Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]/05
vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 7. April 2005 beschlossen: Der Nebenklägerin wird Rechtsanwalt [X.]als Beistand bestellt. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen vollzog der Angeklagte im Zeitraum von 1994 bis März 1997 in 18 Fällen mit der am 24. Mai 1983 geborenen Nebenklägerin den Oralverkehr. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Nebenklägerin ist dem Aufhe-bungsbegehren des Angeklagten entgegengetreten und hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, die ihr für die erste Instanz bewilligt worden war, für die Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]
beantragt. Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (vgl. [X.], 2380). Der Antrag ist in dieser Auslegung auch begrün-det. Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO ein Beistand zu bestellen, weil die Taten nach § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten - 3 - gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften ([X.]) vom 27. Dezember 2003 - wie bereits nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des [X.] ([X.]) vom 26. Januar 1998 - Verbrechen darstellen. Ist eine Straftat zur Zeit der Urteilsver-kündung und des Revisionsverfahrens ein Verbrechen, so ist dies für die Be-stellung eines Rechtsanwalts als Beistand des [X.] maßgebend, auch wenn die Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Vorausset-zungen eines Vergehenstatbestands erfüllte (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Verbrechen 1; vgl. auch [X.] 47. Aufl. § 397 a Rdn. 3). [X.]Kuckein Athing
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible
Meta
07.04.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. 4 StR 82/05 (REWIS RS 2005, 4168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4168
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.