Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.08.2018, Az. B 10 ÜG 7/18 B

10. Senat | REWIS RS 2018, 5168

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Gerichtsverfahren - PKH-Verfahren neben dem Hauptverfahren - kein eigenständiger Entschädigungsanspruch - inhaltliche Auseinandersetzung mit bestehender Rechtsprechung - Anforderungen an die Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verstoß gegen § 123 SGG - ungünstiger Klageantrag - anwaltlich vertretener Kläger - keine Beratungs- oder Hinweispflicht des Gerichts)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer eines [X.] in Höhe von 250 Euro. Das Entschädigungsgericht ([X.]) hat den geltend gemachten Anspruch verneint (Urteil vom 13.12.2017). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Als zu entschädigendes Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs 6 [X.] komme zwar auch ein isoliertes [X.] in Betracht. Um ein solches isoliertes [X.] handele es sich jedoch vorliegend nicht. Vielmehr sei das [X.] gleichzeitig mit dem Hauptsacheverfahren S 12 AS 2290/12 vor dem [X.] geführt worden. Bei einer solchen Fallkonstellation seien Verzögerungen im [X.] während der Dauer eines gleichzeitig rechtshängig gewordenen Hauptsacheverfahrens im Rahmen der Einzelfallumstände nach § 198 Abs 1 S 2 [X.] zu bewerten, wenn ein Gericht wegen eines [X.] die Hauptsache nicht so zügig bearbeite, wie dies ggf erforderlich wäre (Hinweis auf [X.]surteil vom 7.9.2017 - [X.] [X.] 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.]). Da im Hauptsacheverfahren vom Kläger jedoch keine Entschädigungsklage erhoben worden sei, könne das mit der Hauptsache verbundene [X.] als dessen Annex nicht nach § 198 [X.] entschädigt werden.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und macht einen Verfahrensmangel geltend.

3

II. [X.] ist unzulässig. Seine Begründung vom [X.] genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) und des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]).

4

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.], wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl [X.] Beschluss vom 30.11.2017 - [X.] V 35/17 B - Juris Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 401/16 B - Juris Rd[X.] 6, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

        

"ob das Hauptsacheverfahren, das einstweilige Rechtsschutzverfahren und das [X.] entschädigungsrechtlich tatsächlich als ein einheitliches Verfahren anzusehen sind, wenn diese nebeneinander betrieben werden oder nicht doch auch entschädigungsrechtlich jeweils einen eigenen Entschädigungsanspruch auslösen?"
"ob eine unterschiedliche entschädigungsrechtliche Beurteilung zwischen den Verfahren, die nebeneinander und denen die isoliert geführt werden, mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) vereinbar (ist)?"

6

Das Entschädigungsgericht habe die Rechtsauffassung des [X.] in dem Urteil vom 7.9.2017, dass nebeneinander geführte Verfahren nur einen einzigen Entschädigungsanspruch auslösen können, "unreflektiert übernommen". Überdies sei die vom [X.] diesbezüglich vertretene Rechtsauffassung nicht überzeugend. Selbst aber wenn man dem [X.] insoweit folgen würde, stelle sich folgende "weitere Rechtsfrage":

 "Muss der Entschädigungskläger nochmals eine gesonderte Entschädigungsklage für die Entscheidung in der Hauptsache nach deren Abschluss einreichen, wenn beim Entschädigungsgericht bereits eine Entschädigungsklage für die parallel erhobene PKH-Entscheidung anhängig ist oder muss in dem bereits anhängigen Klageverfahren geprüft werden, ob nicht allein, aber auch überlange Verfahrenszeiten im Hinblick auf das [X.] bei der Entschädigung für das Gerichtsverfahren zu berücksichtigen sind?"

7

Der Vortrag des [X.] erfüllt nicht die [X.] an eine Grundsatzrüge.

