Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZA 27/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 918

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[X.][X.] vom 9. November 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf [X.] des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des [X.] (§ 212 [X.]). Sie hat jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfä-higkeit vorliegt. Ihr Hinweis auf die Vorschrift des § 25 Abs. 1 HGB trägt nicht. Wie das Insolvenzgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Vorschrift nicht für die Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs durch den Zwangsverwalter oder dessen Pächter. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter nicht anwendbar, weil die Aufgabe des Verwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmögli-[X.]n Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine [X.] - 3 - [X.] Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträ-gers erschwert werden soll ([X.], Urt. v. 11. April 1988 - [X.], [X.], 727; v. 4. November 1991 - [X.], [X.], 398, 399). Glei-[X.]s gilt für die Fortführung des Betriebs im Rahmen der Zwangsverwaltung, die sowohl den Interessen des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers als auch denjenigen des Schuldners dient ([X.]Z 163, 9, 17 f). Sie darf nicht durch eine Belastung dessen, der den Betrieb (zeitweise) fortführt, mit Altverbindlich-keiten unmöglich gemacht werden. Selbst wenn man diese höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage anders beantworten wollte, wären die Voraussetzungen einer Einstellung des Insolvenzverfahrens zudem nicht erfüllt. Die Haftung des Erwerbers gemäß § 25 Abs. 1 HGB tritt neben diejenige des früheren Inhabers ([X.]Z 42, 381, 384; [X.], Urt. v. 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, [X.], 1219, 1221), bedeutet also nicht dessen Entlassung aus den im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten. Überdies legt die Schuldnerin nicht dar, dass ihre Schulden sämtlich aus dem Hotelbetrieb stammen. 2 - 4 -
Der weitere Antrag der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren gemäß § 207 [X.] einzustellen, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeents[X.]idung und damit des beabsichtigten [X.]. 3 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom 10.04.2006 - 8072 IN 595/05 - [X.], Ents[X.]idung vom 28.06.2006 - 11 T 5209/06 -

Meta

IX ZA 27/06

09.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZA 27/06 (REWIS RS 2006, 918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 918

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