Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 321/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1707

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 321/08 Verkündet am: 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 25 Zur Frage der Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma. [X.], Urteil vom 16. September 2009 - [X.] [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 6. Novem-ber 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die unter der Bezeichnung "[X.]Automobile GmbH" firmiert, nach den Grundsätzen der Haftung für eine Firmenfortführung gemäß § 25 HGB Ansprüche auf Zahlung geltend. Die - der Höhe nach unstreitigen - Forderungen resultieren aus einer Vereinbarung der Klägerin mit der "Automobile [X.]
e.K.", durch die diese sich unter ande-rem zur Abnahme einer bestimmten Menge von Schmierstoffen von der Kläge-rin verpflichtet hatte. 1 Anfang des Jahres 2005 wurde das Vermögen der "[X.]" im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung von der "Autohaus R.

GmbH" übernommen. Deren Geschäftsgegenstand war der Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie der Betrieb einer Autowerkstatt. Mit 2 - 3 - Gesellschafterbeschluss vom 25. Oktober 2005, im [X.] am 10. November 2005, wurde diese GmbH in "[X.] [X.]" umfirmiert. Den Geschäftsbetrieb stellte die "[X.]Auto- und Service-haus GmbH" Ende 2005 ein. Im [X.] wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der "[X.] und [X.]" eröffnet. 3 Zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten schloss die "[X.] und [X.]", deren geschäftsführender Gesellschafter [X.]war, Ende 2005 Verträge einerseits mit der [X.], die mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2005 gegründet worden war und deren Geschäftsführer gleichfalls [X.]ist, und andererseits mit der (von den Mitarbeitern) ebenfalls neu gegründeten "[X.] GmbH". Alle vorgenannten Unternehmen führten bzw. führen ihren Geschäftsbe-trieb unter derselben Anschrift, nutzten bzw. nutzen dieselben Telefon- und Faxnummern und traten bzw. treten unter dem Internetportal "www.autohaus-

..de" mit den Marken [X.], [X.] und [X.] auf. Geschäftsge-genstand der [X.] ist der Handel mit Kraftfahrzeugen der genannten Mar-ken, während die unter derselben Anschrift arbeitende "[X.]

