Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 5 StR 29/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6799

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5 StR 29/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. April 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. April 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

und L.

wird das Urteil des [X.] vom
30. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es [X.] Angeklagten betrifft, und gemäß §
357 StPO, soweit es die Angeklagten [X.]
und [X.]
betrifft, aufgeho-ben

a)
in den Schuldsprüchen hinsichtlich der Fälle 1 bis 5
(1. bis 5. [X.]); das Verfahren wird insoweit auf Kosten der Staatskasse nach § 206a StPO eingestellt, die auch die notwendigen
Auslagen der Angeklagten trägt;

b)
im gesamten Strafausspruch.

2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.]
werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.

3.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung gegen die genannten [X.] in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe sowie über die verbliebenen Kosten der Rechtsmittel an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

-
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G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und den Angeklagten [X.]
wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der [X.] wurde zur Bewährung ausgesetzt; gleichzeitig hat das [X.] bei beiden Angeklagten bestimmt, dass jeweils vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revisionen ha-ben den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.

I.

Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:

zwischen dem 23. Dezember 1999 und dem 23. Mai 2000 be-endeten ersten fünf Taten steht der Verurteilung der Angeklag-ten [X.] , [X.] , [X.] , und [X.]
das [X.] der Verjährung entgegen.

Zwar löste die [X.] die in den Fällen 1 bis 5 in Form einer Zwi-schenkreditierung von der [X.] ausgezahlten Geldbeträge erst am 16. Juni 2000 ab ([X.]). Gleichwohl ist für die Frage der [X.] auf die jeweilige Erlangung der fünf Teilsub-ventionen abzustellen, weil dies jeweils gesonderte [X.] mittels einzelner gefälschter Bautenstandsbescheini-gungen gegenüber der [X.] und deren Freigabeentscheidungen voraussetzte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004

5 [X.] ).

Die für jedes Vergehen des Betruges im besonders schweren Fall gesondert zu berechnenden absoluten Verjährungsfristen von jeweils zehn Jahren waren in diesen fünf Fällen folglich be-reits vor Erlass des [X.] am 7. Juni
2010 abgelaufen (letzter [X.] im Fall 5 am 23. Mai 2000; § 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4, § 78 b Abs. 4, § 78 c Abs. 3 StGB).

Die Verurteilungen der beiden [X.] und

gemäß § 357 StPO

der in gleicher Weise von dem Rechtsfehler betroffenen Angeklagten [X.]
und [X.]
müssen daher in dem bean-1
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tragten Umfang aufgehoben werden. In diesem Umfang ist das Verfahren einzustellen (§
206 a StPO).

Dies erfordert auch die Aufhebung der in den verbleibenden Fällen 6 bis 9 gegen die vorgenannten Angeklagten jeweils ver-hängten Einzelstrafen, über deren Bemessung sowie [X.] zu einer Gesamtstrafe neu verhandelt werden

Dem tritt der Senat bei. Ergänzend weist er darauf hin, dass die erfolg-ten Ausgleichszahlungen der [X.] gegenüber der [X.] auch deshalb die frühere Beendigung der Taten nicht hindern, weil diese zu einer bloßen Schadensverlagerung geführt haben (soweit überhaupt auf den Schadens-eintritt und nicht nur auf die endgültige Vorteilserlangung abgestellt werden soll

[X.], StGB, 60. Aufl., § 78a Rn. 8a; [X.] in [X.], 3. Aufl., §
78a [X.]). Nach den Urteilsfeststellungen war nämlich auch gegenüber der [X.] ein [X.] nur aufgrund der tatsächlich erreichten [X.] gestattet, wobei die [X.] lediglich die Zwischenfinanzierung sicherte (UA S.
17 f.). Dies belegt aber zugleich, dass nicht nur ein täuschungsbedingter rechtswidriger Mittelzufluss bei dem Unternehmen der Angeklagten, sondern auch ein Schaden endgültig mit der Auszahlung der Mittel eingetreten war.

II.

Die Aufhebung war gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Mit-angeklagten [X.]
und [X.]
zu erstrecken, weil sich dieser Fehler auch bei ihnen ausgewirkt hat. Sie haben beide, nachdem sie vom Senat auf den Antrag des [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 357 StPO hingewiesen wurden, der Anwendung des § 357 StPO nicht widerspro-chen.

Die Feststellungen zum Strafausspruch können ebenso wie die [X.] des [X.]s bestehen bleiben,
weil sie von dem zur Aufhebung führenden Mangel nicht berührt sind. Das neue Tatgericht ist aber nicht gehindert, zusätzliche, den bisherigen nicht 3
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widersprechende Feststellungen zu treffen und im Fall einer neuerlichen rechtsstaatswidrigen Verzögerung eine weitergehende Anrechnung vorzu-nehmen.

[X.] Schneider

Dölp Bellay

Meta

5 StR 29/13

10.04.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 5 StR 29/13 (REWIS RS 2013, 6799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6799

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