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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 47/12
vom
29. Mai 2013
in dem Re[X.]htsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Mai 2013 dur[X.]h [X.] Ball
und
die Ri[X.]hter Dr.
Frellesen, Dr.
A[X.]hilles,
Dr.
S[X.]hneider
und Dr. Bünger
bes[X.]hlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s vom 23.
Januar
2013 wird zurü[X.]kgewiesen.
Gründe:
I.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2013 ents[X.]heidungserhebli[X.]hes Vorbringen der Klägerin ni[X.]ht über-gangen.
1. Der Ausgangspunkt der Anhörungsrüge
(S. 3), dass na[X.]h den [X.] der Klägerin eine Berufung auf die [X.] zugebilligt werde, "sobald der maßgebli[X.]he Preis in Höhe von 24
Vorwurf, der [X.] hätte das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegrün-dung offenkundig übersehen, dass der Dur[X.]hs[X.]hnittspreis der Jahres [X.] während der Laufzeit des Ve
a) Der [X.] hat ni[X.]ht, wie die Anhörungsrüge meint, ents[X.]hieden, dass der Klägerin eine Preisanpassung zustehe, "sobald" der Gaspreis in der dreijäh-1
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[X.]ht offengelassen. Er hat glei[X.]h zu Beginn
der Ents[X.]heidungsgründe ausgespro[X.]hen
(Rn. 18),
"dass aufgrund der hier getroffenen Festpreisvereinbarung beide [X.] das Risiko von Veränderungen des Marktpreises für Erdgas jeden-falls sol[X.]hen Ausmaßes übernommen
haben, wie sie hier in den Jahren 2008 bis 2011 zu verzei[X.]hnen waren, und es ihnen deshalb zuzumuten ist, an der Preisvereinbarung für die auf drei Jahre begrenzte Laufzeit des Vertrages au[X.]h dann festgehalten zu werden, wenn si[X.]h der [X.] abwei[X.]hend vom vereinbarten Preis entwi[X.]kelt und si[X.]h der vereinbarte Preis damit für die eine oder andere [X.] im Na[X.]hhinein als unvorteilhaft erweist. Derartige Preiss[X.]hwankungen ge-hören hier zum unternehmeris[X.]hen Risiko der davon bena[X.]hteiligten [X.], das diese mit der Festpreisvereinbarung bewusst eingegangen ist. Damit besteht s[X.]hon aus diesem Grund kein Anspru[X.]h der Klägerin auf Herabsetzung des vereinbarten Preises
na[X.]h Ziffer 10.1 des [X.] wegen der gefallenen Erdgaspreise".
Diese Feststellung trägt das die Klage insgesamt abweisende [X.]sur-teil. Sie umfasst alle während der Laufzeit des Vertrages eingetretenen Preis-veränderungen und damit au[X.]h die von der Anhörungsrüge angespro[X.]henen Preise aus dem Jahr 2009.
b) Etwas anderes ergibt si[X.]h entgegen der Anhörungsrüge au[X.]h ni[X.]ht aus den Randnummern 31 und 28 des [X.].
Soweit in der Randnummer 31 von einem von der Klägerin jedenfalls hinzunehmenden Zurü[X.]kfallen des Marktpreises auf den Stand von Januar 2008, als die Verhandlungen der [X.]en begannen, die Rede ist, handelt es si[X.]h um eine allenfalls missverständli[X.]he Formulierung. Gemeint ist ersi[X.]htli[X.]h die zuvor in der Randnummer 28 konkret dargestellte Preissteigerung in den (35,77
bekannt war. Hierzu hat der [X.] in der Randnummer 29 ausgeführt, dass die Klägerin "während der Vertragsdauer gegen etwaige weitere Preissteigerungen 4
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in der Größenordnung der vorangegangenen Monate abgesi[X.]hert" sein wollte (Rn.