Service GmbH" die Werkstattleistungen erbringt. 4 Die "Autohaus [X.]GmbH" hatte von der Klägerin [X.], die am 21. Juli 2005 mit 7.437,11 • in Rechnung gestellt worden waren und Gegenstand eines am 16. März 2006 rechtskräftig gewordenen Versäum-nisurteils gegen die "[X.]Auto- und [X.]" sind. In diesem Rechtsstreit sind außerdem Kosten in Höhe von 1.279,60 • festgesetzt worden. Diese beiden Beträge macht die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte geltend. Daneben begehrt sie von der [X.] Zahlung in Höhe von 22.808,55 • aus der mit der "[X.]" geschlossenen Vereinbarung. 5 - 4 - Das [X.] hat der Klage auf Zahlung von 31.525,26 • nebst Zin-sen in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegeh-ren weiter. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die Beklagte hafte der Klägerin gegenüber aus § 25 Abs. 1 HGB für die geltend gemachten Verbindlichkeiten der "[X.] und [X.]". 9 Für die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB genüge ein Teilerwerb, wenn dieser [X.] des Unternehmens ausmache. Es sei für die Kontinuität des Unternehmens nicht auf die Gesamtheit aller Geschäftsbereiche abzustel-len. Vielmehr genüge die Übernahme eines wesentlichen Teils des früheren Unternehmens. Diese Voraussetzung sei mit dem Teilbereich Handel mit Kraft-fahrzeugen hier erfüllt. 10 Die Beklagte habe das Handelsgeschäft der früheren "[X.]" insoweit als neuer Inhaber unverändert fortgeführt. Nach ihrer Grün-dung habe sie in denselben Ausstellungs- und Büroräumen Kraftfahrzeuge an-geboten, deren Marken sich mit den von ihrer Vorgängerin vertretenen deckten. Die bestehenden Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Abnehmern seien gewahrt und würden aufrechterhalten. Sie handele ebenso wie ihre Vorgängerin 11 - 5 - mit Gebrauchtwagen und sei unter denselben Ruf- und Faxnummern zu errei-chen. Darüber hinaus würden beide Unternehmen von derselben Person, [X.], als Geschäftsführer vertreten, durch dessen personelle Kontinuität das Unternehmen ganz wesentlich geprägt werde. Die Fortführung der Firma werde im Übrigen durch den Internetauftritt geprägt. Die Fotos des [X.] mit den Fahrzeugen in den Ausstellungsräumen seien vergleichbar, wenn nicht identisch. Es komme auch nicht darauf an, ob für eine kurze Zeitspanne der Name "[X.]" am Geschäftslokal zugehängt gewesen sei. Auch dass zeit-gleich mit der Neugründung der [X.] eine Umfirmierung vorgenommen worden sei, die den Namen "[X.]" nur noch in den Anfangsbuchstaben "J. " enthalten habe, sei nicht entscheidend. Zwar stelle die Verwendung der Initialen "J. " keinen hinreichend engen Bezug zu dem Namen "[X.]" her. Dieser Umstand sei jedoch wegen der zu kurzen Dauer der Existenz der "[X.] [X.]" nicht isoliert zu betrachten. Maßgeblich sei viel-mehr das Auftreten der Firma im Geschäftsverkehr nach außen unter dem [X.] "Autohaus [X.]". Dieser Name habe das Unternehmen über mehrere Jahre geprägt und werde von den Verkehrskreisen mit der für § 25 Abs. 1 HGB erforderlichen Kontinuität des Unternehmens verbunden. [X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Haftung der [X.] für die gegen die "[X.] [X.]" begründeten Forderungen der Klägerin bejaht. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der "[X.] und [X.]" in seinem [X.] - 6 - chen [X.] unter Lebenden erworben und es unter deren - hier maßgeblichen alten - Firmenbezeichnung fortgeführt. 13 Die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Recht-sprechung des [X.] ein, wenn zwar der [X.] wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung [X.] wird (Senatsurteil vom 24. September 2008 - [X.] ZR 192/06, [X.], 2273, [X.]. 12; [X.], Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, [X.], 1002, [X.]. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Un-ternehmen der "J. Auto- und [X.]" unter deren Firma fortführt. Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die Verwen-dung der Initialen "J. " keinen hinreichend engen Bezug zu dem hinsichtlich der Individualisierung des Unternehmens prägenden Eigennamen des Ge-schäftsführers "[X.]" zwischen der Firma der [X.] und deren Vorgän-gerin darstellen. Die gemäß § 25 Abs. 1 HGB erforderliche Firmenfortführung wird jedoch nicht dadurch unterbrochen, dass im November 2005 eine Umfir-mierung der "Autohaus [X.]GmbH" in die "J.

