Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 74/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7493

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT GESELLSCHAFTSFORMEN

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Gegenstand

Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen; Auslegung des Gesellschaftsvertrages


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2011 aufgehoben und das Urteil der [X.] des [X.] vom 22. Juli 2010 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Ehemann der Beklagten beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 29. April 1994 mit einer Einlage in Höhe von 200.000 [X.] als Kommanditist an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb des [X.]. war. Der [X.]svertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 4 [X.]er, [X.]skapital, Einlagen

(…)

5. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der [X.]er untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f HGB etwas anderes ergibt.

(…)

7. Kapitalkonten für die Einlage sind Festkonten. Hiernach bemisst sich das Stimmrecht, das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am [X.]. (…)

(…)

9. Die persönlich haftende [X.]erin ist berechtigt, ein partiarisches Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von [X.] 1.000.000,- aufzunehmen. Der mit dem Darlehensgeber bestehende Vertrag lautet wie folgt:

(…)

b) Die [X.] ist mit 7,5 % p.a. zu verzinsen. Im übrigen nimmt das partiarische Darlehen am Ergebnis der [X.] nicht teil, soweit sich nicht aus c) etwas anderes ergibt. Die Auszahlung der Zinsen wird zinslos gestundet, sofern die Liquiditätslage der [X.] unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von 7 % auf das [X.] ab 1995 eine Auszahlung nicht zulässt.

c) Die [X.] und etwaige aufgelaufene Zinsen sind erst rückzahlbar und kündbar bei Veräußerung des der [X.] gehörenden Seeschiffes. Sie gelten als erlassen, sofern und soweit der Veräußerungserlös zur Rückzahlung des partiarischen Darlehens sowie der gestundeten Zinsen nicht ausreicht. (…)

Nach Abzug der etwaigen noch bestehenden Verbindlichkeiten und der Veräußerungskosten werden aus dem Veräußerungserlös zunächst gestundete Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlte Ausschüttungen auf das [X.] bis zur Höhe von durchschnittlich 7% ab 1995 im gleichen Verhältnis zueinander, sodann das partiarische Darlehen, sodann das nominelle [X.] gezahlt. Ein sodann noch verbleibender Überschuß wird im Verhältnis des nominellen [X.]s zum partiarischen Darlehen aufgeteilt und verteilt.

(…)

§ 8 [X.]erbeschlüsse

(…)

4. Kein Kommanditist kann durch [X.]erbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der [X.] weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung.

(…)

§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung

1. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der nominellen [X.] und unbeschadet der Regelung in § 4 Ziff. 9 c) zueinander voll zuzuweisen. (…)

(…)

3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die [X.] für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, ab 1995 einen Betrag in Höhe von voraussichtlich

7%

     in den Jahren 1995 - 2000

7,5%

     2001

8%

     2002

9%

     2003

10%

     2004, 2005

des [X.]s p.a. an die [X.]er aus, der auf [X.] gebucht wird. Sofern ein [X.]er im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit.

4. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die [X.]er einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende [X.]erin zustimmt und die Liquiditätslage der [X.] es zulässt. Auch in diesem Fall kann jeder [X.]er für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.

2

Der Ehemann der Beklagten übertrug dieser mit Zustimmung der Klägerin seinen [X.] zum 1. Januar 2006. Auf den [X.] wurden seit 1995 Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 des [X.]svertrags in Höhe von 30.677,51 € gezahlt. Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen diese Ausschüttungen auf der Passivseite der Bilanz in der Position „Entnahmen“ und auf der Aktivseite in der Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten“ in einer Gesamtsumme aus. Nachdem sich die Liquiditätslage der Klägerin im Zuge der Wirtschaftskrise am Ende des Jahres 2008 verschlechtert hatte, beschloss die [X.]erversammlung am 25. Juni 2009 ein Restrukturierungskonzept, das auch die Anweisung an die Geschäftsführung zum Inhalt hatte, Ausschüttungen an Kommanditisten in Höhe von 2.665.875,90 € zurückzufordern. Die Beklagte wurde daraufhin erfolglos zur Rückzahlung der an sie bzw. ihren Ehemann gewährten Ausschüttungen aufgefordert. Die [X.]wurde im Juni 2010 veräußert.

