Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. XI ZR 173/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14437

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218B[X.]173.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 173/17
vom
6. Februar 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, den
Richter Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
Menges,
Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Januar 2017 wird als unzulässig [X.].
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000

Gründe:
I.
Die Klägerin
schloss mit der beklagten [X.] zwei [X.], die jeweils durch eine Grundschuld
-
zum einen an einer [X.]
-
3
-
tumswohnung der Klägerin in H.

und zum anderen an dem Wohnhaus der Klägerin in B.

-
gesichert waren. Nach der [X.] der Wohnung in H.

auf
Betreiben eines anderen Gläubigers, aus der
die Beklagte
Zahlungen in Höhe von
insgesamt 162.840,08

und Kündigung der beiden Darlehensverträge durch die Beklagte macht die Klägerin verschiedene Ansprüche gegen diese geltend.
In den Vorinstanzen
hat die Klägerin von der Beklagten -
jeweils nebst Zinsen
-
die Rückzahlung einer von der Beklagten einbehaltenen Vorfälligkeits-entschädigung in Höhe von 9.538,33

20.033,12

des
an die Beklagte geflossenen [X.] aus dem Zwangsversteigerungsverfah-ren betreffend die Eigentumswohnung in H.

sowie Schadensersatz in Höhe von 33.839,12

begehrt, weil in dieser Höhe der von der Beklagten hin-terlegte Übererlös nicht an die Klägerin, sondern an verschiedene Pfändungs-gläubiger der Klägerin ausgezahlt worden sei.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage erweitert
und im Hinblick auf die nach Kündigung des zweiten Darlehens durch die [X.] betriebene Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück der Klägerin in B.

zusätzlich Ersatz der Kosten der
dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehrklage in Höhe von 9.082,23

sowie
Freistellung von sämtlichen Kosten des [X.] beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der einbehalte-nen Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen verurteilt, die neuen Anträge als nach §
533 ZPO unzulässig und die Berufung im Übrigen als unbegründet zu-rückgewiesen.
2
3
4
5
-
4
-
Gegen das ihr am 16.
Februar 2017 zugestellte Urteil des [X.] hat die Klägerin, vertreten durch die beim [X.] zugelassene Rechtsanwältin Dr.

, am
2.
März 2017 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 6.
März 2017, eingegangen am 9.
März 2017, hat die Klägerin selbst Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde [X.] und klargestellt, dass es sich um kein "vorgeschaltetes PKH-Gesuch"
handele. Mit Schriftsatz vom 13.
Juni 2017 hat die Rechtsanwältin das Mandat niedergelegt.
Nachfolgend hat der ebenfalls beim [X.] zugelas-sene Rechtsanwalt

die Vertretung der Klägerin übernommen und [X.] die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde, zuletzt bis zum 21.
Oktober 2017,
beantragt, die antragsgemäß ge-währt worden ist. Mit Schriftsatz vom 25.
September 2017 hat er angezeigt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete.
Diese hat mit Schreiben vom 1. Okto-ber 2017 die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und mit Schreiben vom 5.
Oktober 2017 dargelegt, 34
beim [X.] zugelassene Rechtsan-wälte erfolglos um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben.

II.
1. Der Antrag der
Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO ist unbegründet.
a) Nach §
78b Abs.
1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer [X.] auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

6
7
8
-
5
-
Hat die [X.] -
wie hier

zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat.
Dabei hat die [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 18.
Dezember 2013

III
ZR 122/13, [X.], 425 Rn.
9,
vom 24.
Juni 2014

VI
ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn.
2, vom 29.
September 2016

III
ZR 102/16, juris Rn.
6,
vom 7.
November 2016

XI
ZR 48/16, juris Rn.
2, vom 5.
Juli 2017

XII
ZR 11/17, [X.], 1070 Rn.
7
und vom 9.
Januar 2018

XI
ZR 547/17, juris Rn.
2).
Nach der Rechtsprechung des [X.] rechtfertigen allein Differenzen einer [X.] über die von ihrem beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechen-den Revisions-
oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs.
1 ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet
werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Scheitert die [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauf-tragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überle-gungen der [X.] zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschrift-satzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO. Sinn und Zweck der [X.] für Rechtsanwälte beim [X.] ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in [X.] besonders qualifizierte An-9
10
-
6
-
waltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der [X.] von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Dezember 2013

III
ZR 122/13,
[X.], 425 Rn.
12 mwN, vom 27.
Oktober 2015

XI
ZR 236/15, juris Rn.
4
und vom 5.
Juli 2017

XII
ZR 11/17, [X.], 1070 Rn.
8).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen der Klägerin die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht zu [X.].

