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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 195/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten erhobenen [X.] wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verletzung des Willkürverbots hat der Senat geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Die Kündigung des [X.] war ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken wirksam. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000,-- •. [X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2005 - 6 O 1273/04 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 703/05 -
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08.05.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2007, Az. XI ZR 195/06 (REWIS RS 2007, 3929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3929
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