Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. VIII ZR 269/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1941

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:231116UVIIIZR269.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 269/15
Verkündet am:

23. November 2016

Vorusso,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 305c, § 307 ([X.]), § 448;
HGB § 354
a)
Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine [X.] der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu [X.] oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von [X.] geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von [X.], Urteile vom 7. Juli 2005
-
III ZR 397/04, [X.]Z 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993 -
I [X.], [X.], 1261; vom 19. November 1962 -
VIII ZR 229/61, [X.] 1963,165).
b)
Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten [X.] oder Dienst-leistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder [X.] sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützli-chen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Dementsprechend ist un-ter der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu -
2 -

fassen, die [X.] für eine in dieser Vorschrift angesprochene Ge-schäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.
c)
Die in
einem [X.] formularmäßig enthaltene Klausel

-
und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde

ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

[X.], Urteil vom 23. November 2016 -
VIII ZR 269/15 -
[X.]

[X.]

-
3 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. November
2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richter Prof.
Dr.
Achilles und
Dr.
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer
und
den Richter Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] -
6. Zivilkammer -
vom 29. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte und die S.

Leasing GmbH (im Folgenden: [X.]) schlossen im Januar 2014 einen Geschäftsfahrzeug-Leasingvertrag über einen
fabrikneuen Pkw
S.

O.

Combi. Auf der Vorderseite der
von der [X.] unterzeichneten
Leasingbestellung, die über die Klägerin als vermit-telnde Händlerin an die Leasinggeberin gerichtet war,
findet sich in der Rubrik "Vereinbarungen"
folgende vorformulierte Klausel:
"Überführungs-
und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde [X.] separat."
Die Klägerin, die das Leasingfahrzeug nach Überführung in ihren Betrieb an die Beklagte auslieferte,
berechnete dieser anschließend Überführungskos-1
2
-
4 -

ten

. Der Rechnungsbetrag setzt sich insbesondere zu-sammen aus den Transportkosten, der Vergütung für eine Übergabeinspektion, einer
"Handlingpauschale"
sowie dem Entgelt für eine vorgeschriebene Über-prüfung des Fahrzeugs auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, für ei-ne Fahrzeugaufbereitung sowie
für die Bereitstellung von Warndreieck, Warn-weste und [X.].
Die Beklagte, die sich nur in Vertragsbeziehungen zur
Leasinggeberin, nicht dagegen zur Klägerin sieht und der Auffassung ist, dass die Klägerin diese Leistungen im originären eigenen Interesse ausgeführt habe, ohne dazu von ihr beauftragt worden oder sonst berechtigt gewesen zu sein, lehnte eine Bezahlung ab.
Das Amtsgericht hat der
Klage

statt-gegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 29. Oktober 2015 -
6 S 18/15, juris) hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Überführungs-
und Zulassungskosten, da
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5
6
-
5 -

die Klägerin eine Verpflichtung der [X.] zur Zahlung dieser Kosten weder bewiesen habe noch dies sonst ersichtlich sei. Insbesondere sei nicht
festzu-stellen, dass der ursprüngliche, für ein anderes Unternehmen aufgetretene [X.] N.

