Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4476

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Februar 2004FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 97; [X.] § 15 Nr. 4 Satz 1Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigen-tumsübergang in der Person des Grundstücksveräußerers,wenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist.[X.], Urteil vom 18. Februar 2004 - [X.] - [X.] LG Berlin- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2004für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des[X.]s vom 31. Januar 2003 wird auf [X.] Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt aus einer Wohngebäudeversicherung denden [X.] übersteigenden Teil der Entschädigung, den soge-nannten Neuwertanteil.Vom 1. Januar 1994 bis zum 1. Juli 1997 unterhielt die Klägerin beider Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden [X.] Einbeziehung der [X.] ([X.]). In bezug auf die [X.] ist in § 15 Nr. 4Satz 1 [X.] folgendes bestimmt:"Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf [X.] Teils der Entschädigung, der den [X.] über-steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei [X.] Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er- 3 -die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen ingleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stellewiederherzustellen oder [X.] wurde das versicherte Gebäude durch einenBrand erheblich beschädigt. Die Beklagte ersetzte der Klägerin den ineinem Gutachten ermittelten [X.] in Höhe von267.542,24 DM, nicht aber die darin festgestellte [X.] in [X.] von 214.103,33 DM.Am 23. November 1998 verkaufte die Klägerin das Grundstück. Indem Kaufvertrag verpflichteten sich die Erwerber, das beschädigte Ge-bäude mit einem nachgewiesenen Kostenaufwand von [X.] unverzüglich wieder aufzubauen. Wegen der deswegen vonder Klägerin beanspruchten [X.] vereinbarten die Kaufver-tragsparteien einen in dieser Höhe verminderten Kaufpreis. Am26. August 1999 wurden die Erwerber als Eigentümer im Grundbuch ein-getragen. Der nach Abschluß des Kaufvertrages begonnene Wiederauf-bau wurde erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Brand fertiggestellt.Die Parteien streiten darüber, ob die Verwendung der Entschädi-gung gemäß § 15 Nr. 4 Satz 1 [X.] rechtzeitig sichergestellt war. [X.] hat dies verneint und die Klage auf Auszahlung des gutach-terlich festgestellten Neuwertanteils abgewiesen. Die Berufung hatte [X.]. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hält die Klägerin für aktivlegitimiert. [X.] hätten ihr den Anspruch auf die [X.] jedenfalls imJuli 1999 wirksam abgetreten. Auf die Frage, wem er im Falle einerGrundstücksveräußerung nach dem Versicherungsfall zusteht, komme esdaher nicht an.Das Berufungsgericht sieht die Verwendung der Mittel zur [X.] bereits aufgrund der im Kaufvertrag vom 23. November 1998übernommenen Verpflichtung der Erwerber, das beschädigte Gebäudewieder aufzubauen, als hinreichend sichergestellt an. Es ist darüber hin-aus der Ansicht, daß auch der Abschluß eines Bauvertrages, dessenRückgängigmachung ausgeschlossen sei oder zumindest fernliege, einehinreichende Sicherstellung darstelle. Das sei hier der Fall. Aus einemArchitektenschreiben vom 21. September 1999 ergebe sich, daß [X.] der Erwerber bereits Bauarbeiten mit einem Gesamtvolumen von255.002,16 DM in Auftrag gegeben gewesen seien. So existierten u.a.ein Vertrag mit einem Bauunternehmer über 122.817,56 DM vom10. August 1999 und ein Vertrag mit einer Zimmerei über Dachstuhlar-beiten in Höhe von 75.632 DM vom 16. August 1999. Soweit das Begleit-schreiben des Bauunternehmers vom 10. August 1999 Vorbehalte ent-halte, könnten diese als hinfällig betrachtet werden, da die Erwerber [X.] errichtete Gebäude am 1. September 2000 bezogen hätten. Bis zum- 5 -Ablauf der [X.] am 4. Oktober 1999 seien zwar nicht alle [X.] notwendigen Bauverträge abgeschlossen gewesen, eineAbstandnahme von den bereits begonnenen, nicht unerheblichen Bauar-beiten habe jedoch erkennbar ferngelegen.I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.1. a) Bei der hier genommenen Wohngebäudeversicherung zumgleitenden Neuwert unter Einbeziehung der [X.] wird der durch § 15Nr. 1 b [X.] gewährte Anspruch auf Ersatz der notwendigen Repara-turkosten durch die in § 15 Nr. 4 [X.] getroffene Regelung einge-schränkt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - [X.] -VersR 2001, 326 unter I 2 a zu § 15 [X.] 94 m.w.N.). Nach § 15 Nr. 4Satz 1 [X.] erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf [X.] des Teils der Entschädigung, der den [X.] (§ 14 Nr. 1 b[X.]) übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei [X.] Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er die [X.] verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art [X.] an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wie-derzubeschaffen. Es handelt sich hierbei um eine sog. strenge [X.]sklausel, nach der die Sicherstellung der Verwendung [X.] zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung [X.] ist,der über den [X.] hinausgeht. Ohne diese Verwendungssi-cherstellung (im folgenden: Sicherstellung) oder die Wiederherstellung- 6 -selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des [X.]s beschränkt(vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 aaO unter a) und [X.]) Die Sicherstellung im Streitfall nach den gegebenen Umständenfestzustellen, ist weitgehend Sache des Tatrichters. Sie erfordert einePrognose in dem Sinne, daß bei vorausschauend-wertender Betrach-tungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicherangenommen werden kann. Das ist im Bereich von [X.] bei einem verbindlich geschlossenen Reparatur- oder Kaufvertraganerkannt (vgl. [X.]Z 103, 228, 235; [X.], Urteil vom 28. Mai 1986 - [X.] 197/84 - [X.], 756 unter 2).Diese Grundsätze lassen sich auf Wohngebäudeversicherungen,bei denen eine ähnliche Problematik besteht ([X.] aaO), übertragen.Dementsprechend bedarf es diesbezüglich Vorkehrungen, die - [X.] sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine ver-nünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung auf-kommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wirdbeispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluß [X.] oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfä-higen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung [X.] nur eine fernliegende ist (vgl. [X.] VersR 1984, 175 f.;[X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 97 [X.]. 14), oder wenn vonder Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftlicheEinbußen Abstand genommen werden kann (vgl. [X.], [X.]. [X.] 35).- 7 -c) Bis zur Eintragung der Grundstückserwerber im Grundbuch [X.] August 1999 - mithin innerhalb der [X.] - war hier die Si-cherstellung erfolgt. Sie wurde nach dem im [X.] durch die verbindliche Vergabe von Bauleistungen er-reicht. Die im Begleitschreiben des Bauunternehmers erklärten Vorbe-halte und Ergänzungen stehen dem nicht entgegen. Jedenfalls die Ver-gabe der Dachstuhlarbeiten mit einer Summe von 75.632 [X.] 1999 war uneingeschränkt bindend. Bei einer Abstandnahmevon dem Vertrag drohten den Bestellern erhebliche Ersatzforderungendes Bauunternehmers (§§ 649 BGB, 8 Nr. 1 VOB/B). Sie waren mit [X.] auch unter Berücksichtigung des erhaltenen [X.] einem hinreichend hohen wirtschaftlichen Druck ausge-setzt, den Wiederaufbau nach den Planungen des beauftragten [X.] auch wirklich umzusetzen. Darauf bezogen begegnet die tatrich-terlich festgestellte bedingungsgemäße Sicherstellung keinen revisions-rechtlichen Bedenken.Damit ist dem erkennbaren Zweck der strengen Wiederherstel-lungsklausel genügt. Diese Klausel zielt auf die Begrenzung des subjek-tiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, daß [X.] - wie bei freier Verwendbarkeit einer Versiche-rungssumme - in Versuchung geraten könnte, sich durch [X.] Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (vgl.[X.]/[X.]/[X.], aaO § 97 [X.]. 8; [X.]/[X.]/[X.], § 97[X.] [X.]. 7).- 8 -2. Der mit der Sicherstellung entstandene Anspruch auf Auszah-lung der [X.] steht dem in diesem Zeitpunkt im [X.] Eigentümer ausgewiesenen Versicherungsnehmer zu.