Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2017, Az. 4 AZR 532/14

4. Senat | REWIS RS 2017, 13615

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Gegenstand

Eingruppierung - öffentlicher Dienst - Sachbearbeiter/in in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, der/die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeitet


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2014 - 10 [X.] - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]arbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Differenzentgeltansprüche.

2

Die Klägerin ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags, nach dem sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.] und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung bestimmt, seit dem 1. Mai 1991 bei dem beklagten Land als Angestellte beschäftigt.

3

Sie wird seit Januar 2005 als Sachbearbeiterin „Rechts- und Prozessangelegenheiten, Feststellungsverfahren [X.]“ beim [X.] des Landes B ([X.]) beschäftigt. Dabei hat sie die folgenden Aufgaben auszuüben:

        

•       

Bearbeitung von Streitverfahren erster und zweiter Instanz in Schwerbehindertenangelegenheiten mit einem Zeitanteil von 85 Prozent an ihrer Gesamtarbeitszeit,

        

•       

Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden in Schwerbehindertenangelegenheiten mit einem Zeitanteil von 10 Prozent an ihrer Gesamtarbeitszeit,

        

•       

Bearbeitung von Widersprüchen in Kostenangelegenheiten im Rahmen von Widerspruchsverfahren in Schwerbehindertenangelegenheiten mit einem Zeitanteil von 5 Prozent an ihrer Gesamtarbeitszeit.

4

Die im Rahmen dieser Aufgaben von ihr auszuübenden Tätigkeiten sind in einer vom beklagten Land erstellten „Tätigkeitsdarstellung und -bewertung“ von Juni 2008 im Einzelnen beschrieben. Ihre inhaltlich unverändert gebliebene Tätigkeit war zunächst dem Dezernat 24 (Rechts- und Prozessangelegenheiten/Regress SER) und ist nunmehr dem Dezernat 31 (Schwerbehindertenrecht Grundsatz und Rechtsangelegenheiten) zugeordnet, das Teil der Abteilung III „Schwerbehindertenfeststellungsverfahren“ ist.

5

Die Klägerin erhielt aufgrund eines [X.] seit Mai 2001 eine Vergütung nach der [X.]. [X.]/[X.]. Zum 1. November 2006 wurde sie gemäß Anlage 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) in die [X.] 9 [X.] übergeleitet.

6

Mit Schreiben vom 3. August 2010 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land die Eingruppierung in die [X.] 10 [X.] sowie die Nachzahlung der daraus resultierenden Differenzbeträge erfolglos geltend.

7

Mit ihrer am 12. Oktober 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Entgelt nach der [X.] 10, entsprechend der Fallgruppe 1a der [X.]. [X.]/[X.] zu. Sie übe besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten aus, die besonders schwierig und bedeutsam seien, für die sie gründliche und umfassende Fachkenntnisse benötige und ein umfangreiches Erfahrungswissen besitze. Im Berufungsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, die Fallgruppe 4 der [X.]. [X.]/[X.] sei einschlägig. Ebenso wie nach Nr. 1 der [X.] 10 des Abschnitts 4 des Teils II der Entgeltordnung zum [X.] seien Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, die - wie sie - mit der Bearbeitung von Vorverfahren sowie Streitverfahren erster und zweiter Instanz betraut sind, hiernach einzugruppieren.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit dem 3. Februar 2010 nach Maßgabe der [X.] 10 des [X.] zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der [X.] 9 und der [X.] 10 beginnend mit dem 3. Februar 2010 ab dem jeweiligen ersten des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags angeführt, dass eine höhere Eingruppierung als in die [X.] 9 [X.] nicht in Betracht komme, weil die Tätigkeit der Klägerin auf die Bearbeitung von Schwerbehindertenangelegenheiten beschränkt sei. Sie übe eine schlichte Sachbearbeitertätigkeit in einem Versorgungsamt aus, die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz für Schwerbehindertenangelegenheiten bearbeite. Sie sei keine Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes iSd. Fallgruppe 4 der [X.]. [X.]/[X.] bzw. iSd. Nr. 1 der [X.] 10 des Abschnitts 4 des Teils II der Entgeltordnung zum [X.]. Die von der Mitgliederversammlung der [X.] am 23. Oktober 2012 beschlossene Richtlinie über die Eingruppierung der Beschäftigten in der Versorgungsverwaltung der Länder sehe für Tätigkeiten, wie sie die Klägerin erbringe, eine Eingruppierung in die [X.] 9 Fallgruppe 2 vor. Die Tätigkeit der Klägerin sei zudem weder besonders verantwortungsvoll noch weise sie eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung auf. Es bedürfe nur gründlicher und umfassender Fachkenntnisse.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Die Klägerin ist nicht in einer Rechtsabteilung im Tarifsinn beschäftigt. Ob die Klägerin aufgrund der Erfüllung des allgemeinen [X.] nach [X.] 10 [X.] zu vergüten ist, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s nicht abschließend beurteilen, da ausreichende tatsächliche Feststellungen fehlen. Die Sache war daher nach § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden [X.] zunächst der [X.] in der jeweiligen Fassung und ab dem 1. November 2006 der ihn ablösende [X.] sowie der TVÜ-Länder Anwendung. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