von der [X.] bevollmächtigt gewesen sei, eine gegen sie wirkende mündliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten einzugehen, oder dass er sonst in ihrem Namen aufgetreten sei.
Ebenso wenig habe die Klägerin der [X.] selbst mit der Übergabe des [X.] eine Vereinbarung angeboten, die anfallenden Überführungs-
und Zulassungskosten zu tragen. Dass die Beklagte sich durch die fragliche Passage des von der Leasinggeberin vorformulierten Bestellformu-lars
zur Zahlung dieser Kosten gegenüber der Klägerin als Dritter verpflichtet
habe, lasse sich schon dem Wortlaut nicht entnehmen.
Vielmehr habe darin
-
zumindest
bei Heranziehung der [X.] -
lediglich der Hinweis gelegen, dass die Leasingfinanzierungszusage keine Überfüh-rungs-
und Zulassungskosten umfasse.
Ein darüber hinausgehendes eigenes Angebot des [X.] Betriebs, gleichzeitig eine Vereinbarung über diese Kosten zu erzielen, habe dem jedoch nicht entnommen werden können.
Genauso wenig habe der betreffenden Vertragsklausel ein Angebot der Leasinggeberin auf Abschluss eines echten Vertrags zugunsten des [X.] und eines ihm dabei gleichzeitig eingeräumten [X.] entnommen werden können.
Denn ein solcher Vertrag zugunsten eines [X.] wäre so ungewöhnlich gewesen, dass ein Leasingnehmer
damit auch unter Beachtung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung nicht habe
rechnen müssen. Insbesondere hätte ein solches Verständnis im Widerspruch zum Leitbild des Leasingvertrages gestanden, der
vom
vorgela-gerten Beschaffungsvorgang
zu
unterscheiden sei und den Leasinggeber zur Überlassung des [X.] verpflichte. Für die
der
Überlassung zu 7
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Grunde liegenden Anschaffungs-
oder Herstellungskosten einschließlich aller
Neben-
und Finanzierungkosten zahle der Leasingnehmer aber gerade die Leasingraten, so dass er erwarten könne, mit keinen Beschaffungskosten aus dem Liefervertrag belastet zu werden.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat [X.] angenommen, für den geltend ge-machten Anspruch
auf Ersatz der Überführungs-
und Zulassungskosten fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Denn dieser Anspruch ist dem Grunde nach aus § 354 Abs. 1 HGB gerechtfertigt.
Nach dieser Vorschrift kann
-
im Streitfall ergebnisgleich mit einer vertraglichen Anspruchsgrundlage -
derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision nach den am Ort übli-chen Sätzen fordern.
Darum geht es auch bei den
von der Klägerin im Streitfall erbrachten Leistungen.
1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine
Vereinbarung der
Parteien über eine Vergütung
der
erbrachten
Leistungen
nicht
voraus.
Die Vorschrift greift im Gegenteil
gerade schon dann ein, wenn
es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende
Vergütung fehlt ([X.], Urteil vom 31. März 1982 -
IVa [X.], [X.] 1982, 613 unter Ziffer 1; [X.]/[X.], [X.]O Rn.
2; jeweils mwN).
Ihr
liegt dabei der seit jeher als maßgeblich anerkannte und auch an anderer Stelle im Gesetz mehrfach zum Ausdruck gekommene Gedanke zu Grunde, wonach jedermann weiß, dass [X.] sein Gewer-be in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Ge-9
10
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-
7 -

genleistung erbringen will (vgl.
[X.], Urteil vom 28.
Januar 1993 -
I [X.], [X.], 1261 unter II 1;
Kindler in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3.
Aufl., § 354 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.]O Rn.
1; jeweils
mwN).
2.
Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 Abs.
1 HGB ist neben der -
hier
gemäß § 6 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB
gegebe-nen -
[X.]seigenschaft des Anspruchstellers
und einem zu vermutenden Tätigwerden in Ausübung seines Handelsgewerbes (§§ 343,
344 Abs. 1 HGB), dass er
mit der ausgeführten Tätigkeit
ein Geschäft besorgt hat, welches im Interesse des Anspruchsgegners
lag und befugtermaßen für diesen
geschah ([X.], Urteil vom 28. Januar 1993 -
I [X.], [X.]O). Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Streitfall gege-ben.
a) Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten [X.] oder Dienstleistungen rechnen angesichts der insoweit gebotenen weiten Auslegung nach allgemeiner Auffassung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ([X.]/Pamp, HGB, 4. Aufl., § 354 Rn. 7; BeckOK-HGB/[X.], Stand: August 2016, § 354 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.]O Rn.
8; jeweils mwN). Dementsprechend werden
etwa auch die Beförderung von Gütern oder die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch dazu gerechnet ([X.]/
Pamp, [X.]O Rn. 8; BeckOK-HGB/[X.], [X.]O Rn. 13; [X.]/
[X.], [X.]O; [X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 354 Rn. 4), so dass neben den von der Klägerin angesetzten Herrichtungs-
und Überprüfungstätigkeiten auch die Veranlassung der Überführung des Fahrzeugs in ihren Betrieb sowie
die Ausstattung
des Fahrzeugs
mit gesetzlich vorgeschriebenem Zubehör (Warndreieck, Warnweste und [X.])
geeignet sind,
den
Vergü-12
13
-
8 -