3

Das [X.] hat der auf Rückzahlung der Ausschüttungen gerichteten Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

5

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt:

6

Die Beklagte sei verpfli[X.]htet, die als Auss[X.]hüttungen erhaltenen Zahlungen an die Klägerin zurü[X.]kzuzahlen. Der [X.]svertrag sehe in § 11 Ziff. 3 in Abwei[X.]hung von § 169 Abs. 1 [X.] gewinnunabhängige Auss[X.]hüttungen an Kommanditisten vor. Diese Auss[X.]hüttungen unterlägen der Rü[X.]kforderung, weil si[X.]h den gesells[X.]haftsvertragli[X.]hen Regelungen ein Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h entnehmen lasse. Aus § 11 Ziff. 3 des [X.]svertrags ergebe si[X.]h, dass die gewinnunabhängigen Auss[X.]hüttungen den [X.]ern im Verhältnis zur Klägerin ni[X.]ht „unentziehbar“ hätten verbleiben sollen. Das werde aus dem Na[X.]hsatz „der auf [X.] gebu[X.]ht wird“ sowie dur[X.]h § 11 Ziff. 3 Satz 2 des [X.]svertrags hinrei[X.]hend deutli[X.]h. Die Formulierung „Bildung der [X.]“ beziehe si[X.]h eindeutig („insoweit“) auf die zuvor erwähnte Bu[X.]hung „auf [X.]“ und betreffe damit (nur) das Innenverhältnis zwis[X.]hen [X.]er und [X.]. Die Regelungen des [X.]svertrags außerhalb des § 11 böten keinen Anlass für die Annahme, gewinnunabhängig ausges[X.]hüttete Beträge dürften von der [X.] ni[X.]ht zurü[X.]kgefordert werden.

7

II. Das angefo[X.]htene Urteil hält den Angriffen der Revision in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand. Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerhaft angenommen, dass si[X.]h aus dem [X.]svertrag ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Rü[X.]kzahlung der gewinnunabhängigen Auss[X.]hüttungen ergibt.

8

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziff. 3 Satz 1 des [X.]svertrags von § 169 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht gede[X.]kte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der [X.]er s[X.]huldet vielmehr die Rü[X.]kzahlung nur dann, wenn der [X.]svertrag dies vorsieht.

9

a) Na[X.]h § 169 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat der Kommanditist nur einen Anspru[X.]h auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann au[X.]h die Auszahlung des Gewinns ni[X.]ht fordern, solange sein Kapitalanteil dur[X.]h Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder dur[X.]h die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass au[X.]h über die Regelung des § 169 Abs. 1 [X.] hinaus Auss[X.]hüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der [X.]svertrag dies wie hier in § 11 Ziff. 3 vorsieht oder die Auss[X.]hüttung dur[X.]h das Einverständnis aller [X.]er gede[X.]kt ist ([X.], Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, [X.], 1446, 1447; Urteil vom 5. April 1979 - [X.], [X.], 803, 804; Gummert in Henssler/[X.], [X.], § 169 [X.] Rn. 14; von [X.]/[X.] in Röhri[X.]ht/[X.] von Westphalen, [X.], 3. Aufl., § 169 Rn. 20; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 169 Rn. 9; [X.] in Baumba[X.]h/[X.], [X.], 35. Aufl., § 169 Rn. 7; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 169 Rn. 15; [X.], BB 2011, 73, 75 f.; Wagner, [X.], 563, 564). Sol[X.]he Auss[X.]hüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie au[X.]h insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie ni[X.]ht dur[X.]h Gewinne gede[X.]kt sind, also letztli[X.]h in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, [X.], 1446, 1447).

b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 [X.] auf der Grundlage einer Ermä[X.]htigung im [X.]svertrag geleistet, führt dies selbst dann ni[X.]ht zu einer Rü[X.]kzahlungspfli[X.]ht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Sol[X.]he Zahlungen können zwar zu einer Haftung na[X.]h § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 [X.] führen. Diese Vors[X.]hriften betreffen aber auss[X.]hließli[X.]h die Haftung des Kommanditisten gegenüber den [X.]sgläubigern im Außenverhältnis und ni[X.]ht dessen Verhältnis zur [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, [X.], 1446, 1447; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, [X.], 1228, 1229 f.; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, [X.], 1552, 1553; von [X.]/[X.] in Röhri[X.]ht/[X.] von Westphalen, [X.], 3. Aufl., § 172 Rn. 18; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 172 Rn. 62).

Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesells[X.]haft verpfli[X.]htet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der [X.] bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.]). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlis[X.]ht im Innenverhältnis seine Einlageverpfli[X.]htung gegenüber der [X.]. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.], wenn er einen der eingetragenen [X.] entspre[X.]henden Wert in das [X.]svermögen geleistet und ihn au[X.]h dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurü[X.]kbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 [X.] den Gläubigern der [X.] gegenüber insoweit als ni[X.]ht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt na[X.]h § 172 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Die in § 172 Abs. 4 [X.] bes[X.]hriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur [X.] ist davon ni[X.]ht berührt. Ein [X.] der [X.] entsteht bei einer Rü[X.]kzahlung der Einlage somit ni[X.]ht automatis[X.]h, sondern kann si[X.]h nur aus anderen Re[X.]htsgründen ergeben, insbesondere aus einer entspre[X.]henden vertragli[X.]hen Abrede (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, [X.], 1552, 1553; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 172 Rn. 19).

Es gibt bei der Kommanditgesells[X.]haft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die [X.]er können ihre Re[X.]htsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur [X.] weitgehend frei gestalten. Das s[X.]hließt die Ents[X.]heidung darüber ein, ob und wie erbra[X.]hte Einlagen zurü[X.]kgewährt werden. Au[X.]h die [X.] in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 [X.], § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, na[X.]h der beizutragende vertretbare und verbrau[X.]hbare Sa[X.]hen im Zweifel in das Eigentum der [X.] zu übertragen sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.], § 706 Rn. 9; [X.] in Henssler/[X.], [X.], § 706 BGB Rn. 4), re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Annahme, dass im [X.]svertrag ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehene Kapitalrü[X.]kzahlungen der [X.] im Zweifel wieder zuzuführen sind ([X.], Urteil vom 11. August 2003 - 18 U 13/03, juris Rn. 25; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 169 Rn. 23).

2. Re[X.]htsfehlerhaft ist dagegen die Auslegung des [X.]svertrags dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht. Sie gewi[X.]htet zum einen für die Auslegung wesentli[X.]he Umstände fehlerhaft und berü[X.]ksi[X.]htigt zum anderen ni[X.]ht sämtli[X.]he relevanten Umstände. Dem [X.]svertrag der Klägerin lässt si[X.]h ein Vorbehalt der Rü[X.]kforderung der auf der Grundlage von § 11 Ziff. 3 Satz 1 des [X.]svertrags an die Kommanditisten gezahlten Beträge ni[X.]ht entnehmen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil [X.]sverträge von [X.] na[X.]h ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, [X.], 1906 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, [X.], 68 Rn. 13).

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats unterliegen die Regelungen in [X.]sverträgen von [X.] unabhängig davon, ob die Berei[X.]hsausnahme des § 23 Abs. 1 [X.] bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnli[X.]hen Auslegung und Inhaltskontrolle wie [X.] ([X.], Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, [X.], 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, [X.], 2095, 2097 f.; Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305[X.] Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen ([X.], Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, [X.], 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesells[X.]haft beitretenden [X.]er müssen si[X.]h die mit dem Beitritt verbundenen, ni[X.]ht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten aus dem [X.]svertrag daher klar ergeben.

b) Hieran gemessen enthält der [X.]svertrag der Klägerin keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des [X.]svertrags unter dem Vorbehalt einer Rü[X.]kforderung erhalten haben.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine gegenteilige Annahme maßgebli[X.]h aus dem Wortlaut von § 11 Ziff. 3 des [X.]svertrags abgeleitet, na[X.]h dessen Satz 1 die Auss[X.]hüttung „auf [X.] gebu[X.]ht“ wird und na[X.]h dessen Satz 2 „die Bildung einer [X.]“ unterbleibt, sofern ein [X.]er auf diese Entnahme verzi[X.]htet. Hierbei geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass es si[X.]h um eine Verbindli[X.]hkeit des jeweiligen [X.]ers gegenüber der [X.] handelt, ohne dass si[X.]h hierfür im [X.]svertrag hinrei[X.]hende Anhaltspunkte finden lassen.

