Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 102/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3970

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[X.][X.] ([X.]) 102/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, [X.] und Prof. Dr. [X.] am 20. April 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf deren Antrag vom 30. Oktober 2008 wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem diese geltend gemacht und auch nachgewiesen hatte, dass ihre Vermögensverhältnisse inzwischen wieder geordnet sind. Daraufhin haben die [X.]eteiligten die Hauptsache überein-stimmend für erledigt erklärt. 1 - 3 - II. 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 91a ZPO, § 13a [X.]). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer-gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset-zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des [X.]e-schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Wiederzulassung der Antragstellerin Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 15/07, 31. Januar 2008 - [X.] ([X.]) 59/05 und 11. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 120/05). Damit ist der angefochtene Widerrufsbescheid gegenstandslos geworden. [X.][X.] Stüer Martini [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 AGH 1/08 -

Meta

AnwZ (B) 102/08

20.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 102/08 (REWIS RS 2009, 3970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3970

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