Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2020, Az. IX ZB 68/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11757

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:120320BIX[X.]68.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX [X.] 68/18
vom

12. März 2020

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO § 4; [X.] §§ 567, 572 Abs. 2
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines [X.] ist unzulässig, wenn der Beschwerdeantrag ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gerichtet ist.
[X.], Beschluss vom 12. März 2020 -
IX [X.] 68/18 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Röhl

am 12. März 2020
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juli 2018 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der (weitere) Beteiligte ist Verwalter in dem am 1. August 2005
eröffne-ten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.

GmbH. Am 29.
April 2015 hat er unter Vorlage eines Schlussberichts nebst Schlussrech-nung einen
Vorschuss auf seine Vergütung als Insolvenzverwalter und die Festsetzung der Vergütung beantragt. Der [X.] hat
im Dezember 2015 teilweise Erfolg
gehabt. [X.] hat
der Beteiligte erfolglos weiterge-hende [X.] gestellt. Den Antrag auf Festsetzung der
Vergütung hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. April 2018 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer vollständigen und nachvollziehbaren 1
-

3

-
Schlussrechnung nebst Schlussbericht. Hiergegen hat der Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt, ohne einen Beschwerdeantrag zu stellen. Das Insol-venzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beteiligte hat darauf Stellung genommen und nunmehr beantragt festzustellen, dass die [X.] der Rechtspflegerin, über den [X.] vom 29. April 2015 und die weiteren [X.] zu entscheiden, rechtswidrig war.

Nach Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer hat das [X.] die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Mit [X.] vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] den im Beschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde war unzulässig.

1. Allerdings handelte es sich bei der sofortigen Beschwerde des [X.] nicht, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, um eine Untätig-keitsbeschwerde, die
jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermitt-lungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.]) am 3. Dezember 2011 nicht statthaft ist (vgl. [X.], Beschluss vom 2. August 2013 -
IX [X.] 17/13, juris Rn. 3 mwN; vom 30.
April 2014 -
XII [X.] 136/14, [X.], 1285 Rn. 2). Von einer Untätigkeitsbeschwerde wird gesprochen, wenn keine Entscheidung des Gerichts vorliegt und sich die Beschwerde gegen die gerichtliche Untätig-keit als solche richtet (vgl. [X.], [X.], 23. Aufl., §
567 Rn.
22, 2
3
4
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4

-
24; vgl. auch [X.], NJW 2005, 2685, 2687). Hier hatte das Insolvenzgericht mit dem
Beschluss vom 13.
April 2018 bereits eine Entscheidung getroffen.

2.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten war unzulässig
(§§
567, 572 Abs.
2 [X.]), weil sie nicht darauf gerichtet war, seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung stattzugeben.

a) Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels genügt es nicht, dass die [X.] Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält. [X.] ist zusätzlich, dass mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Be-schwer erstrebt wird ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1982 -
IVb [X.], [X.]Z 85, 140, 142; vom 25. September 1986 -
II ZR 31/86, NJW-RR 1987, 124, 125; vom 6.
Mai 1999 -
IX ZR 250/98, [X.], 1068, 1069; vgl. auch [X.], Beschluss vom 29.
September 2011 -
IX [X.] 106/11, [X.], 2113 Rn.
7; Urteil vom 17. Februar 2017 -
V [X.], NJW-RR 2017, 1040 Rn. 5). Das vorinstanzliche Begehren muss also zumindest teilweise weiterverfolgt werden; es darf nicht ausschließlich ein neuer Anspruch geltend gemacht [X.]n ([X.]/[X.], [X.], 33.
Aufl., vor § 511 Rn. 10 mwN). Ob der [X.] die Beseitigung der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beschwer anstrebt, ergibt sich aus dem [X.] ([X.], [X.], 23. Aufl., Allg. [X.]. vor § 511 Rn. 76).

b) Der Beteiligte hat
im Verfahren der sofortigen Beschwerde
nur den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Untätigkeit der Rechtspflegerin, über den [X.] vom 29. April 2015 und die weiteren [X.] zu entscheiden, rechtswidrig war. Auch die Begründung des [X.] lässt kein anderes Begehren erkennen. Der Beteiligte verfolgte mit der soforti-gen Beschwerde nicht das Ziel, dass unter Abänderung der angefochtenen 5
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-

5

-
Entscheidung seinem Vergütungsantrag vom 29. April 2015 entsprochen [X.], sondern er wollte die Fehlerhaftigkeit der Verfahrensführung aufgrund des Zeitablaufs bis zur Entscheidung über seinen Antrag festgestellt wissen. Das sieht auch die Rechtsbeschwerde so, die dasselbe Begehren verfolgt. Damit hat der Beteiligte im Beschwerdeverfahren nicht das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt, sondern ausschließlich einen neuen Anspruch geltend gemacht.

c) Die vom Beteiligten möglicherweise begehrte Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 198 Abs. 4 [X.]),
kann im Übrigen nur im Rahmen einer Klage auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 [X.] beim zu-ständigen [X.] (§ 201 Abs. 1 [X.]) erreicht werden.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2018 -
InsO IN 144/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.07.2018 -
4 [X.]/18 -

8

Meta

IX ZB 68/18

12.03.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2020, Az. IX ZB 68/18 (REWIS RS 2020, 11757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11757

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IX ZB 68/18

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