(1) Die in § 11 Ziff. 3 und 4 des [X.]svertrags verwendeten Begriffe „Auss[X.]hüttung“ und „Entnahme“ weisen ni[X.]ht auf einen Vorbehalt der Rü[X.]kforderung hin. Der Begriff der „Auss[X.]hüttung“ wird im Handelsgesetzbu[X.]h im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwandt (z.B. § 268 Abs. 8 [X.]). Diesbezügli[X.]h regelt § 169 Abs. 2 [X.], dass der Kommanditist ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurü[X.]kzuzahlen. Na[X.]h § 11 Ziff. 3 Satz 1 des [X.]svertrags sind die Auss[X.]hüttungen hier allerdings unabhängig von einem im Jahresabs[X.]hluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust zu gewähren. Daraus kann aber ni[X.]ht auf eine Verpfli[X.]htung zur Rü[X.]kzahlung ges[X.]hlossen werden. Vielmehr spre[X.]hen die Regelungen des [X.]svertrags zur Ergebnisverteilung in § 11 Ziff. 1 und zur Zahlung der gewinnunabhängigen Auss[X.]hüttungen na[X.]h § 11 Ziff. 3 gegen die Annahme, dass die Auss[X.]hüttungen etwa nur Vorauszahlungen auf künftige Gewinne darstellen und gegebenenfalls erstattet werden sollen. Au[X.]h eine Verre[X.]hnung der na[X.]h § 11 Ziff. 3 gezahlten Auss[X.]hüttungen mit späteren Gewinnen ist im [X.]svertrag ni[X.]ht vorgesehen. Der [X.]svertrag ma[X.]ht die Auss[X.]hüttungen na[X.]h § 11 Ziff. 3 ni[X.]ht von einem zumindest erwarteten und später endgültig festzustellenden Gewinn abhängig. Aus der Verwendung des Begriffs der „Entnahme“ lässt si[X.]h glei[X.]hfalls kein Anhaltspunkt für ein Rü[X.]kforderungsre[X.]ht entnehmen. Dieser findet in der Übers[X.]hrift zu der Vors[X.]hrift des § 122 [X.] Verwendung, die in Absatz 1 Halbsatz 1 gerade regelt, dass der [X.]er einer offenen Handelsgesells[X.]haft unter den dort genannten Voraussetzungen bere[X.]htigt ist, Geldbeträge aus dem [X.]svermögen zu seinen Lasten zu erheben, oder Auszahlungen in bestimmter Höhe zu verlangen, ohne diese (gesetzli[X.]h zulässigen) Entnahmen der [X.] später erstatten zu müssen (vgl. Ehri[X.]ke in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 122 Rn. 4).

(2) Aus der Verwendung des Begriffs „[X.]“ in § 11 Ziff. 3 Satz 1 des [X.]svertrags kann entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts glei[X.]hfalls ni[X.]ht ohne weiteres darauf ges[X.]hlossen werden, dass auf diesem Konto [X.]. § 488 BGB gebu[X.]ht werden. Entspre[X.]hend legt au[X.]h die Verwendung des Begriffs der „[X.]“ in § 11 Ziff. 3 Satz 2 des [X.]svertrags ein sol[X.]hes Verständnis ni[X.]ht zwingend nahe. Im Übrigen ließe au[X.]h die Annahme einer „[X.]“ im s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Sinne ni[X.]ht den S[X.]hluss zu, dass es si[X.]h jedenfalls um eine Forderung der [X.] gegen den [X.]er handelt. Der vom Berufungsgeri[X.]ht allein am Wortlaut orientierte S[X.]hluss ist fehlerhaft, weil er denkbare weitere Auslegungsmögli[X.]hkeiten außer A[X.]ht lässt.

Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, ob und gegebenenfalls wel[X.]he Konten für die [X.]er geführt und wie diese bezei[X.]hnet werden. Die [X.]er können vielmehr frei darüber bestimmen, in wel[X.]her Weise sie ihre Kapitalanteile sowie die we[X.]hselseitigen Verbindli[X.]hkeiten und Forderungen auf Konten verbu[X.]hen (v. [X.]/[X.] in Mün[X.]hHdb[X.], [X.], 3. Aufl., § 22 Rn. 34 f.). Die zivilre[X.]htli[X.]he Bedeutung der Konten ri[X.]htet si[X.]h dabei ni[X.]ht na[X.]h ihrer Bezei[X.]hnung. Führt eine Kommanditgesells[X.]haft für die Kommanditisten mehrere Konten mit vers[X.]hiedenen Bezei[X.]hnungen, ist zunä[X.]hst anhand des [X.]svertrags zu ermitteln, wel[X.]he zivilre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsnatur diese Konten haben (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05, [X.]E 221, 162 Rn. 42 [X.]); die vereinbarte Art der Führung und der Bezei[X.]hnung der Konten ist dabei ledigli[X.]h als ein Gesi[X.]htspunkt in die alle relevanten Umstände berü[X.]ksi[X.]htigende Auslegung einzubeziehen.

