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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 328/06 vom
12. September 2006
in der Strafsache
gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten [X.], [X.]und Ö.
- dieser neben der ausgeurteilten ge-fährlichen Körperverletzung - jeweils des besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; vgl. BGHSt 48, 197) in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]
von [X.][X.]
Meta
12.09.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2006, Az. 3 StR 328/06 (REWIS RS 2006, 1903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1903
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