Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2011, Az. VIII R 6/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 2456

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Gegenstand

Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen


Leitsatz

1. NV: Der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG erfordert, dass Ansprüche aus Versicherungsverträgen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen; die Darlehenstilgung wird nach dem Wortlaut wie nach Sinn und Zweck der Norm nicht begünstigt.

2. NV: Werden daher --wie hier-- Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, nachdem sie zuvor der Darlehenssicherung gedient haben, zur Tilgung des Kredits verwendet, greift die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz  2 Buchst. c EStG nicht ein.

3. NV: Steuerunschädlich ist hingegen eine Tilgung, bei der die Versicherungsleistungen erst nach Fälligkeit der Versicherung im Erlebensfall zur Darlehenstilgung verwendet werden, ohne dass vorher eine Tilgungs-/Sicherungsabrede getroffen wurde.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Glaser- und Malermeister gewerblich tätig. Bei der [X.] hatte er am 1. Oktober 1981 bzw. am 1. März 1984 zwei Lebensversicherungen über 147.136 DM bzw. über 130.921 DM abgeschlossen. Mit [X.] vom 28. Januar 2000 trat er beide Versicherungen an die [X.] ([X.]) zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen ab und unterzeichnete am selben Tage auf Vordrucken der [X.] Abtretungsanzeigen an die [X.]. Die Abtretungen wurden gegenüber der [X.] nicht angezeigt; Anzeigen nach § 29 Abs. 1 der [X.] (EStDV) erfolgten ebenfalls nicht.

2

Am 20. Juni 2000 trat der Kläger beide Lebensversicherungen erneut an die [X.] ab, welche die Abtretungen dem Versicherungsunternehmen jeweils mit Schreiben vom 20. Juni 2000 anzeigte. Anzeigen nach § 29 Abs. 1 EStDV an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) erfolgten am 27. Juni 2000. Beide Lebensversicherungen kündigte der Kläger am 22. Januar 2003. Die [X.] wurden im Februar 2003 auf Veranlassung der [X.] auf das betriebliche Kreditkonto des [X.] überwiesen. Die Kapitalerträge für die gesamte Laufzeit beider Versicherungen betrugen ausweislich einer Mitteilung der [X.] insgesamt 96.010,93 €; für den Zeitraum Juni 2000 bis Februar 2003 betrugen die Kapitalerträge insgesamt 43.202,06 €

3

Nach einer im Frühjahr 2005 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung kam das [X.] zu der Auffassung, die Lebensversicherungen des [X.] hätten im Zeitraum 28. Januar 2000 bis 28. Februar 2003 (dem Auszahlungszeitpunkt der Lebensversicherungen) als Sicherheit für betriebliche Darlehen gedient. Da der Zeitraum der Sicherheitengewährung mehr als drei Jahre betragen habe, sei eine schädliche Verwendung der Lebensversicherungsverträge i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegeben. Die während der Laufzeit der Versicherungen erzielten Kapitalerträge seien insgesamt steuerpflichtig.

4

Demgemäß erließ das [X.] am 18. Juli 2005 zwei Bescheide über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen, in denen es die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu den Lebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen insgesamt als einkommensteuerpflichtig behandelte.

5

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) mit seinem in Entscheidungen der [X.]e (E[X.]) 2010, 643 veröffentlichten Urteil vom 8. Dezember 2009  1 [X.] als unbegründet zurück.

6

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Das Merkmal "dienen" erfordert nach seiner Auffassung eine wirksame rechtliche Verknüpfung der Ansprüche aus den [X.] mit den besicherten Darlehen. Hier fehle es bereits an einer rechtlich verbindlichen Abtretung. Zudem liege eine Übersicherung vor, denn dem durch die Abtretung zu sichernden Kontokorrentkredit von 600.000 € hätten --ohne die [X.] bereits Sicherheiten in Höhe von ca. 1,7 Mio. € gegenübergestanden.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet und daher zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Re[X.]htsfehlerfrei hat das [X.] die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide über die gesonderte Feststellung der Steuerpfli[X.]ht der außerre[X.]hnungsmäßigen und re[X.]hnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu den Lebensversi[X.]herungen des [X.] enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) als re[X.]htmäßig era[X.]htet.

