Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. 5 StR 294/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3938

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5 StR 294/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. August 2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. August 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 1
StPO als unzulässig
verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

In Übereinstimmung mit der Antragsschrift des [X.] ist der durch den Angeklagten und seinen Verteidiger nach [X.] erklärte Rechtsmittelverzicht als wirksam zustande gekommen anzuse-hen (§
302 Abs.
1 Satz
1 StPO), die Revision des Angeklagten mithin unzu-lässig.

Raum Schaal Schneider

König Bellay

1

Meta

5 StR 294/11

17.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. 5 StR 294/11 (REWIS RS 2011, 3938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3938

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