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PDF anzeigen 5 [X.]/06 [X.]BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. November 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen des [X.] zwang der im Übri-gen unbestrafte Angeklagte im Juli 1995 seine damals ca. 13, 11 und 10 Jah-re alten verschwisterten Pflegekinder, sich wechselseitig an den [X.] zu lecken. Er wollte sie auf diese Art und Weise dafür bestrafen, dass seine Ehefrau vorher den knapp 13-jährigen Jungen mit erigiertem Glied im Bett bei seiner 10-jährigen Schwester angetroffen hatte. Das [X.] hat in 2 - 3 - dem Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei einen sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 2 StGB a. F. gesehen. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB in der vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (ein Jahr bis zehn Jah-re Freiheitsstrafe) entnommen. Dabei hat es allerdings nicht bedacht, dass gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz § 176 Abs. 2 StGB in der vom 1. April 1998 bis 31. März 2004 geltenden Fassung zur Anwendung kommen muss, weil weder das Verhalten des Angeklagten einen der Qualifikationstat-bestände des § 176a StGB erfüllte noch im Rahmen von § 176 StGB in der vom 1. April 1998 bis 31. März 2004 geltenden Fassung ein besonders schwerer Fall vorgesehen war (vgl. [X.], 270). 3 Der neue Tatrichter wird bei der erforderlichen neuen Strafzu-messung auf der Grundlage der [X.] Feststellungen nicht nur Formulierungen zu vermeiden haben, die besorgen lassen, dass dem Ange-klagten sein Gesamtverhalten als Pflegevater besonders erschwerend zur Last ge-4 - 4 - legt wird, sondern auch die Dauer des bisherigen [X.] hinrei-chend berücksichtigen müssen. [X.] Raum Schaal
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. 5 StR 85/06 (REWIS RS 2006, 2876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2876
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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