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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 128/06 vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes für die wegen der Tat 1 der [X.] verhängte Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen auf 1 • festge-setzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Miebach Pfister
Becker Hubert
Meta
27.06.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2006, Az. 3 StR 128/06 (REWIS RS 2006, 2963)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2963
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