und behauptet, dass sie die Überwachung unentgeltlich durchgeführt hat. Die dazu von dem Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch keine Erkenntnis-se gebracht. Der Zeuge hat nichts dazu gesagt, ob die Beklagte die [X.] durchgeführt hat und ob in der Pauschale entsprechende Kosten
enthalten sind.
cc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kosten seien von der [X.]n in die Kalkulation der Pauschale eingeflossen, hat somit keine Grundlage in dem Prozessstoff.
2.
Ebenfalls rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht -
gestützt auf §
287 Abs.
1 Satz
1 ZPO
-
an, der Kostenanteil für die Parkraumüberwachung betrage
75

Schätzung kann der Senat daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 28.
April 1994 -
VI
ZR 360/91, NJW-RR 1992, 1050, 1051). Gemessen daran hat sie keinen Bestand. Denn das Berufungsgericht berücksichtigt nicht den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, etwaige Überwa-chungskosten beliefen sich auf nicht mehr als 10

III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revisionen beider Parteien aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Dafür weist der Senat auf folgendes hin:
35
36
37
38
-
16 -

Es muss geklärt werden, wie hoch die ersatzfähigen Kosten (siehe vor-stehend unter
I.
3.
b))
der Grundstücksbesitzerin unter Berücksichtigung des [X.] (siehe vorstehend unter I.
3.
f)) sind. Darlegungs-
und beweispflichtig dafür ist die Beklagte als Inhaberin des von der Grund-stücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruchs.
1. Ein unmittelbarer Vergleich mit den Gebühren, welche von
der Polizei oder der Verwaltungsbehörde nach einem Parkverstoß im öffentlichen Straßen-bereich für die Umsetzung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs in Rech-nung gestellt werden, scheidet aus. Die Maßnahmen zur Vorbereitung des [X.] sind Bestandteil der allgemeinen polizeilichen oder sonstigen behördlichen Tätigkeit. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die der Polizei oder der Behörde für einen [X.] in Rechnung gestellt werden, ebenso hoch sind wie die Kosten, die von einem privaten Auftraggeber verlangt werden (vgl. KG, [X.] 2011, 222, 224).
Diese
Besonderheiten sind bei der vergleichenden Kostenbetrach-tung zu berücksichtigen.
2. Unmittelbar vergleichbar sind deshalb nur die Kosten, die andere Un-ternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzu-rechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der [X.] üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen

39
40
41
-
17 -

werden. Nur diese sind ersatzfähig (ebenso Koch, [X.], 336, 339). [X.] sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sachverständigen ermittelt werden.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 23.08.2011 -
415 C 29187/10 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 14.08.2013 -
15 S 19287/11 -

Meta

V ZR 229/13

04.07.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2014, Az. V ZR 229/13 (REWIS RS 2014, 4279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4279

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 229/13 (Bundesgerichtshof)

Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs: Höhe der erstattungsfähigen Kosten


V ZR 30/11 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs


1 StR 253/16 (Bundesgerichtshof)

Widerrechtliches Parken: Nötigung und Erpressung durch Anbringen einer Parkkralle an Pkw oder Abschleppen an nicht …


V ZR 192/22 (Bundesgerichtshof)

Ersatz der Abschleppkosten nach Verbringen eines Fahrzeugs von privatem Parkplatz mit Parkverbotsschild zu Abschleppunternehmen


V ZR 102/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 229/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.