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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 439/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Untreue u.a.
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-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Januar 2014
beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Fall 19 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die in diesem Umfang auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verblei-benden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Wegen des gebotenen Teilfreispruchs (Straflosigkeit versuchter Untreue) nimmt der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 5. November 2013 Bezug.
Er teilt auch dessen Auffassung, es sei auszuschließen, dass sich der Wegfall der in diesem Fall verhängten [X.] auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
Dies gilt ungeachtet dessen, dass das [X.] nicht beachtet hat, dass der Strafbefehl des [X.]s [X.] vom 7. Februar 2011 trotz der in Bezug auf die dort verhängte Geldstrafe erfolgten Anwendung des §
53 Abs.
2 Satz 2 StGB Zäsurwirkung entfaltet (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 10. Ja-nuar
2012
3 StR 370/11, [X.], 170, und vom 8. September 2010
2 [X.], StraFo 2011, 61). Denn dadurch ist der Angeklagte nicht be-1
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schwert. Die [X.] hätte konsequenterweise aus den [X.]n
we-gen der Taten 1 bis 17 eine erste und aus den [X.]n wegen der Taten 18 und 20 bis 24 eine weitere Gesamtstrafe bilden müssen. Ersichtlich hätte dies nur zu einer höheren Gesamtsanktion gegen den Angeklagten als bislang führen können. Eine Beschwer lässt sich auch ausschließen, wenn die zweite Gesamtfreiheitsstrafe
was theoretisch möglich wäre
im aussetzungsfähigen Bereich geblieben wäre. Besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB wären im Blick auf das Gesamtunrecht zwingend zu verneinen gewesen.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
21.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 5 StR 439/13 (REWIS RS 2014, 8604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8604
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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5 StR 439/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 425/12 (Bundesgerichtshof)
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Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung von einer Einstellung betroffener Taten
5 StR 71/03 (Bundesgerichtshof)