Die Anlage 1a zum [X.]/[X.] enthielt [X.]. folgende Regelungen:

        

Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen

        

1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. …

        

Vergütungsgruppe IV a

        

...     

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

        

…       

        

4. Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines [X.], die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten.

        

5. Sachbearbeiter in der Abteilung Versorgung eines [X.] mit schwierigen Aufgaben (schwierige Aufgaben sind z. B. Bearbeiten von Grundsatzfragen, von Berichtigungs- oder Rückforderungsfällen nach §§ 40 ff. [X.]).

        

...“   

II. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen ist das [X.] rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Klägerin sei als Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung eines [X.] iSd. Fallgruppe 4 der [X.]. [X.] der Anlage 1a zum [X.]/[X.] beschäftigt. Sie übt ihre Tätigkeit nicht in einer Rechtsabteilung aus. Das beklagte Land hat das [X.] ([X.]) so organisiert, dass keine (zentrale) Rechtsabteilung im Sinne des Tarifvertrags besteht.

1. Verwenden Tarifvertragsparteien feststehende Rechtsbegriffe, ist davon auszugehen, dass sie die Formulierung in dem allgemein gebräuchlichen Sinn verstanden wissen wollten (vgl. [X.] 26. Jan[X.]r 2011 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.]E 137, 45; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 18; [X.] in Henssler/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 3 Rn. 144). Eine Rechtsabteilung ist die für Rechtsangelegenheiten zuständige Abteilung eines Unternehmens oder einer Behörde ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. [X.]). Wie das Wort Rechtsabteilung indiziert, ist eine gewisse organisatorische und physische Eigenständigkeit erforderlich ([X.] in [X.] Die Rechtsabteilung 2. Aufl. S. 27 ff. Rn. 8), die sich grundsätzlich auch darin zeigt, dass in einer Rechtsabteilung alle anfallenden Rechtsfragen auflaufen und dort betreut werden (vgl. [X.] in [X.] aaO Rn. 9). Eine Abteilung ist - zumindest im öffentlichen Dienst, um den es hier allein geht - nach allgemeinem Verständnis die Haupteinheit der Behördengliederung unterhalb der Behördenleitung und oberhalb der Referate oder Dezernate sowie der Sachgebiete und Ämter (vgl. [X.] „Abteilung“; [X.]. „Abteilung“). Typischerweise erfolgt die Abteilungsbildung aufgabenbezogen. Danach ist die Rechtsabteilung die Abteilung, der die Bearbeitung rechtlicher Fragestellungen aus der gesamten Behörde zugewiesen ist.

2. Zutreffend ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, eine Rechtsabteilung sei eine Abteilung bzw. ein Referat in einem Unternehmen oder einer Behörde, in dem von Juristinnen und Juristen sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern die rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens oder der Behörde bearbeitet werden. Mit seinen weiteren Ausführungen hat es jedoch den tariflichen Begriff der Rechtsabteilung verkannt, wenn es im Folgenden angenommen hat, eine Tätigkeit in einer Rechtsabteilung liege auch vor, wenn eine Behörde so organisiert sei, dass die anfallenden Rechtsangelegenheiten mit Spezialistinnen und Spezialisten in verschiedenen Abteilungen und Dezernaten erbracht würden. Erforderlich für den tariflichen Begriff der Rechtsabteilung ist vielmehr eine Zentralisierung der Aufgaben. Dabei kann offenbleiben, ob es in einer Behörde wie dem [X.], die neben den Aufgaben des [X.] auch andere Aufgaben erbringt, genügt, dass in einer Abteilung die Bearbeitung aller rechtlichen Fragestellungen aus dem Aufgabenbereich des [X.] erfolgt. Jedenfalls muss die Tätigkeit in einer organisatorischen Einheit erbracht werden, in der die anfallenden Rechtsangelegenheiten des [X.] zentral bearbeitet werden. Das wird schon durch den Umstand verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung in die [X.]. [X.] Fallgruppe 4 [X.]/[X.] nicht allein davon abhängig gemacht haben, dass die Sachbearbeiter Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten, also Tätigkeiten erledigen, die typischerweise in einer Rechtsabteilung erbracht werden. Vielmehr fordert das [X.] kumulativ als weitere Voraussetzung, dass die Tätigkeit „in der Rechtsabteilung eines [X.]“ erbracht wird. Bei einem rein funktionalen Verständnis des Merkmals „in der Rechtsabteilung“ in dem Sinne, dass Sachbearbeiter solche Tätigkeiten ausführen, die typischerweise in einer Rechtsabteilung anfallen, käme dem Merkmal praktisch keine eigenständige Bedeutung zu.