8

1. Na[X.]h §§ 179 Abs. 1 und 180 Abs. 2 der Abgabenordnung [X.]) i.V.m. § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen na[X.]h § 180 Abs. 2 [X.] in der Fassung der [X.] zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen na[X.]h § 180 Abs. 2 [X.] vom 16. Dezember 1994 ([X.] 1994, 3834, [X.], 3) stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versi[X.]herungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpfli[X.]ht der außerre[X.]hnungsmäßigen und re[X.]hnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert fest, wenn für die Beiträge zur Versi[X.]herung auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ni[X.]ht erfüllt sind. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen bestehen ni[X.]ht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 180 [X.] Rz 497 f., m.w.N.).

9

2. Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versi[X.]herungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpfli[X.]htig. Na[X.]h Satz 2 der Vors[X.]hrift gilt dies ni[X.]ht für Zinsen aus Versi[X.]herungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG, die mit Beiträgen verre[X.]hnet oder im Versi[X.]herungsfall oder im Fall des [X.] des Vertrages na[X.]h Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabs[X.]hluss ausgezahlt werden. Die Beiträge zu den Versi[X.]herungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG können mit den in Abs. 2 derselben Vors[X.]hrift aufgeführten Eins[X.]hränkungen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.[X.] ([X.]) 1992 vom 25. Februar 1992 ([X.] 1992, 297, [X.], 146) --na[X.]hfolgend bis zum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG-- gilt die Steuerbefreiung na[X.]h Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versi[X.]herungsverträgen Zinsen in [X.] gutges[X.]hrieben werden, in denen Beiträge na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Na[X.]hweisen zur Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 [X.], [X.], 136, [X.], 1060; [X.], [X.] 2005, 181, und [X.], [X.] 2005, 184).

Die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug sind im Streitfall ni[X.]ht erfüllt:

a) Die vom Kläger abges[X.]hlossenen Lebensversi[X.]herungen sind unstreitig Versi[X.]herungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG. Die Ansprü[X.]he aus den beiden Versi[X.]herungsverträgen des [X.] haben na[X.]h dem 13. Februar 1992 au[X.]h zur Si[X.]herung eines Darlehens gedient, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben des [X.] bei dessen Einkünften aus Gewerbebetrieb sind. Indes liegt keiner der in § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. a bis [X.] genannten Ausnahmetatbestände vor.

b) Da der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. a EStG unstreitig ni[X.]ht erfüllt ist und es si[X.]h bei den Lebensversi[X.]herungen des [X.] ni[X.]ht um Direktversi[X.]herungen handelt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. b EStG), kann die Steuerpfli[X.]ht nur entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] erfüllt sind. Das setzt voraus, dass die Ansprü[X.]he aus den Versi[X.]herungsverträgen insgesamt ni[X.]ht länger als drei Jahre der Si[X.]herung betriebli[X.]h veranlasster Darlehen gedient haben.

aa) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] s[X.]hon deshalb ni[X.]ht erfüllt, weil der Kläger die Ansprü[X.]he aus den Versi[X.]herungen dazu verwendet hat, das Darlehen zu tilgen. Der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] erfordert, dass Ansprü[X.]he aus Versi[X.]herungsverträgen insgesamt ni[X.]ht länger als drei Jahre der   Si[X.]herung   betriebli[X.]h veranlasster Darlehen dienen; die Darlehenstilgung wird na[X.]h dem Wortlaut wie na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Norm ni[X.]ht begünstigt. Werden aber --wie hier-- Ansprü[X.]he aus dem Versi[X.]herungsvertrag, na[X.]hdem sie zuvor der Darlehenssi[X.]herung gedient haben, zur Tilgung des Kredits verwendet, greift die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] ni[X.]ht ein (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 6. November 2009 [X.], [X.], 45, [X.], 294; Wa[X.]ker, Zur einkommensteuerre[X.]htli[X.]hen Behandlung der für Finanzierungszwe[X.]ke eingesetzten Lebensversi[X.]herungen na[X.]h dem [X.] 1992, Beilage Nr. 4/93 zu Der Betrieb Heft 10/1993, [X.]). Der Fall einer steueruns[X.]hädli[X.]hen Tilgung, bei dem die Versi[X.]herungsleistungen erst na[X.]h Fälligkeit der Versi[X.]herung im Erlebensfall zur Darlehenstilgung verwendet werden, ohne dass vorher eine Tilgungs-/Si[X.]herungsabrede getroffen wurde (vgl. dazu au[X.]h S[X.]hreiben des [X.] --BMF-- vom 15. Juni 2000 IV C 4 -S 2221- 86/00, [X.], 1118 Rdnr. 4), ist er-si[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gegeben.

