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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V
ZB
163/12
vom
13. August 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Brüssel I-VO Art. 22 Nr. 1 und 27 Abs. 1
Ist das später angerufene Gericht nach Art. 22 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates
vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustän-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12/1 -
[X.]) ausschließlich zu-ständig, darf es das Verfahren nicht nach Art.
27
Abs.
1 [X.] aussetzen (Umsetzung von [X.], Urteil vom 3.
April 2014 -
C-438/12 -
Weber, Rn. 54 ff.).
[X.], Beschluss vom 13. August 2014 -
V [X.]/12 -
O[X.]
[X.]
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.
August 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richter [X.] und [X.] und die Richterinnen Dr.
Brückner
und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.]
13.
Zivilsenat
vom
8.
August
2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist Eigentümerin eines in H.
([X.]) [X.] Grundstücks, das mit einer Grundschuld belastet ist, aus der die Klägerin vollstrecken will. Mit ihrer seit dem 4.
Mai 2011 bei dem [X.] Klage möchte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten errei-chen, die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung über 155.000
Zinsen zu dulden.
Bereits am 2.
Dezember 2010 hatte die Beklagte bei dem [X.] ([X.]) eine Klage sowohl gegen die Klägerin als auch gegen die in [X.] ansässige [X.] (im Folgenden: [X.]) erhoben mit dem Ziel festzustel-len, dass die Grundschuld nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden, die zwischen den Parteien geschlossene Sicherungszweckerklärung unwirksam und die Beklagte daher nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet 1
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sei. Mit Blick auf die mitverklagte [X.] macht sie geltend, sie wolle sich an [X.] beteiligen und die Investition mithilfe [X.] Banken finanzieren; die dafür erforderlichen Sicherheiten könne sie nicht aufbringen, wenn die
Stellung der Sicherheit zu Gunsten der Klägerin wirksam sei. Mit Urteil vom 8.
Mai 2012 verneinte das [X.] die Zuständigkeit der italie-nischen Gerichte. Die gegen die [X.] erhobene Klage diene offensichtlich nur dazu, in missbräuchlicher Weise die [X.] Gerichtsbarkeit zu [X.]. Eine Entscheidung über die gegen das Urteil eingelegte Berufung steht noch aus.
In dem vorliegenden Rechtstreit möchte die Beklagte zunächst eine Aus-setzung des Verfahrens nach Art.
27 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssa-chen (ABl.
[X.]
2001 Nr.
L
12/1; im Folgenden: [X.]) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit erreichen. Ihr dahingehender Antrag ist in beiden Vorinstan-zen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie den Aussetzungsantrag weiter.
Mit Beschluss vom 18. September 2013 (veröffentlicht u.a. in [X.], 2160
ff.) hat
der Senat dem [X.] (im [X.]: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vor-gelegt, ob Art.
27 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl.
[X.]
2001 Nr.
L
12/1) dahin auszulegen ist, dass das später angerufene Gericht, das nach Art.
22 Nr.
1 [X.] ausschließlich zuständig ist, gleich-wohl das Verfahren
aussetzen muss, bis die Zuständigkeit des zuerst angeru-fenen
Gerichts, zu dessen Gunsten keine ausschließliche Zuständigkeit nach 3
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4
-
Art.
22 [X.] besteht, abschließend geklärt ist. Nachdem der Gerichtshof diese Frage in einem anderen Verfahren verneint hat
(Urteil vom 3.
April 2014
-
C-438/12
Weber, veröffentlicht u.a. in [X.], 1871
ff.), hat der Senat sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten.
II.
Das Beschwerdegericht verneint die Voraussetzungen für eine Ausset-zung des Rechtsstreits mit der Begründung, der Beklagten gehe es mit der in [X.] erhobenen Klage ausschließlich darum, rechtsmissbräuchlich einen Ge-richtsstand zu erschleichen, um auf diese Weise die Aussetzung des in [X.] geführten Rechtsstreits nach Art.