29). Anknüpfend an die Randnummern 28 f. hat der [X.] in den
Rand-nummern
30 f. ausgeführt, dass "für den hier vorliegenden Fall gesunkener auf die den Randnummern 28
f. zugrunde liegende Preisentwi[X.]klung von Okto-ist deshalb ni[X.]ht -
aufgrund einer allenfalls zu eng geratenen Formulierung im letzten Satz von Randnummer
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herzuleiten, dass die
Klägerin na[X.]h den Ents[X.]heidungsgründen des [X.]s eine Preisanpassung beanspru[X.]hen könne,
Aus der in der Berufungsbegründung (S. 83) enthaltenen Tabelle über die Preisentwi[X.]klung vom Vertragss[X.]hluss im Mai 2008 bis zum 27. März
2009
dem für den Hauptantrag, dem das Berufungsgeri[X.]ht stattgegeben hat, maß-gebli[X.]hen [X.]punkt des [X.]s -
ergibt si[X.]h kein Preisverfall, der die Preisentwi[X.]klung von Oktober 2007 bis zum Vertragss[X.]hluss unter-s[X.]hreiten würde. Au[X.]h die von
der Anhörungsrüge angeführten Preise vom 2.
des Rahmens der dargestellten Preisentwi[X.]klung vor dem Vertragss[X.]hluss.
[X.]) Soweit die Anhörungsrüge s[X.]hließli[X.]h darauf verweist, dass der [X.] na[X.]h dem [X.] am 4. Dezember 2009 auf einen Tiefst-,
re[X.]htfertigt dies ebenfalls keine andere Beurteilung.
Die weitere Preisentwi[X.]klung na[X.]h dem [X.] betrifft ni[X.]ht den Hauptantrag, dem das Berufungsgeri[X.]ht entspro[X.]hen hat, sondern den Hilfsantrag, mit dem die Beklagte zu vers[X.]hiedenen späteren [X.]punkten eine Preisanpassung begehrt hat. Insoweit besteht aber ebenfalls kein An-7
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spru[X.]h. Na[X.]h der Tabelle in der Berufungsbegründung ([X.]) wurde der Preis April 2010 unters[X.]hritten, und au[X.]h das in mehreren Monaten
nur geringfügig, so dass au[X.]h damit die "Größenordnung" der Preisentwi[X.]klung von Oktober 2007 bis Mai 2008, auf die der [X.] abgestellt hat (Rn. 28 ff.),
ni[X.]ht verlassen wird. Ledigli[X.]h Anfang
Dezember 2009 und Anfang April 2010 fiel der Dur[X.]h-s[X.]hnittspreis auf einen Tiefstand zwis[X.]hen
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ab Mai 2010 aber wieder auf mehr als 21
jedenfalls keine Preisanpassung beanspru[X.]hen kann. Gegen Ende der Ver-tragslaufzeit
seit Anfang Januar 2011
überstieg der Preis na[X.]h dem eigenen Vorbringen der Klägerin sogar den von
ihr verlangten [X.] von 23
S[X.]hriftsatz vom 28. November 2011, [X.], [X.] 651, 663, 667, 675), so dass au[X.]h die Hilfsanträge auf dauerhafte Vertragsanpassung bis zum [X.] (Mai 2011) unbegründet sind.
Das nur kurzfristige Herabsinken der Dur[X.]hs[X.]hnittspreise für Jahres Gas Futures von September 2009 bis April 2010 in einen Berei[X.]h, der unter der den [X.]en bekannten Preisentwi[X.]klung in der [X.] vor Vertragss[X.]hluss liegt, re[X.]htfertigt au[X.]h keine vorübergehende Preisanpassung
für die betreffenden Monate. Denn au[X.]h damit mussten die [X.]en angesi[X.]hts der bekannten Volatilität der Preisentwi[X.]klung auf dem Gasmarkt re[X.]hnen.
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2. Die
weiteren Ausführungen
der Anhörungsrüge zum Verhältnis von [X.] und Wirts[X.]haftsklausel hat der [X.] ebenfalls geprüft, aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet. Von einer weitergehenden Begründung wird insoweit abgesehen.
[X.] Frellesen Dr. A[X.]hilles
Dr. S[X.]hneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 14.07.2010 -
41 O 93/09 -
OLG Hamm, Ents[X.]heidung vom 16.12.2011 -
I-19 [X.] -
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Meta
29.05.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 47/12 (REWIS RS 2013, 5413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5413
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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