Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. 5 StR 466/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5731

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5 [X.][X.] vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2004 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das [X.] in 21 Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 30 Fällen, wegen [X.] in 129 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbezie-hung der Strafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-sionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 19. Okto-ber 2005 zutreffend ausgeführt: —Nach Verkündung des Urteils hat der Verurteilte in Übereinstimmung mit seinem damaligen Verteidiger auf der Grundlage einer vorangegangenen Urteilsabsprache (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 2004, [X.], [X.]. [X.]) auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 2004, [X.], [X.]. Bl. 122 R). Eine qualifizierte Rechtsmittelbeleh-rung wurde ihm nicht erteilt. Nach erfolgloser Durchführung des [X.] - [X.] hat der Verurteilte gegen das vorbezeichnete Urteil [X.] eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist nach § 341 Abs. 1 StPO zu gewähren. Zur Begründung seines [X.] hat er vorgetragen, seiner-zeit vor der Abgabe des [X.]s nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Sein damaliger Verteidiger habe ihm erklärt, dass er das Urteil nach erklärtem [X.] nicht mehr anfechten könne. [X.] hinaus hätte ihn der auf ihm lastende, von den übrigen Verfahrensbetei-ligten in der Hauptverhandlung verursachte Druck davon abgehalten, [X.] eine Überprüfung des nunmehr angefochtenen Urteils im Wege des Revisionsverfahrens zu veranlassen. Von dieser Möglichkeit habe er erst am 26. August 2005 durch einen Beschluss des [X.] über die Unzulässigkeit seines [X.] erfahren. 1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten muss der Erfolg versagt bleiben. Zwar ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nachgewiesen, dass der von ihm nach Urteilsverkündung erklärte [X.] bereits mangels qualifizierter Belehrung unwirksam ist. Indes hat das Fehlen der erforderlichen Belehrung lediglich die Wirkung, dass dem Verurteilten die [X.] hier überschrittene [X.] einwöchige Frist nach § 341 Abs. 1 StPO zur Einlegung seiner Revision zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wäre die vom Verurteilten angeführte [X.] der neuen einschlägigen Rechtsprechung des [X.] ohne Bedeutung, weil ein derartiges Manko von vornherein keine Verhinderung im Sinne von § 44 Satz 1 StPO zu begründen [X.] (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. September 2005 [X.] 5 StR 354/05 [X.]; [X.], Beschluss vom 31. August 2005 [X.] 2 StR 308/05 [X.]). 2. Soweit der Verurteilte sein Wiedereinsetzungsgesuch auf das Verhalten seines Verteidigers in und nach der Hauptverhandlung stützt und zu-dem Druckausübung seitens des Gerichts reklamiert, fehlt es an einer (hinreichenden) Glaubhaftmachung der geltend gemachten Hinde-rungsgründe. Die Gerichtsvorsitzende, der beisitzende [X.] und der [X.] der Staatsanwaltschaft haben in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend erklärt, keinerlei Druck auf den Ver- - 4 - urteilten zur Ablegung eines Geständnisses oder zur Abgabe eines [X.]s ausgeübt zu haben. Die dem entgegenstehende schlichte Erklärung des Verurteilten ist ebenso wenig ein taugliches Mit-tel zur Glaubhaftmachung, wie die darauf fußende anwaltliche Versi-cherung (vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2005 [X.] 2 StR 308/05 [X.]). Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Behauptung des Verurteil-ten, Rechtsanwalt [X.]hätte ihn zum [X.] derart ge-drängt, dass er sich längere [X.] gehindert gesehen habe, Revision ein-zulegen. [X.] und damit glaubhaft gemacht sind unter anderem abweichende Einschätzungen von Verteidiger und Verurteiltem über die sachgerechte Ausgestaltung der Verteidigung. Derartige Divergenzen legen indes den Schluss auf unzulässige Druckausübung, wie das überaus aktive und autonom bestimmte Prozessverhalten des Verurteil-ten sinnfällig demonstriert [X.] gerade nicht nahe. Schließlich fehlt es auch hinsichtlich des Vortrags, die rechtsfehlerhafte Belehrung durch Rechtsanwalt [X.] über die Unanfechtbarkeit der Ent-scheidung hätte ihn von der unverzüglichen Einlegung der Revision ab-gehalten, an einer dem Gesetz entsprechenden Glaubhaftmachung. Im Übrigen könnte dieser Umstand das Wiedereinsetzungsgesuch aus den unter 1. genannten Erwägungen nicht rechtfertigen, zumal da eine ent-sprechende Auskunft des Verteidigers der seinerzeit weitestgehend ge-teilten Rechtsauffassung entsprochen hätte und also kaum als eine Täuschung des Verurteilten über die ihm verbliebenen Handlungsmög-lichkeiten angesehen werden könnte. – - 5 - 3. Die Revision ist demnach als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspä-tet eingelegt wurde (§ 349 Abs. 1 StPO).fi Dem ist hinzuzufügen, dass auch mit dem Schriftsatz des [X.]

vom 19. Dezember 2005 Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht werden.
[X.] [X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 466/05

11.01.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. 5 StR 466/05 (REWIS RS 2006, 5731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5731

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