Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2008, Az. II ZR 105/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4129

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 5. Mai 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB §§ 171, 172 Abs. 4 Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines [X.] unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zu-vor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von [X.].Beschl. v. 9. Juli 2007 - [X.], [X.], 2074; [X.] 84, 383). [X.], Urteil vom 5. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Mai 2008 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 52 des [X.] vom 26. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilprozessab-teilung 232 des [X.] vom 16. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten aufer-legt. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte trat der Klägerin, einem 1997 gegründeten geschlossenen Immobilienfonds mit 281 Kommanditisten, mit Beitrittserklärung vom 26./29. Oktober 1999 bei. Sie zahlte die vereinbarte Hafteinlage in Höhe von 100.000,00 DM zuzüglich eines [X.] in Höhe von 5.000,00 DM (= 2.556,46 •). 1 - 3 - Die Klägerin erzielte von Beginn an ausschließlich negative Jahreser-gebnisse mit der Folge, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten durchweg negativ waren. [X.] nahm sie gleichwohl gegenüber den [X.] eine Liquiditätsausschüttung in Höhe von 6 % der jeweiligen [X.] vor. 2 3 Als die Klägerin Anfang des Jahres 2004 nicht mehr in der Lage war, den Zins- und Tilgungsdienst für die bei der B.

H.

bank aufgenommenen Kredite zu zahlen, vereinbarte sie im Rahmen eines Sanie-rungskonzepts mit der Bank - auf deren Verlangen - u.a. die sofortige Fälligstel-lung eines Darlehensteilbetrages in Höhe des an die Kommanditisten insge-samt gezahlten Ausschüttungsbetrages. Die Gesellschafterversammlung hatte die Geschäftsführer zuvor mit einer Stimmenmehrheit von 99,15 % mit dem [X.] dieser Vereinbarung beauftragt. Die Bank hat die Klägerin - unter hierzu erteilter Zustimmung der [X.] - dazu ermächtigt, ihre Forderungen gegen die Komman-ditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB im eigenen Namen und auf fremde Rech-nung geltend zu machen. Nachdem die Klägerin die Beklagte außergerichtlich vergeblich zur Rückzahlung des auf sie entfallenden Ausschüttungsbetrages in Höhe von 3.067,65 • aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsge-bühren. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten in Höhe von 2.556,46 • (= Betrag des [X.]) abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re-vision der Klägerin. 5 - 4 - [X.] Die Revision hat in der Sache Erfolg und führt unter teilweiser Abände-rung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausge-führt: Die Ausschüttung an die Beklagte sei insoweit als haftungsunschädlich anzusehen, als die Beklagte über die im Handelsregister eingetragene [X.] hinaus noch 2.556,46 • Agio an die Gesellschaft gezahlt habe, weil ihr durch eine Rückzahlung in Höhe des [X.] etwas erstattet worden sei, das sie über den eingetragenen Betrag hinaus gezahlt habe, so dass ihre Haftungsein-lage dadurch nicht gemindert worden sei. 8 I[X.] Das angefochtene Urteil hält im Umfang seiner Anfechtung revisions-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 9 1. Die Beklagte ist gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung des gesamten an sie ausgeschütteten Betrages in Höhe von 3.067,75 • verpflichtet. Wie der [X.]at bereits in [X.] 84, 383, 387 f. und erneut - zeitlich nach dem Berufungsurteil - mit Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 ([X.], [X.], 2074 [X.]. 8; a.[X.]/Lieder, [X.], 809 ff.) entschieden hat, ist nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Be-trag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. 10 - 5 - 2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat - entgegen der unzu-treffenden Ansicht der Revisionserwiderung - unter Bezugnahme auf das [X.] Urteil festgestellt, dass unstreitig (a) die Klägerin von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte, (b) die Kapitalkonten der Kommanditisten dementsprechend durchweg negativ waren und (c) die [X.] den ohnehin schon negativen Kapitalanteil der Beklagten - weiter - gemindert haben. Angesichts dessen ist durch die Ausschüttung die persönli-che, zunächst durch die Zahlung der Pflichteinlage ausgeschlossene Haftung der Beklagten im Umfang der an sie geleisteten Zahlung wieder aufgelebt, ohne dass es, wie das Berufungsgericht fälschlicherweise meint, darauf ankommt, ob das Agio nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem [X.] - 6 - zuzurechnen ist, ob seine Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, oder ob die Rückzahlung ausdrücklich als "Rückzahlung des [X.]" bezeichnet oder ohne Angabe eines [X.] geleistet worden ist. Goette [X.]

Strohn

[X.]

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2006 - 232 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 52 S 262/06 -

Meta

II ZR 105/07

05.05.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2008, Az. II ZR 105/07 (REWIS RS 2008, 4129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4129

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