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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des [X.]. Im Zeitraum von Mai bis Juli 2008 musste sie Mehrarbeit von monatlich bis zu zwei Stunden leisten. Ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung für diese Mehrarbeit lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, auch Teilzeitbeschäftigte seien zu einer ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend herabgesetzten, ausgleichsfreien Mehrarbeit verpflichtet. Diese Verpflichtung greife nicht erst dann ein, wenn ein teilzeitbeschäftigter Beamter die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten durch Mehrarbeit überschreite, sondern betreffe die jeweils ersten [X.] jenseits seines individuellen Beschäftigungsumfangs. Die Mehrarbeit der Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum stets unterhalb der von ihrem Beschäftigungsumfang abhängigen Schwelle zur ausgleichspflichtigen Mehrarbeit geblieben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (st[X.]pr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der
durch Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] zu klärenden Rechtsfrage, ob Art. 157 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der teilzeitbeschäftigte Beamte für einen Teil der über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit keine Vergütung erhalten, obwohl dieselbe Arbeitszeit vollzeitbeschäftigten Beamten vergütet wird und der überwiegende Teil der teilzeitbeschäftigten Beamten Frauen sind.
Die so formulierte Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 - [X.] 240 § 48 [X.] Nr. 13
Eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, ob eine Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 119 EWGV oder Art. 141 [X.]V wie auch zu sekundärrechtlichen Vorschriften (z.B. Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, [X.], [X.]) obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Rechtfertigung. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist ([X.], Urteile vom 13. Juli 1989 - [X.]. [X.]/88, [X.] - Slg. 2743, Rn. 15, vom 9. Februar 1999 - [X.]. C-167/97, [X.] und [X.] - Slg. I 623, Rn. 67, vom 27. Mai 2004 - [X.]. C- 285/02, [X.] - Slg. I 5861, Rn. 18 und vom 6. Dezember 2007 - [X.]. [X.]/06, [X.] - Slg. I 10573, Rn. 43).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 - [X.] 240 § 48 [X.] Nr. 12) widersprechen. Dieses Urteil betrifft die Vergütung von vergütungspflichtiger Mehrarbeit, nicht die Frage, ob teilzeitbeschäftigte Beamte ausgleichsfreie Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend reduzierten Ausmaß leisten müssen. Auch die in der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 24. September 2008 - 6 [X.] - [X.], 63 und vom 19. Oktober 2010 - 6 [X.]/09 - [X.], 29) begründet ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese Entscheidungen betreffen teilzeitbeschäftigte Angestellte und nicht Beamte. Diese sind aber nach der maßgeblichen landesgesetzlichen Regelung ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern (§ 90 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.). Allein dadurch, dass auch teilzeitbeschäftigte Beamte pro rata temporis zur ausgleichsfreien Mehrarbeit herangezogen werden können, lässt sich eine mit der Richtlinie 97/81/[X.] nicht zu vereinbarende Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten vermeiden.
Meta
14.03.2012
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. Mai 2011, Az: 4 S 1970/10, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 2 B 100/11 (REWIS RS 2012, 8160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8160
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 B 98/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit; Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten
2 B 99/11 (Bundesverwaltungsgericht)
2 C 27/09 (Bundesverwaltungsgericht)
Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrer für Mehrarbeitsstunden
2 C 28/09 (Bundesverwaltungsgericht)
Wartezeit für die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei Teilzeitbeschäftigung