8

Sofern der Kläger in der ersten Frage auf "das einstweilige Rechtsschutzverfahren" abstellt, fehlt es bereits an der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) für das beabsichtigte Revisionsverfahren. Denn nach seinem eigenen Vortrag begehrt er Entschädigung lediglich für die Verzögerung eines [X.]. Im Übrigen hat der Kläger für die von ihm als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen die weitere Klärungsbedürftigkeit der dort aufgeworfenen Problematik nicht im gebotenen Maße aufgezeigt. Der Kläger weist selbst auf das Urteil des [X.] ([X.] [X.] 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.]) hin. Dort hat der [X.] bereits entschieden, dass ein - wie hier - gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren geführtes [X.] als dessen Annex nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch führt. Ob Verzögerungen im Verfahren um die Bewilligung von PKH während der Dauer eines gleichzeitig rechtshängig gewordenen Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind, ist vielmehr nach § 198 Abs 1 S 2 [X.] im Rahmen der Einzelfallumstände zu bewerten, wenn ein Gericht wegen eines [X.] die Hauptsache nicht so zügig bearbeitet wie dies ggf erforderlich wäre. § 198 [X.] geht von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten [X.] ein entschädigungspflichtiges Verfahren darstellt (aaO Rd[X.] 29). Der [X.] hat in diesem Urteil seine Rechtsauffassung ausgehend von der Regelung in § 198 Abs 6 [X.] und der dortigen Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn sowie bereits zuvor ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung (ua [X.]surteil vom 10.7.2014 - [X.] [X.] 8/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 2; [X.]sbeschluss vom 25.10.2016 - [X.] [X.] 23/16 B - Juris) mit Wortlaut, Binnensystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung, wie er insbesondere in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommt, im Einzelnen begründet. Sofern der Kläger der Rechtsauffassung des [X.]s nicht zu folgen vermag, reicht es zur Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit nicht aus, lediglich bereits bekannte in den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen bereits hinreichend abgehandelte Gegenargumente insbesondere zur Auslegung des Begriffs "Gerichtsverfahren" in § 198 Abs 6 [X.] zu wiederholen (vgl [X.] Beschluss vom 9.8.2007 - B 11b [X.]/07 B - Juris Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]g, jeweils mwN). Für die Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit von höchstrichterlich bereits grundsätzlich entschiedenen Rechtsfragen müssen vielmehr in Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.] völlig neue, noch nicht erwogene Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl hierzu [X.] Beschluss vom [X.] KR 14/10 B - Juris Rd[X.]1; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]16, jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt das Beschwerdevorbringen des [X.] nicht. Er legt auch nicht dar, dass und mit welchen Gründen den hier einschlägigen [X.]sentscheidungen im Schrifttum oder in der Rechtsprechung substanziell widersprochen worden ist (vgl zu diesem Erfordernis [X.] Beschluss vom [X.] KR 14/10 B - Juris Rd[X.]1; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]16, jeweils mwN). Allein die Darstellung einer bestimmten eigenen Gesetzesauslegung reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit von grundsätzlich vom [X.] bereits entschiedenen Rechtsfragen nicht aus (vgl [X.] Beschluss vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 7 Rd[X.] 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]d mwN).

9

Sofern der Kläger bezogen auf die dritte Frage behauptet, dass diese vom [X.] noch nicht entschieden sei, unterzieht er sich nicht der notwendigen Mühe zu prüfen, ob sich bereits aus den Ausführungen und Hinweisen in den oben zitierten Entscheidungen des [X.]s hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm insoweit aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage bereits als höchstrichterlich geklärt (stRspr, zB [X.] Beschluss vom 22.3.2018 - [X.] SB 78/17 B - Juris Rd[X.]2 mwN). Dies erfordert bezogen auf die aufgeworfene Frage eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der bereits ergangenen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, also ein Eingehen auf die rechtlichen Gedankengänge und Argumentationslinien dieser Entscheidungen. Entsprechenden substantiierten Vortrag enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht auch hier nicht.

2. Ebenso wenig hat der Kläger einen Verfahrensmangel hinreichend dargetan. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Entschädigungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Entschädigungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger wirft dem Entschädigungsgericht einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 123 [X.] vor. Aus seinem Begehren habe sich ergeben, dass er im Entschädigungsverfahren die überlange Bearbeitungszeit seines [X.] habe berücksichtigt wissen wollen. Ob dies bei einer im entschädigungsrechtlichen Sinne einheitlichen Betrachtung von Hauptsache- und [X.] geschehe, sei für ihn letztlich irrelevant. Das [X.] hätte seinen Klageantrag entsprechend auslegen oder ihm zumindest einen entsprechenden Hinweis geben müssen.

Der Kläger hat eine Verletzung des § 123 [X.] durch das Entschädigungsgericht nicht aufgezeigt. Danach entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. [X.] ist das Gericht aber verpflichtet, rechtsanwaltlich vertretene Kläger bei eindeutig gestellten Anträgen prozessual zu beraten. Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Klageantrag ist in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt ([X.]sbeschluss vom 5.6.2014 - [X.] [X.] 29/13 B - Juris Rd[X.]2). Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll beantragt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro wegen überlanger Verfahrensdauer des [X.] S 12 AS 2290/12 ([X.]) zu zahlen. Über diesen Antrag hat das Entschädigungsgericht unter Bezugnahme auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden. Dass der Kläger die Entscheidung des Entschädigungsgerichts in der Sache inhaltlich für falsch hält, ist für das [X.] unerheblich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gibt, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl [X.] Beschluss vom 22.3.2018 - [X.] SB 78/17 B - Juris Rd[X.]7; [X.] Beschluss vom 9.2.2017 - [X.] SB 83/16 B - Juris Rd[X.] 6).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5. [X.] beruht auf §§ 183 [X.], 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 [X.] iVm § 47 Abs 1 S 1 und [X.], § 52 [X.] S 1, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

Meta

B 10 ÜG 7/18 B

02.08.2018

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend SG Neubrandenburg, 7. September 2015, Az: S 12 AS 2219/12 - PKH, Beschluss

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 73a SGG, § 123 SGG, § 114 ZPO, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.08.2018, Az. B 10 ÜG 7/18 B (REWIS RS 2018, 5168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5168

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