Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.05.2018, Az. B 11 SF 5/18 S

11. Senat | REWIS RS 2018, 9290

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bestimmung des zuständigen Gerichts - isoliertes PKH-Gesuch - Entschädigungsanspruch - überlanges Gerichtsverfahren - rechtliche Hinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit - Ausschluss von der Ausübung des Richteramt aller Berufsrichter am LSG


Tenor

Das [X.] wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin, die ihren Wohnsitz im [X.] hat, begehrt vor dem [X.] für das [X.] PKH für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gegen das [X.]. Der von ihr geführte sozialgerichtliche Rechtsstreit zum Aktenzeichen L sei unangemessen lang i[X.] von § 198 Abs 1 [X.] gewesen. Das [X.] hat das Verfahren dem B[X.]G zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs 1 [X.] vorgelegt. Es sei als das an sich zuständige [X.] an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich verhindert, weil alle am [X.] derzeitig tätigen Berufsrichter in dem Verfahren L mitgewirkt hätten, sodass sie gemäß § 60 Abs 1 [X.]GG iVm § 41 [X.] 7 ZPO an der Ausübung des Richteramtes im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen seien.

2

II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 [X.] durch das angerufene B[X.]G liegen vor. Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der [X.]ozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht das im Rechtszug höhere Gericht anrufen (§ 58 Abs 2 [X.]GG). Unter "Rechtsstreit" i[X.] des § 58 Abs 2 [X.]GG ist auch ein isoliertes Gesuch auf PKH in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu verstehen (vgl B[X.]G vom 7.9.2009 - B 12 [X.]F 10/09 [X.] - Rd[X.] 4; B[X.]G vom 28.2.2011 - B 12 [X.]F 10/10 [X.] - Rd[X.] 4). Ein solches PKH-Gesuch liegt hier vor.

3

Das wegen des Wohnortes der Antragstellerin an sich gemäß § 202 [X.]atz 2 [X.]GG iVm § 201 Abs 1 [X.] erstinstanzlich zuständige [X.] für das [X.] ist bezogen auf das Begehren, über das gerichtlich zu entscheiden ist, an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich gehindert. [X.]treitgegenstand der von der Antragstellerin beabsichtigten Klage, für die sie PKH beantragt, ist eine Entschädigung wegen der Dauer des von der Antragstellerin geführten und abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zum [X.], die sie als unangemessen lange erachtet. Von der Ausübung des Richteramtes sind Berufsrichter nach § 60 Abs 1 [X.]GG iVm § 41 [X.] 7 ZPO aber in Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer ausgeschlossen, wenn sie in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt haben, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Für eine Mitwirkung genügt nach Wortlaut, [X.]ystematik, Entstehungsgeschichte sowie [X.]inn und Zweck der Regelung grundsätzlich jede tatsächliche Befassung mit der [X.]ache (ausführlich dazu [X.] B 10 ÜG 1/16 R - vorgesehen für [X.] und [X.]-1720 § 198 [X.] 16, Rd[X.] 15 ff; [X.] in [X.]/Voelzke, [X.], 1. Aufl 2017, § 60 Rd[X.] 41 f).

4

Wie vom [X.] im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, haben an dem Gerichtsverfahren zum [X.] alle am [X.] für das [X.] derzeit tätigen acht Berufsrichter mitgewirkt, denn alle waren entweder an der Endentscheidung des [X.] oder aber an Beschlüssen über Ablehnungsgesuche oder Anhörungsrügen beteiligt. [X.]ind [X.] eines Gerichts von der Mitwirkung ausgeschlossen, liegt eine rechtliche Hinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit vor (vgl [X.] B 10 ÜG 1/16 R - vorgesehen für [X.] und [X.]-1720 § 198 [X.] 16, Rd[X.] 19).

5

Zum zuständigen Gericht wird das [X.] Rheinland-Pfalz mit [X.]itz in [X.] bestimmt. Es ist das zum Wohnort der Antragstellerin in [X.] am nächsten gelegene gemäß § 202 [X.]atz 2 [X.]GG iVm § 201 Abs 1 [X.] sachlich für Entschädigungsklagen zuständige Gericht.

Meta

B 11 SF 5/18 S

11.05.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 10. April 2018, Az: L 2 SF 11/17 EK AS PKH

§ 58 Abs 1 Nr 1 SGG, § 58 Abs 2 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 73a SGG, § 41 Nr 7 ZPO, § 198 Abs 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.05.2018, Az. B 11 SF 5/18 S (REWIS RS 2018, 9290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9290

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 10 ÜG 9/20 B (Bundessozialgericht)


B 10 ÜG 8/20 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - überlanges Gerichtsverfahren - gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren anhängiges PKH-Verfahren - kein eigenständiger Entschädigungsanspruch …


B 10 ÜG 1/16 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am Ausgangsverfahren - tatsächliche Befassung mit der …


B 10 ÜG 4/21 R (Bundessozialgericht)

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - Angemessenheitsprüfung - wertende Gesamtbetrachtung - instanzübergreifende Verrechnung …


B 10 ÜG 7/18 B (Bundessozialgericht)

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Gerichtsverfahren - PKH-Verfahren neben dem Hauptverfahren - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.