Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.10.2016, Az. 4 B 45/16, 4 B 45/16 (4 B 40/16)

4. Senat | REWIS RS 2016, 3653

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Gegenstand

Gegenstand der Anhörungsrüge


Gründe

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der [X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2

Die Anhörungsrüge wirft dem [X.] vor, Schriftsätze aus dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Dies führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Ein Verfahrensmangel ist in der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan wird (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 20. Februar 2014 - 8 [X.] 64.13 - juris Rn. 19). Entgegen der Auffassung des [X.] ist es daher nicht Aufgabe des [X.]undesverwaltungsgerichts, unzureichende Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zum Anlass zu nehmen, das Prozessgeschehen aus der Vorinstanz zu ermitteln ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 1962 - 5 [X.] 92.61 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 39) und auf etwaige Verfahrensfehler hin zu prüfen.

3

Der Kläger hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde als Verstoß gegen die prozessuale Fürsorgepflicht beanstandet, die Annahme einer Erledigung habe dem erkennenden [X.] des [X.] "keinen zwingenden Anlass (gegeben), eine [X.]eendigung des Verfahrens zu erwirken (...)". Dieser sei gehalten gewesen, "das Verfahren statt prozedural weiter zur Sache zu fördern". Hinsichtlich der "Anregung des [X.], weiterhin um eine Problemlösung bemüht zu sein", habe sich die Vorinstanz pflichtwidrig darauf beschränkt, "dies abzuwehren". Auf die Möglichkeit des Abwartens einer neuen [X.]augenehmigung habe der Kläger "hingewiesen", dies sei "zwanglos" möglich gewesen. Diese, kaum geordneten Ausführungen hat der [X.] zur Kenntnis genommen, aber als nicht ausreichend substantiiert gewürdigt. Die Kritik des [X.] an dieser Würdigung führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge, weil das Verfahren nach § 152a VwGO nicht dazu dient, die Rechtsauffassung des [X.]s zu den Anforderungen an die Darlegung von [X.] zu überprüfen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Juni 2009 - 3 [X.] 3.09 - juris Rn. 5).

4

Im Übrigen weist der [X.] darauf hin, dass auch unter Würdigung der Anhörungsrüge und der von ihr wiedergegebenen Schriftsätze ein Verfahrensfehler der Vorinstanz nicht schlüssig dargelegt ist. Auch in diesen Schriftsätzen hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht beantragt, den Ausgang des laufenden Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Es fehlt eine nachvollziehbare rechtliche Darlegung, warum das Oberverwaltungsgericht in einer solchen Situation gehindert gewesen sein könnte, das als entscheidungsreif angesehene Verfahren abzuschließen. Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf eine prozessuale Fürsorgepflicht "als Ausfluss (...) des Anspruchs (...) auf rechtliches Gehör" genügt insoweit nicht.

5

[X.] beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 B 45/16, 4 B 45/16 (4 B 40/16)

20.10.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Juni 2016, Az: 7 A 1371/13, Beschluss

§ 152a VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.10.2016, Az. 4 B 45/16, 4 B 45/16 (4 B 40/16) (REWIS RS 2016, 3653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3653

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