Die Anforderung „in der Rechtsabteilung“ dient systematisch auch dazu, das [X.] von Fallgruppe 5 der [X.]. [X.] [X.]/[X.] abzugrenzen. Würde man keine organisatorische Verselbständigung der Rechtsabteilung verlangen, so könnte der Sachbearbeiter iSd. Fallgruppe 4 der [X.]. [X.] [X.]/[X.] seine Tätigkeit auch in einer Abteilung Versorgung erbringen. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätte es nahegelegen, die Bearbeitung von Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz schlicht als schwierige Aufgaben iSd. Fallgruppe 5 zu definieren.

3. Danach erbringt die Klägerin ihre Tätigkeit nicht in einer Rechtsabteilung im Sinne des [X.]. Sie ist Sachbearbeiterin und war im streitgegenständlichen Zeitraum dem Dezernat 31 zugeordnet. Bei diesem handelt es sich um ein Fachdezernat für die Bearbeitung von Schwerbehinderten- und nicht von Rechtsangelegenheiten. Das Dezernat ist Teil der Abteilung III „Schwerbehindertenfeststellungsverfahren“. Eine zentrale Rechtsabteilung, in der zumindest alle rechtlichen Fragestellungen aus dem Aufgabenkreis des [X.] bearbeitet werden, existiert im [X.] nicht.

4. Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass die Eingruppierung einer Beschäftigten, die [X.]. Streitverfahren über Schwerbehindertenangelegenheiten - außergerichtlich und gerichtlich - betreut, im Ergebnis auch davon abhängt, wie der Dienstherr die Behörde organisiert hat. Die [X.] ist als Teil der organisatorischen Entscheidungsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich hinzunehmen und ist nicht weiter im Rahmen eines Eingruppierungsprozesses überprüfbar (vgl. [X.] 19. Oktober 2016 - 4 [X.] - Rn. 33). Auf einen bewussten Missbrauch der Entscheidungsfreiheit des beklagten [X.] hat sich die Klägerin nicht berufen. Es sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte erkennbar. Von der Organisationshoheit ist es auch umfasst, die Arbeit in der Behörde so zu organisieren, dass es keine Rechtsabteilung iSd. Fallgruppe 4 der [X.]. [X.] [X.]/[X.] gibt.

5. Schließlich liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege einer ergänzenden Auslegung des Tarifvertrags zu schließen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen der ergänzenden Auslegung [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN). Vielmehr ist von einer bewussten Entscheidung der Tarifvertragsparteien auszugehen, die Bearbeitung von Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz nur dann nach Fallgruppe 4 der [X.]. [X.] [X.]/[X.] zu vergüten, wenn die Tätigkeit auch in einer besonderen Organisationseinheit, der Rechtsabteilung des [X.], erbracht wird.

III. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung über die Klage gehindert. Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich auch auf die Fallgruppe 1a bzw. 1b der [X.]. [X.] [X.]/[X.] gestützt. Da sie nicht in einer Rechtsabteilung beschäftigt ist, greift die Sperre der Ziffer 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen [X.]/[X.] nicht. Folglich kann die Klage begründet sein, wenn die Klägerin die Voraussetzungen des [X.] der Fallgruppe 1a oder 1b der [X.]. [X.] [X.]/[X.] erfüllt. Das [X.] hat dies - aus seiner Sicht konsequent - offengelassen und weder entsprechende Feststellungen getroffen noch den Vortrag der Klägerin zu den [X.] bewertet. Dies wird es nunmehr nachzuholen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

IV. Über die Kosten der Revision wird das [X.] mit zu entscheiden haben.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    P. Rupprecht    

        

    Ratayczak    

                 

Meta

4 AZR 532/14

22.03.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Cottbus, 18. September 2013, Az: 5 Ca 1427/12, Urteil

Anl 1a Vorbem 1 BAT-O, Anl 1a VergGr IVa BAT-O, Anl 1a VergGr IVa Fallgr 4 BAT-O, Anl 1a VergGr IVa Fallgr 5 BAT-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2017, Az. 4 AZR 532/14 (REWIS RS 2017, 13615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13615

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 Sa 1084/18

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