tungsanspruch auszulösen.
Denn unter der
in § 354 Abs. 1 HGB angesproche-nen
Provision
ist
bei dem gebotenen weiten Verständnis
jede Vergütung zu [X.], die [X.] unter den nachstehend erörterten weiteren Vorausset-zungen für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann ([X.]/[X.], [X.]O Rn. 10; [X.]/Pamp, [X.]O Rn. 16).
b)
Die Klägerin hat die die
Auslieferung des Leasingfahrzeugs
vorberei-tenden Bereitstellungstätigkeiten
in dem für einen Vergütungsanspruch erfor-derlichen
Interesse der [X.] erbracht.
[X.])
Zwar kann [X.], der ausschließlich eigene Interessen oder Interessen Dritter verfolgt, keine Vergütung nach § 354 Abs. 1 HGB verlangen, selbst wenn
die entfalteten Bemühungen auch dem in Anspruch [X.] zugutekommen
([X.]surteil vom 21. November 1983 -
VIII ZR 173/82, [X.]
1984, 165 unter [X.] a).
Dagegen steht einem Vergütungsanspruch nicht bereits entgegen, dass der tätig Gewordene neben den Interessen des in An-spruch [X.] -
hier der [X.] -
zugleich eigene Interessen oder
solche seiner Kunden verfolgt ([X.], Urteil vom 21. Dezember 1973 -
IV ZR 158/72, [X.]Z 62, 71, 79).
Erforderlich ist in diesem Fall nur, dass für den in Anspruch [X.] erkennbar war, dass die Tätigkeit gerade auch für ihn entfaltet wurde ([X.], Urteile
vom 25.
September 1985 -
IVa ZR 22/84, [X.]Z
95, 393, 398; vom 12. Februar 1981 -
IVa ZR 105/80 -
[X.] 1981, 495
unter 2). So liegt es im Streitfall.
bb) Durch die eingangs genannte Klausel im Bestellformular hat die Lea-singgeberin, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, klargestellt, dass die Leasingfinanzierungszusage Überführungs-
und Zulassungskosten nicht umfasste, der damit zusammenhängende Aufwand also -
aus nahe [X.] steuerlichen Gründen (vgl. [X.], [X.], 813)
-
nicht Gegen-14
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16
-
9 -

stand der von der Leasinggeberin zu entfaltenden Beschaffungsbemühungen
im Vorfeld der von ihr geschuldeten Überlassung des [X.] sein und dementsprechend auch nicht in die [X.] einfließen [X.]. Die dafür erforderlichen Leistungen sollte sich die Beklagte danach vielmehr gegen ein gesondert zu zahlendes Entgelt unmittelbar vom [X.] [X.] -
hier der Klägerin -
beschaffen.
Dass die Klägerin an den von ihr [X.] interessiert war, um darüber den mit der Leasing-geberin vereinbarten Beschaffungsvorgang vollenden zu können, und dass die Leasinggeberin ein Interesse an Leistungen hatte, um der [X.] ein ge-brauchstaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, ändert nichts daran, dass nach den
im Leasingvertrag getroffenen Regelungen der Überführungs-
und Zulassungsaufwand von
der [X.]
zu tragen
sein sollte
und dementspre-chend die dazu erbrachten Leistungen
in erster Linie
in ihrem Interesse erfolgt sind.
c) Die
Klägerin ist nicht nur im Interesse der [X.], sondern auch be-fugterweise für diese tätig geworden. Insbesondere stehen die Leasingverein-barungen zwischen der [X.] und der Leasinggeberin einem befugten Tä-tigwerden der Klägerin im Interesse der [X.] nicht entgegen.
Eine Provisionspflicht nach § 354 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass zwi-schen [X.] und dem Leistungsempfänger ein das Tätigwerden recht-fertigendes Verhältnis besteht. Dazu bedarf es allerdings nicht
stets einer ver-traglichen Grundlage. Es kann vielmehr
schon genügen,
dass jemand die ihm vom [X.] erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste
auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende
vertragliche Grundlage
nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (vgl. [X.], Urteile vom 7. Juli 2005 -
III ZR 397/04, [X.]Z 163, 332, 338; vom 17
18
-
10 -