bb) Abgesehen davon ist au[X.]h der na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] zu [X.] übers[X.]hritten, denn entgegen der Auffassung des [X.] dienten die Ansprü[X.]he aus den Versi[X.]herungsverträgen bereits mit der erstmaligen Abtretung im Januar 2000 der Absi[X.]herung der Darlehen des [X.] bei der [X.]. Die Auszahlung der Leistungen aus den Lebensversi[X.]herungen im Februar 2003 fand somit erst na[X.]h Ablauf des Dreijahreszeitraums statt.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ([X.]) spri[X.]ht zwar vieles dafür, dass die im Januar 2000 vereinbarten Abtretungen unwirksam sind, weil sie dem Versi[X.]herer gegenüber ni[X.]ht angezeigt worden sind ([X.]-Urteil vom 31. Oktober 1990 [X.], [X.]Z 112, 387). Darauf kommt es im Streitfall aber ni[X.]ht an, weil das Tatbestandsmerkmal "dienen" i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] eine wirksame Abtretung ni[X.]ht voraussetzt. Zutreffend hat das [X.] erkannt, dass im Gesetz ni[X.]ht definiert ist, wann Ansprü[X.]he aus einer Versi[X.]herung zur Tilgung oder Si[X.]herung eines Darlehens "dienen". Der [X.] hat indes in zahlrei[X.]hen Ents[X.]heidungen vor dem Hintergrund der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG sowie des Normzwe[X.]ks zu Fragen eines steuers[X.]hädli[X.]hen Einsatzes von Ansprü[X.]hen aus Kapitallebensversi[X.]herungen ents[X.]hieden (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 136, [X.], 1060; zuletzt vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, [X.]E 218, 308, [X.], 49, jeweils m.w.N.) und deutli[X.]h gema[X.]ht, es müsse si[X.]h aus objektiven Umständen erkennen lassen, dass der Steuerpfli[X.]htige den Versi[X.]herungsanspru[X.]h zur Tilgung oder Si[X.]herung eines Kredits "einsetzt". Mit dem Worte "dienen" soll im Ergebnis jede Form des Einsatzes von Lebensversi[X.]herungsansprü[X.]hen im Zusammenhang mit der Tilgung oder Besi[X.]herung von Darlehen erfasst werden (ähnli[X.]h Broudré, Die Si[X.]herung von Steuervergünstigungen für Poli[X.]endarlehen --Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversi[X.]herungsansprü[X.]hen--, 2. Aufl. [X.], m.w.N.). In diese Ri[X.]htung zielt au[X.]h die Begründung des Gesetzgebers zum [X.] 1992, in der (unte[X.]hnis[X.]h) ledigli[X.]h von der "Verwendung" von Ansprü[X.]hen aus Lebensversi[X.]herungen die Rede ist (vgl. BTDru[X.]ks 12/1506, [X.]), ohne dass dort auf die re[X.]htli[X.]he Wirksamkeit etwaiger Abreden abgestellt wird.

Dem entspri[X.]ht au[X.]h die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-S[X.]hreiben in [X.], 1118 Rdnr. 4), wel[X.]he davon ausgeht, dass Ansprü[X.]he aus Versi[X.]herungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Si[X.]herung eines Darlehens u.a. dann dienen, wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgungs-/Si[X.]herungsabrede zwis[X.]hen Darlehensgeber und Darlehensnehmer getroffen worden ist. Die überwiegende Meinung im S[X.]hrifttum sieht das ebenso (vgl. [X.], in: Kir[X.]hhof/[X.]/[X.], EStG, § 10 Rz [X.] f.; Wa[X.]ker, a.a.[X.], S. 7, m.w.N.; [X.], Finanzierungen unter Einsatz von Lebens- und Rentenversi[X.]herungen, 3. Aufl. S. 31; ähnli[X.]h [X.], Die Finanzierung und Kreditsi[X.]herung mit Lebensversi[X.]herungen, 1994 S. 18).

