Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 4 StR 587/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14938

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 587/14

vom
25. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

-
2
-
[X.]er 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25.
Februar 2015 ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

[X.]ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Juni 2014 wird als unbegründet verworfen.
[X.]er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in elf Fällen, davon in drei Fällen wegen Versuchs, und wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei [X.] und acht Monaten verurteilt. [X.]agegen wendet sich der Angeklagte mit [X.] Revision, die auf die Sachrüge und auf eine Verfahrensrüge gestützt ist. [X.]as Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
[X.]ie sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat, wie der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 22.
[X.]ezember 2014 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auch die Rüge einer Verletzung des §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.] greift nicht durch. Nach dem [X.] hat in Bezug auf den Revisionsfüh-1
2
3
-
3
-
rer kein Verständigungsgespräch stattgefunden, sondern lediglich mit dem [X.] des Mitangeklagten [X.].

. [X.]urch die unzureichende Mitteilung und
Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betrof-fen haben, ist der Beschwerdeführer im Regelfall nicht in seinen Rechten be-troffen (vgl. [X.], [X.], 649; [X.], Beschluss vom 24.
April 2014

5
StR
123/14 Rn.
4; Urteil vom 5.
Juni 2014

2
StR
381/13, NJW 2014, 2514, 2516). [X.]ass der Angeklagte bei Kenntnis des konkreten Inhalts des mit dem Verteidiger des Mitangeklagten geführten Verständigungsgesprächs sein Pro-zessverhalten geändert hätte, wird von der Revision nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich solche Kenntnis auf sein Verteidigungsverhalten hätte
auswirken können.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 587/14

25.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 4 StR 587/14 (REWIS RS 2015, 14938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14938

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4 StR 587/14

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