28. Januar 1993 -
I [X.], [X.]O; vom 19. November 1962 -
VIII ZR 229/61, [X.] 1963,165, unter B I 3).
Das ist bei den in Rede stehenden Überführungs-
und Zulassungskosten, die
bei Fehlen entgegenstehender Regelungen sowohl in Kauf-
als auch in Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge einem Käufer oder Leasingnehmer üblicherweise gesondert berechnet werden (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 18. September 2014 -
I [X.], [X.]. 2014, 1155 Rn.
10; [X.], NJW-RR 1998, 1586; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl.,
Rn. 155, L
360; [X.], Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl., Rn.
466 f. mwN),
der Fall.
Durch die vorstehend wiedergegebene
Klausel im Bestellformular wird dies noch eigens unterstrichen.
d) Diese
Klausel, die der [X.] uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. [X.]surteil vom 9. Dezember 2015 -
VIII ZR 349/14, [X.] 2016, 665 Rn.
21 mwN), ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als überraschend
im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB
anzusehen.
Sie hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
[X.]) Zwar werden gemäß §
305c Abs. 1 BGB Bestimmungen in Allgemei-nen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der [X.] des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Ver-tragsbestandteil. So verhält es sich hier aber nicht. Abgesehen davon, dass es auch bei Leasingverträgen üblich
ist, dass der Leasingnehmer Nebenleistungen etwa für die Überführung oder die An-
und Abmeldung des Fahrzeugs geson-dert zu bezahlen hat, soweit sie nicht als durch die Leasingraten abgedeckter
Bestandteil des Leasingvertrags ausgewiesen werden
(vgl. [X.]/[X.], [X.]O, Rn. L
360; Zahn/[X.], [X.], 1999, Rn. 414), ist die Klausel auf der Vorderseite des Leasingbestellformulars in einer derart deutlich sichtbaren Weise platziert, dass sie einem normal aufmerksamen Leser 19
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-
11 -

schlechthin nicht verborgen bleiben kann (vgl. dazu auch [X.]surteil vom 28.
Mai 2014 -
VIII ZR 179/13, [X.]Z 201, 271 Rn. 18 ff.).
bb) In der formularmäßigen Überwälzung dieser Kosten auf die Beklagte liegt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine gesonderte Vergütungspflicht der [X.] für die erbrach-ten
Überführungs-
und Zulassungsleistungen hätte zwar auszuscheiden, wenn der in der eingangs genannten Klausel des Bestellformulars unter Verweis auf eine vergütungspflichtige Erbringung dieser Leistungen durch den [X.] Betrieb geregelte Ausschluss einer Leistungserbringung durch die [X.] selbst unwirksam wäre
und
nach den bestehenden Vertragsbeziehungen die Leasinggeberin diese Leistungen zur Ermöglichung der von ihr geschulde-ten Gebrauchsüberlassung zusätzlich als Nebenleistung anstelle der Klägerin zu erbringen hätte. Das ist jedoch zu verneinen.
Durch diese Vertragsgestaltung wird vielmehr eine
zur Erhöhung des [X.] führende Aktivierung dieser Kosten vermieden und ein gewerblicher Leasingnehmer wie die Beklagte sogar in die ihr günstige Lage versetzt, die Kosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben in Ansatz zu brin-gen. Außerdem gehören etwa Zulassungskosten bei Kaufverträgen ohnehin nicht zu den an sich vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Übergabe im [X.] von § 448 Abs. 1 BGB und dementsprechend bei Leasingverträgen auch nicht zu den Kosten der vom Leasinggeber zu bewirkenden
Überlassung des [X.]. Hinzu kommt etwa für die Übergabekosten, hier nament-lich
die Überführungskosten, dass die
Kostentragungsregel des § 448 Abs. 1 BGB
in weitgehendem Umfang, und zwar auch im Rahmen Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen, abdingbar
ist
(MünchKommBGB/[X.], 7. Aufl., §
448 Rn. 1; [X.]/Mock, Stand: Oktober 2016, § 448 Rn. 44, 45; [X.], [X.]O Rn. 512 f.). Für
die Beschaffungsvorgänge eines
Kraftfahr-21
22
-
12 -

zeug-Leasingvertrags,
bei denen
sich der Leasingnehmer ohnehin
nicht selten in einer käuferähnlichen Lage befindet (vgl. [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], HGB, 4. Aufl., Leasing Rn. 121), kann nichts [X.] gelten.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht -
nach seinem Standpunkt folgerichtig -
keine Feststellungen mehr zur Höhe der
geltend ge-machten Überführungs-
und Zulassungskosten getroffen
hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. [X.]

Dr. Fetzer
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2015 -
10 [X.] -

[X.], Entscheidung vom 29.10.2015 -
Bi 6 S 18/15 -

23

Meta

VIII ZR 269/15

23.11.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. VIII ZR 269/15 (REWIS RS 2016, 1941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1941

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 269/15

I ZR 201/12

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