Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. XI ZR 24/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 209

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 24/13
vom
17. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Dezember 2013
durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Joeres, Dr.
[X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-schluss des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Dezember 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zwar übersehen, dass die Hauptschuld, die der Inanspruchnahme
aus Bürgschaft zugrunde liegt, wegen der Akzessorietät der Bürgschaft selbständiger Teil des [X.] ist (Senatsurteil vom 29.
Januar 2008

XI
ZR
160/07, [X.], 161 Rn.
30; [X.], Urteil vom 18.
November 1993

IX
ZR
244/92, [X.]Z
124, 164, 167)
und die Hemmung der [X.] nach §
204 Abs.
1 Nr.
3 BGB eine hinreichende Individua-lisierung auch der Hauptschuld voraussetzt
(unzutreffend daher OLG
[X.], WM
2009, 2371, 2373
ff.).
Seine Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig. Aufgrund Nr.
3.1 Satz
1 der [X.] der Klägerin
hing
die Fälligkeit der Bürgschaftsforde-rung von der Geltendmachung durch die Klägerin ab
(vgl. Senats-urteile vom 29.
Januar 2008

XI
ZR
160/07, [X.]Z
175, 161 -
3
-
Rn.
25 und vom 26.
Februar 2013 -
XI
ZR
417/11, WM
2013, 696
Rn.
14).
Die Klägerin musste ihre Forderung dabei
so eindeutig bestim-men, dass der Beklagte erkennen konnte, unter welchem Ge-sichtspunkt ihn die Klägerin in Anspruch nehmen wollte. Diese Bestimmung ließ das Schreiben der Klägerin vom 24.
September 2004

wie vom Beklagten mit Schreiben vom 6.
Oktober 2004 be-anstandet

vermissen, so dass es
die Fälligkeit der Bürgschafts-forderung
im Jahr 2004 nicht bewirkte. Fälligkeit trat vielmehr erst mit der Zustellung der Anspruchsbegründung an den [X.] ein. Die Verjährung wurde danach mit dem Beginn der Verjährungsfrist gehemmt
([X.]/[X.], BGB, 73.
Aufl., §
204 Rn.
2).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

[X.]
Joeres
[X.]

Matthias
Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2012 -
5 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.12.2012 -
12 [X.] -

Meta

XI ZR 24/13

17.12.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. XI ZR 24/13 (REWIS RS 2013, 209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 209

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