Auto- und [X.]" erfolgte. 14 Denn die Firmenfortführung ist deshalb eine Voraussetzung für die Haf-tung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unterneh-mens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (Senatsurteil, aaO, [X.]. 19; [X.], aaO, [X.]. 7). Nach außen in Erscheinung getreten ist die "[X.] und [X.]" unter ihrer neuen Firma aber nur in der kurzen 15 - 7 - Zeitdauer von der Umfirmierung im Oktober/November 2005 bis zur Einstellung ihres Geschäftsbetriebs Ende 2005. Da die Beklagte nahezu zeitgleich (durch Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2005) gegründet wurde, ist dies eine zu kurze Zeitspanne, als dass aus der maßgeblichen Sicht der beteiligten Ver-kehrskreise dieser Name ("J. Auto- und [X.]") mit der Kontinui-tät des Unternehmens, das zuvor mehrere Jahre unter der Firma "[X.]" bzw. "[X.]" aufgetreten ist, verbunden wird. Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die Eintragung der neu-en Firmenbezeichnung "[X.]Auto- und [X.]" in das [X.] auch nicht das Vertrauen der maßgeblichen Verkehrskreise in die Fort-führung der früheren Firma beseitigt worden. Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem [X.] abgegeben wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeich-nung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1986 - [X.], NJW 1987, 1633). 16 2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Beklagte das Unternehmen des zuletzt unter "[X.] und [X.]" firmieren-den Autohauses im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB erworben und fortgeführt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt es für die Anwen-dung des § 25 Abs. 1 HGB, dass ein Teilerwerb des früheren Handelsgeschäfts stattfindet, wenn dieser [X.] des Unternehmens ausmacht. 17 a) Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der [X.], die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im [X.] beibehalten und/oder Teile des 18 - 8 - Personals übernommen werden ([X.], Urteil vom 28. November 2005, aaO, [X.]. 9 m.w.N.). Die [X.] aus § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des [X.] bildende wesentliche [X.] desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende [X.] als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt ([X.], Urteil vom 4. November 1991 - [X.], [X.], 911, unter [X.]). Dies ist bei der [X.], auch wenn sie nur den Teilbereich des Handels mit Kraftfahrzeugen und nicht den Werkstattbetrieb fortgeführt hat, der Fall. Nach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen - von der Revision in-soweit nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte durch den Handel mit Fahrzeugen derselben Automarken, wie sie auch von der "[X.] [X.]" vertrieben wurden, in denselben Ausstellungs- und Büroräumen unter Beibehaltung derselben Telefon- und Faxnummern und unter Wahrung der personellen Kontinuität durch den Namensgeber der Firma, den Geschäftsführer [X.], sowie unter Aufrechterhaltung der bestehenden Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Abnehmern und nicht zuletzt durch Verwendung eines vergleichbaren, wenn nicht gar identischen Internetauftritts wie die [X.], einen wesentlichen Teil des früheren Autohauses [X.], der "[X.]Auto- und [X.]", fortgeführt. 19 b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision insoweit die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme begründet, die Beklagte und nicht die "[X.]Service GmbH" habe das frühere Handelsgeschäft in seinem [X.] erworben und fortgeführt. Das Berufungsgericht hat den [X.] des Handels mit Kraftfahrzeugen als den wesentlichen Teil des [X.] - 9 - nehmens des früheren Autohauses [X.] gewertet und die Übernahme des [X.] und der früheren Mitarbeiter durch die "[X.]Service GmbH" für nicht von ausschlaggebender Bedeutung gehalten. Dies begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. 21 Selbst wenn man - entsprechend der dahingehenden Rüge der [X.] - für das Revisionsverfahren unterstellte, die Erlöse aus dem Werkstattbe-trieb der "J. Auto- und [X.]" seien höher gewesen als diejeni-gen aus dem Autohandel, ergäbe sich keine abweichende Beurteilung. Der den Schwerpunkt eines Unternehmens bildende wesentliche [X.] ist der [X.], mit dem das Unternehmen nach außen in Erscheinung tritt (vgl. [X.], NJW-RR 2006, 408 f.). Die Vorgängerin der [X.] betrieb ein Au-tohaus für bestimmte Automarken, also aus der maßgeblichen Sicht der betei-ligten Verkehrskreise im Wesentlichen den Geschäftsgegenstand des Handels mit Kraftfahrzeugen. Demgegenüber tritt der Geschäftsbereich eines [X.] in dem äußeren Erscheinungsbild eines Autohauses dahinter gewöhn-lich zurück und ist nicht der vordergründige Gegenstand eines Autohauses, - 10 - selbst wenn durch den Werkstattbetrieb höhere Umsätze und Erlöse als durch den Autohandel erzielt werden sollten. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2008 - 420 O 108/07 - O[X.], Entscheidung vom 06.11.2008 - 10 U 8/08 -

Meta

VIII ZR 321/08

16.09.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 321/08 (REWIS RS 2009, 1707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1707

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