Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. XI ZR 195/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3929

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 195/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten erhobenen [X.] wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verletzung des Willkürverbots hat der Senat geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Die Kündigung des [X.] war ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken wirksam. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000,-- •. [X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2005 - 6 O 1273/04 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 703/05 -

Meta

XI ZR 195/06

08.05.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. XI ZR 195/06 (REWIS RS 2007, 3929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3929

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.