Aus den Schreiben der Klägerin und den mit diesen
eingereichten [X.] geht hervor, dass Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzu-lassungsbeschwerdebegründung bestanden und zur Beendigung der beiden Mandatsverhältnisse
geführt haben.

So hat Rechtsanwältin Dr.

der Klägerin mit Schreiben
vom 13.
Juni 2017
unter Bezugnahme auf zwei Schreiben der Klägerin
mitgeteilt, dass "es keineswegs mit den Aufgaben und der Berufsehre eines [X.]-Anwalts vereinbar
ist, Ausführungen der [X.] oder ihres Instanzanwalts ohne eigene Prüfung zu übernehmen",
und sie das Mandat niederlege, weil das Vertrauens-verhältnis
empfindlich gestört sei.

Der Umstand, dass auch die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt

keine finanziellen Gründe hatte, sondern gleichfalls
auf Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beruh-te, ergibt sich aus
dem Schreiben von Rechtsanwalt

vom 19.
September 2017, mit dem er der Klägerin das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung mitge-11
12
13
14
-
7
-
teilt und ihr für den Fall der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem von ihm für aussichtsreich gehaltenen Umfang eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 30.
September 2017 gesetzt hat, der Antwort der Klägerin vom 20.
September 2017 auf dieses Schreiben und der unter dem 25.
September 2017 mitgeteilten Mandatsniederlegung. Aus diesen Schreiben geht hervor, dass Rechtsanwalt

das Mandat
unabhängig von der Zahlung des Kostenvorschusses, der nach dem von der Klägerin vorgelegten Kontoaus-zug am 25.
September 2017 überwiesen worden ist,
als Reaktion auf das
Schreiben
der Klägerin, in dem diese seiner Einschätzung, zum Teil unter [X.] auf Gespräche mit ihrem Prozessbevollmächtigten aus der Vorinstanz, in mehrfacher Hinsicht widerspricht, niedergelegt hat.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ab-zulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Selbst wenn die Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde eingehalten worden wäre, hätte die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in der Sache keine Aussicht auf [X.]. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (vgl. §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO; [X.], Beschlüsse vom 25.
April 2006

IV
ZA 22/05, [X.], 1029, vom 8.
Juni 2009

II
ZA 9/08, juris Rn.
1 und vom 11.
Januar 2017

VI
ZB 53/16, juris Rn.
2).
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu
verwerfen, da die verlängerte Frist zu deren Begründung verstrichen ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form-
und fristgerecht einge-legt, jedoch nicht ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der bis zum 21.
Oktober 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung eingegangen. Die Schreiben 15
16
17
-
8
-
der Klägerin erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine solche Beschwer-debegründung nicht, da diese nach §
544 Abs.
2, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.
Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§
233 ZPO) verspräche keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin zum einen vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür

wie vorstehend ausgeführt
-
aber nicht dargelegt
(zu diesem Erfordernis [X.], Beschluss vom 28.
September 2017

III
ZR 93/17, juris Rn.
8 mwN).
Soweit die Klägerin zum anderen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt
hat, fehlt es jedenfalls an der Kausalität der
geltend
gemachten
Mittellosigkeit für die Fristversäumung. Denn die Klägerin hat noch innerhalb der verlängerten Be-gründungsfrist sowie
innerhalb der von Rechtsanwalt

hierfür gesetzten Frist den von diesem angeforderten Kostenvorschuss für die Begründung der

18
-
9
-

Nichtzulassungsbeschwerde überwiesen. Im Übrigen hat die Klägerin [X.] ausdrücklich klargestellt, dass es sich nicht um ein "vorgeschaltetes PKH-Gesuch" handele und sie keine Vorabentscheidung über ihr [X.] begehre.

Ellenberger
Maihold
Menges

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.08.2015 -
2-25 O 489/14 -

O[X.], Entscheidung vom 18.01.2017 -
19 [X.] -

Meta

XI ZR 173/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. XI ZR 173/17 (REWIS RS 2018, 14437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14437

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 173/17 (Bundesgerichtshof)

Notanwaltsbeiordnung: Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen Differenzen mit der Partei über die …


I ZR 29/19 (Bundesgerichtshof)


I ZR 28/19 (Bundesgerichtshof)


III ZR 122/13 (Bundesgerichtshof)


III ZR 122/13 (Bundesgerichtshof)

Notanwaltsbestellung und Wiedereinsetzung: Mandatsniederlegung des beauftragten Rechtsanwalts bei Differenzen; Darlegungslast der Partei für mangelndes Verschulden; …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 173/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.