[X.][X.]) Na[X.]h den vorstehend genannten Grundsätzen "dienten" die Lebensversi[X.]herungsansprü[X.]he des [X.] bereits ab Januar 2000 der Si[X.]herung betriebli[X.]h veranlasster Darlehen. Dass die Ansprü[X.]he aus den Lebensversi[X.]herungsverträgen des [X.] bei der [X.] tatsä[X.]hli[X.]h zur Besi[X.]herung betriebli[X.]h veranlasster Darlehen, die die [X.] dem Kläger bewilligt hatte, eingesetzt wurden, ist zwis[X.]hen den Beteiligten unstreitig. Mit der am 28. Januar 2000 erfolgten Unterzei[X.]hnung des [X.] der Abtretungsvereinbarung mit der [X.], der Unterzei[X.]hnung des Widerrufs der bis dahin zugunsten des [X.] bestehenden Bezugsbere[X.]htigung sowie der Unterzei[X.]hnung der [X.] gegenüber der [X.] hat der Kläger als Darlehensnehmer mit der [X.] als Darlehensgeber jedenfalls im Innenverhältnis zur [X.] eine Si[X.]herungs- und [X.] getroffen, die eine Verknüpfung zwis[X.]hen dem Kredit der [X.] und den Lebensversi[X.]herungsverträgen hergestellt hat. Ab diesem Zeitpunkt war aus der Si[X.]ht eines objektiven Dritten erkennbar, dass der von der [X.] gewährte Kredit dur[X.]h die Lebensversi[X.]herungsverträge besi[X.]hert werden sollte, wobei es na[X.]h Unterzei[X.]hnung der vorstehend genannten Vereinbarungen allein in der Hand der [X.] lag, si[X.]h der Vereinbarungen zu bedienen und die zivilre[X.]htli[X.]he Wirksamkeit der Abtretung herbeizuführen. Dass die [X.] von dieser Mögli[X.]hkeit keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht und damit keine wirksame Abtretung herbeigeführt hat, ist entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, denn dieser hat mit den von ihm unterzei[X.]hneten Vereinbarungen im Innenverhältnis gegenüber der [X.] konkludent auf jegli[X.]he anderweitige Verfügungsmögli[X.]hkeiten hinsi[X.]htli[X.]h der vorgenannten Lebensversi[X.]herungen verzi[X.]htet und damit objektiv wie subjektiv das zur Absi[X.]herung des Kredits Erforderli[X.]he getan.

Für diese Si[X.]htweise, die auf die tatsä[X.]hli[X.]he Verwendung der Ansprü[X.]he aus Lebensversi[X.]herungsverträgen und ni[X.]ht auf die re[X.]htli[X.]he Wirksamkeit der Abtretung abstellt, spri[X.]ht au[X.]h, dass si[X.]h andernfalls unerwüns[X.]hte Unglei[X.]hbehandlungen ergeben könnten. Es wäre ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen, wenn der Steuerpfli[X.]htige, dessen kreditgebende Bank es zunä[X.]hst unterlässt, die Abtretung gegenüber dem Versi[X.]herungsunternehmen und gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen, wegen Einhaltung des Dreijahreszeitraums des § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] steuerli[X.]h besser stünde als derjenige, dessen Bank die Abtretung unverzügli[X.]h anzeigt.

