Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.08.2015, Az. VIII B 151/14

8. Senat | REWIS RS 2015, 6600

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Gegenstand

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.], [X.], vom 20. November 2014  15 K 2000/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

2

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Versicherungsansprüche gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) mehr als drei Jahre der Sicherung eines betrieblichen Kredits gedient haben, wenn später die Abtretung der Ansprüche und die Sicherungsabrede rückwirkend erfolgreich angefochten werden (§ 142 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), ist durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) bereits geklärt. Die Revision ist im Hinblick auf diese Rechtsfrage weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.

3

Nach der Rechtsprechung des [X.] im Urteil vom 12. Oktober 2011 VIII R 6/10 ([X.]/NV 2012, 716) haben Ansprüche aus Versicherungsverträgen länger als drei Jahre der Sicherung eines betrieblichen Darlehens gedient, wenn die objektiven Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch tatsächlich zur Tilgung oder Sicherung eines Kredits "eingesetzt" hat. In dieser Entscheidung hat der [X.] ausdrücklich darauf abgehoben, es komme auf die tatsächliche Verwendung der Ansprüche und nicht auf die rechtliche Wirksamkeit zugrunde liegender Abreden an (Rz 19 des [X.]-Urteils in [X.]/NV 2012, 716). Von dieser Rechtsprechung ist damit offenkundig auch der im Streitfall verwirklichte Sachverhalt erfasst, dass die [X.] und Sicherungsabrede nach Ablauf der Dreijahresfrist mit Rückwirkung gemäß § 142 Abs. 1 BGB angefochten werden und sich nachträglich von Beginn an zivilrechtlich als nichtig darstellen.

4

Da die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist, kommt eine Zulassung der Revision im Streitfall nicht in Betracht. Sowohl der [X.] der grundsätzlichen Bedeutung als auch der Rechtsfortbildung als Spezialfall der Grundsatzrevision erfordern, dass im Streitfall eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 10. Januar 2012 VI B 92/11, [X.]/NV 2012, 783).

5

2. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

VIII B 151/14

17.08.2015

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 20. November 2014, Az: 15 K 2000/12, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 10 Abs 2 S 2 Buchst c EStG 2002, § 142 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.08.2015, Az. VIII B 151/14 (REWIS RS 2015, 6600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6600

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