Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 187/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10429

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[X.][X.]/07 vom 14. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 31. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass eine Restschuldbe-freiung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn der Schuldner zuvor einen Eigenantrag gestellt hat ([X.], 181, 183; [X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 2 - 3 - - [X.] ZB 209/03, [X.] 2004, 492, 493). Die Wohlverhaltensperiode beträgt nach § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Annahme des [X.], aufgrund der aufgezeigten Besonder-heiten komme als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Wohlverhaltens-periode der Erlass des [X.] in Betracht, ist nicht zu [X.] des [X.] fehlerhaft ([X.], 181, 183; [X.], [X.]. v. 3. Juli 2008 - [X.] ZB 182/07, [X.], 1748, 1750 Rn. 20). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2007 - IN 290/99 - [X.], Entscheidung vom 31.08.2007 - 4 T 161/07 -

Meta

IX ZB 187/07

14.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 187/07 (REWIS RS 2010, 10429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10429

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