dd) Entgegen der Auffassung des [X.] fehlt es ni[X.]ht an der re[X.]htli[X.]hen Verknüpfung der Ansprü[X.]he aus den Lebensversi[X.]herungen mit den gesi[X.]herten Darlehen der [X.]. Dass zwis[X.]hen dem Kläger und der [X.] eine Si[X.]herungsabrede hinsi[X.]htli[X.]h des Einsatzes der Lebensversi[X.]herungen des [X.] für den von der [X.] bewilligten Kredit bestand, ist zwis[X.]hen den Beteiligten unstreitig. Zwar mag die Abtretung mangels Offenlegung gegenüber dem Versi[X.]herungsunternehmen unwirksam gewesen sein. Diese Unwirksamkeit erfasst aber ni[X.]ht au[X.]h die gesamte Si[X.]herungsvereinbarung zwis[X.]hen dem Kläger und der [X.]. Das gilt umso mehr, als das Erfordernis der s[X.]hriftli[X.]hen Anzeige der Abtretung gegenüber dem Versi[X.]herer gemäß § 13 Abs. 3 der Musterbedingungen für die Großlebensversi[X.]herung ([X.], Veröffentli[X.]hungen des Bundesaufsi[X.]htsamts für das Versi[X.]herungs- und Bausparwesen 1975, 434; Neufassung 1981, 118) dem S[X.]hutz des Versi[X.]herungsnehmers dient. Die Vors[X.]hrift soll die Abre[X.]hnung übersi[X.]htli[X.]h gestalten und verhindern, dass dem Versi[X.]herer eine im Voraus ni[X.]ht übersehbare Vielzahl von Gläubigern gegenübertritt (vgl. [X.]-Urteil in [X.]Z 112, 387, m.w.N.). Soweit der Kläger den Senatsbes[X.]hluss vom 7. Dezember 2007 [X.]/07 (juris) und die Ents[X.]heidung des S[X.]hleswig-Holsteinis[X.]hen [X.] vom 13. November 2002 3 K 133/00 (E[X.] 2003, 298) anders interpretiert, ist dem aus den vorstehenden Erwägungen ni[X.]ht zu folgen.

ee) Das der Kläger die Lebensversi[X.]herungsverträge bereits am 22. Januar 2003 gekündigt hat, d.h. no[X.]h innerhalb des Dreijahreszeitraums, führt zu keiner anderen re[X.]htli[X.]hen Beurteilung. Wie der Senat vorstehend unter [X.] ausgeführt hat, ist die Frage, ob Ansprü[X.]he aus Versi[X.]herungsverträgen insgesamt ni[X.]ht länger als drei Jahre der Si[X.]herung betriebli[X.]h veranlasster Darlehen gedient haben, vornehmli[X.]h dana[X.]h zu beantworten, ob Lebensversi[X.]herungsansprü[X.]he in irgendeiner Form zur Besi[X.]herung von Darlehen eingesetzt werden, ohne dass es auf die re[X.]htli[X.]he Wirksamkeit zugrunde liegender Abreden ankommt. Deshalb haben die Ansprü[X.]he aus den Lebensversi[X.]herungsverträgen jedenfalls bis zur Überweisung der Versi[X.]herungsguthaben auf bei der Darlehensgeberin, der [X.], geführte betriebli[X.]he Kreditkonten des [X.] der Besi[X.]herung der von der [X.] bewilligten Darlehen gedient, zumal der Kläger alle Re[X.]hte und Ansprü[X.]he aus beiden Lebensversi[X.]herungsverträgen, d.h. au[X.]h die Ansprü[X.]he auf Auszahlung der Versi[X.]herungsguthaben, an die [X.] abgetreten hatte.

ff) Die Rüge des [X.], die Si[X.]herungsabrede zwis[X.]hen Kläger und der [X.] sei wegen sittenwidriger Übersi[X.]herung ni[X.]htig, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger lässt außer A[X.]ht, dass mit den Lebensversi[X.]herungen ursprüngli[X.]h ni[X.]ht nur der Kontokorrentkredit von 600.000 € sondern alle gegen den Kläger bestehenden und künftigen Forderungen besi[X.]hert werden sollten. Im Übrigen hat der Kläger selbst die Si[X.]herungsabrede als wirksam angesehen und tatsä[X.]hli[X.]h vollzogen, indem er die Lebensversi[X.]herungen abgetreten und später gekündigt hat, um der [X.] als Gläubigerin die Versi[X.]herungssumme zukommen zu lassen.

3. Na[X.]h alledem ist die Revision mit der si[X.]h aus § 135 Abs. 2 [X.]O ergebenden Kostenfolge zurü[X.]kzuweisen.

Meta

VIII R 6/10

12.10.2011

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 8. Dezember 2009, Az: 1 K 3656/06 F, Urteil

§ 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002, § 10 Abs 2 S 2 Buchst c EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2011, Az. VIII R 6/10 (REWIS RS 2011, 2456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2456

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

VIII R 2/10

12 U 50/18

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