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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verletzung des Rechts auf faires Verfahren bei gescheiterter Verständigung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]) vom 20. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hat die Revision unter anderem einen Verstoß gegen § 257c Abs. 3 StPO bzw. gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemacht. Ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des [X.] sieht sie darin, dass dieses dem Angeklagten verwehrt habe, eine gescheiterte Verständigung „ordnungsgemäß zu Ende“ zu bringen. Auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] hierzu hat sie erwidert, der vorgetragene Verfahrensablauf belege – jedenfalls – eine Verletzung des § 257b StPO. Die Rüge ist ungeachtet ihrer Angriffsrichtung unbegründet. Eine gescheiterte Verständigung kann von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Februar 2022 – 4 [X.] und vom 6. Februar 2018 – 1 [X.] Rn. 15 f.; Urteile vom 13. März 2019 – 1 [X.] Rn. 28 und vom 25. Juli 2017 – 5 StR 176/17 Rn. 8). Eine weitergehende Rechtsposition gewährt auch § 257b StPO nicht. Die Vorschrift beschränkt sich auf kommunikative Elemente, die der Transparenz und Verfahrensförderung dienen, aber nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung gerichtet sind (vgl. BT-Drucks. 16/12310, [X.]). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Angeklagte ausweislich des Rügevorbringens im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vielfach die Gelegenheit zur Äußerung gehabt und diese auch genutzt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Revision mit der Replik die Angriffsrichtung ihrer Verfahrensrüge mit der Folge geändert hat, dass diese unzulässig wäre (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2017 – 2 StR 526/15 Rn. 14 mwN).
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Meta
07.02.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Halle (Saale), 20. Januar 2022, Az: 19 KLs 2/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 1 StR 253/22 (REWIS RS 2023, 580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 580
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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