27 Abs.
1
[X.] zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sei bei wertender Betrachtung davon auszugehen, dass sich der vorliegende Rechtstreit weder auf denselben Anspruch noch auf dieselben Parteien wie das in [X.] angestrengte Verfahren beziehe.
III.
Die nach
§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und nach §
575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde
ist unbegründet.
1. Mit der gegebenen Begründung kann die Beschwerdeentscheidung
allerdings nicht aufrechterhalten werden.
a) Entgegen der Auffassung des [X.] betreffen die vor-liegende Klage und das in [X.] geführte Verfahren denselben Anspruch [X.]. Art.
27 Abs.
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-
[X.] autonom und weit auszulegen, um einander widersprechende Urteile [X.]. Art.
34 Nr.
3 [X.] zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob der Kernpunkt beider Streitigkeiten derselbe ist (vgl. nur [X.], 144/86
Gubisch, Slg
1987, 4861 =
NJW
1989, 665 Rn.
11, 16, 18
f.; Senat, Beschluss vom 18.
September
2013 -
V [X.]/12, [X.], 2160
Rn. 7 mwN). So liegt es auch hier. Die Klage in [X.] richtet sich unter anderem auf die Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der [X.] bestehe. Mit der vorliegenden Klage soll eben diese Duldung erreicht werden. Dass es im [X.]n Verfahren noch um weitere Feststellungen geht, ist für die Identität des Streitgegenstands unerheblich. Kernpunkt ist [X.] die Frage, ob die Klägerin aus der Grundschuld vorgehen darf; jedenfalls ist der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vollständig vom italieni-schen Verfahren abgedeckt. Im Übrigen beschränkt sich der Gegenstand der Klage in [X.] nicht auf die Einbeziehung der [X.].
b) [X.] ist auch die weitere Annahme des [X.], die beiden Verfahren seien nicht zwischen identischen
Parteien anhängig. Die Identität ist unabhängig von der jeweiligen Parteistellung. Zudem ist es [X.], wenn in einem Verfahren zusätzlich Dritte beteiligt sind. Das hat [X.] zur Folge, dass sich die Rechtsfolgen des Art.
27 [X.] auf diejeni-gen Parteien beschränken, zwischen denen mehrere Verfahren anhängig sind (vgl. [X.], [X.]/92
Tatry, Slg
1994, [X.] = ZIP
1995, 943 Rn.
31, 33; [X.], Beschluss vom 18. September 2013 -
V [X.]/12, aaO, Rn. 9).
c) Schließlich verkennt das Beschwerdegericht, dass von einer Ausset-zung nach Art.
27 Abs.
1 [X.] grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs abgesehen werden kann (Senat, Beschluss vom 18.
September 2013 -
V [X.]/12, aaO, Rn. 11 mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 3.
April 2014 -
C-438/12
Weber, Rn.
59
f.).
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2. Der Rechtsbeschwerde bleibt im Ergebnis jedoch deshalb der Erfolg versagt, weil dies dann nicht gilt, wenn das später angerufene Gericht nach Art.
22 Nr.
1 [X.] ausschließlich zuständig ist ([X.], Urteil vom 3.
April
2014 -
C-438/12
Weber, Rn.
54
ff.). Dass es sich hier so verhält, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 18. September 2013 im Einzelnen ausgeführt (V
[X.]/12, [X.], Rn.
12
ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass auch (Sicherungs-)
Grundschulden unter Art. 22 Nr.
1 [X.] fallen; § 1192 Abs. 1a [X.] ändert daran nichts.
IV.
Eine Kostenentscheidung scheidet aus. Sie hat zu unterbleiben, wenn die Ausgangsentscheidung -
wie hier
-
keine Kostenentscheidung enthalten darf. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahren bilden in solchen Fällen einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens von der in der Hauptsache unterliegenden Partei nach
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§§
91
ff. ZPO zu tragen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2005
-
II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12 mwN).
[X.]
Czub
Roth
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2012 -
321 O 123/11 -
O[X.], Entscheidung vom 08.08.2012 -
13 W 33/12 -
Meta
13.08.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. V ZB 163/12 (REWIS RS 2014, 3509)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3509
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