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] entsteht inden Fällen der Veräußerung des Grundstücks nach Eintritt des [X.] der Anspruch auf den Neuwertanteil der Entschädigung in [X.] des Grundstückserwerbers, wenn bei Versicherung des Grund-stücks zum gleitenden Neuwert im Versicherungsvertrag eine [X.]sklausel vereinbart ist, der Erwerber nach dem Eigentums-übergang das versicherte Gebäude fristgerecht wiederherstellt oder [X.] der Entschädigung zu diesem Zweck, die vor dem Eigen-tumsübergang noch nicht sichergestellt war, fristgerecht sicherstellt (vgl.[X.], Urteile vom 8. Juni 1988 - [X.] - [X.], 925 f. undvom 8. Juli 1992 - [X.] - [X.], 1221 f.; jeweils zu § 7Nr. 3a [X.] 62). Folgerichtig muß daher der Anspruch auf die [X.] in der Person des Veräußerers entstehen, wenn die Sicher-stellung noch vor dem Zeitpunkt des [X.] erfolgt (vgl.Langheid in [X.]/Langheid, [X.]. § 98 [X.]. 3). Die [X.] hängt nicht davon ab, was Veräußerer und/oder Erwerber alleinoder zusammen für die Wiederherstellung beigetragen haben. Der [X.], der - vom Fall der vorzeitigen Beendigung des [X.] abgesehen - bis zur Grundbucheintragung des Erwerbers Ver-sicherungsnehmer bleibt ([X.], [X.] 1998, 213, 217), muß insbeson-dere nicht identisch mit demjenigen sein, der letztlich die [X.] 9 -§ 15 Nr. 4 Satz 1 [X.] geht zwar seinem Wortlaut nach davon aus,daß der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung sicherzustellen hat.Diese Formulierung hat aber nicht den Fall der Veräußerung im Blick.Entscheidend ist nach dem für den durchschnittlichen, versicherungs-rechtlich nicht vorgebildeten, um Verständnis bemühten [X.] erkennbaren Sinn und Zweck der Wiederherstellungsklausel,daß in gleicher Art und Zweckbestimmung wieder aufgebaut wird und [X.] eine entsprechende Sicherstellung erfolgt. Dieser Versiche-rungsnehmer wird verstehen, daß dies für den Erhalt der Bausubstanz,die im Interesse des Versicherers, eventuell vorhandener Grundpfand-gläubiger und der öffentlichen Hand zu schützen ist, ausreichend aberauch erforderlich ist. Wie diese Mittelverwendung im Einzelfall abgewik-kelt wird, ist insoweit ohne [X.]) In der Person des Versicherungsnehmers einmal entstandeneAnsprüche gehen nicht gemäß § 69 Abs. 1 [X.] mit dem Eigentums-übergang auf den Erwerber über. Sie verbleiben vielmehr bei ihm [X.] ([X.], 269, 272; [X.] VersR 1987, 661;[X.]/[X.]/[X.], aaO § 69 [X.]. 23 f., 26; [X.], aaO [X.] 43;wohl auch Langheid, aaO § 69 [X.]. 15). Infolgedessen ist die [X.] des [X.] auf die Erwerber am 26. August 1999Forderungsinhaberin [X.]) Der Zeitpunkt des [X.], also regelmäßig derder Grundbucheintragung, bildet bezogen auf die Verwendungssicher-stellung im Sinne der strengen Wiederherstellungsklausel die entschei-dende Zäsur. Dies schafft die - insbesondere auch im Interesse des Ver-- 10 -sicherers - notwendige Klarheit, wem er die [X.] auszuzahlenhat, so denn im beschriebenen Sinne feststeht, daß die [X.] über die [X.] wiederhergestellt werden und [X.] auf diese Weise in ihrem Wert erhalten wird.3. Entgegen der Ansicht der Revision stehen dem weder § 55 [X.]noch ein ungeschriebenes allgemeines Bereicherungsverbot entgegen.Diese Auffassung läßt außer acht, daß nach der Rechtsprechung [X.] § 55 [X.] eine Regelung über Zulässigkeit und Grenzen [X.] nicht enthält und daß es auch ansonsten ein unge-schriebenes allgemeines Bereicherungsverbot im Sinne eines zwingen-den, die Neuwertversicherung einschränkenden Rechtssatzes nicht gibt([X.]Z 137, 318, 323, 326; 147, 212, 215 f.). Der Versicherer muß viel- 11 -mehr halten, was er vertraglich versprochen hat, es sei denn, daß sichaus dem Gesetz ausdrücklich dem vorgehende Leistungseinschränkun-gen ergeben. Letzteres ist hier nicht der Fall.[X.] [X.] [X.] [X.] Felsch

Meta

IV ZR 94/03

18.02.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03 (REWIS RS 2004, 4476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4476

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 148/10 (Bundesgerichtshof)

Wohngebäudeversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Neuwertentschädigung bei geringeren Wiederherstellungskosten


IV ZR 280/99 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 148/10 (Bundesgerichtshof)


9 U 196/06 (Oberlandesgericht Köln)


IV ZR 415/14 (Bundesgerichtshof)

Wohngebäudeversicherung: Auslegung der strengen Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.