Eine eindeutige Bestimmung lässt si[X.]h insoweit dem [X.]svertrag im vorliegenden Fall ni[X.]ht entnehmen. Der [X.]svertrag enthält keine abs[X.]hließende Regelung darüber, wel[X.]he Konten im Einzelnen geführt werden und wel[X.]he Bu[X.]hungen für die jeweiligen Konten vorgesehen sind. Das in § 11 Abs. 3 des [X.]svertrags genannte [X.] wird an anderer Stelle ni[X.]ht mehr erwähnt. In § 4 Ziff. 7 Satz 1 des [X.]svertrags ist bestimmt, dass die Kapitalkonten für die Einlage Festkonten sind. Bei der gesells[X.]haftsvertragli[X.]hen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesells[X.]haften wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbu[X.]ht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnli[X.]h als Kapitalkonto II bezei[X.]hnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebu[X.]ht werden. Da bei dieser Form des [X.] stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verre[X.]hnet werden, wird insbesondere im Hinbli[X.]k auf die gesetzli[X.]he Regelung der [X.] beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 [X.]) häufig ein weiteres, als [X.] bezei[X.]hnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebu[X.]ht werden; dieses [X.] stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es ni[X.]ht überzogen wird, eine Forderung des [X.]ers gegen die [X.] ausweist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, [X.]E 223, 149 Rn. 40 ff. [X.]). Das Kapitalkonto II erfasst dann nur no[X.]h die ni[X.]ht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste.

Über die Bu[X.]hung der Auss[X.]hüttungen auf dem [X.] sowie über die Führung sonstiger variabler Konten neben den festen Kapitalkonten für die Einlage (§ 4 Ziff. 7) enthält der [X.]svertrag keine Regelungen. Dass die Auss[X.]hüttungen na[X.]h § 11 Ziff. 3 Satz 1 „auf [X.] gebu[X.]ht“ werden, besagt ni[X.]hts darüber, ob sie ähnli[X.]h wie entnahmefähige Gewinne als dem Kommanditisten endgültig verbleibende oder als nur vorläufige Zuweisungen aus dem [X.]svermögen wie etwa Vors[X.]hüsse auf künftige Gewinnguts[X.]hriften gebu[X.]ht werden sollen. Eine Auss[X.]hüttung, die dem Kommanditisten unentziehbar verbleiben soll, ist, wenn es si[X.]h um ein [X.] handeln sollte, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so zu bu[X.]hen, dass dieses Konto na[X.]h der Bu[X.]hung der (gemäß § 11 Ziff. 3 bei entspre[X.]hender Liquiditätslage bes[X.]hlossenen) Auss[X.]hüttung im Haben eine entspre[X.]hende Forderung des Kommanditisten gegen die [X.] ausweist, die erlis[X.]ht, wenn der ausges[X.]hüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebu[X.]ht wird. Eine Verbindli[X.]hkeit zugunsten der [X.] wird insoweit ni[X.]ht gebildet. Vielmehr weist die Bu[X.]hung der Auss[X.]hüttung im Haben des [X.]s gerade eine Forderung des Kommanditisten gegen die [X.] aus.

Dass die Bu[X.]hung im vorliegenden Fall dagegen in der Weise zu erfolgen hat, dass das [X.] letztli[X.]h ein Debet und einen dementspre[X.]henden Anspru[X.]h der [X.] gegen den Kommanditisten ausweist, lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 des § 11 Ziff. 3 des [X.]svertrags mit der erforderli[X.]hen Klarheit entnehmen. Das wäre nur der Fall, wenn die Regelung in Satz 2, dass für den [X.]er, der im Hinbli[X.]k auf das Wiederaufleben der (Außen)Haftung auf die Entnahme verzi[X.]htet, die Bildung einer [X.] entfällt, mit dem Berufungsgeri[X.]ht dahin verstanden werden müsste, dass mit [X.] hier nur die Bildung einer Verbindli[X.]hkeit zugunsten der [X.] gemeint sein kann. Davon kann jedo[X.]h ni[X.]ht ausgegangen werden. Die Regelung in § 11 Ziff. 3 Satz 2 des [X.]svertrags kann vielmehr au[X.]h dahin verstanden werden, dass hier die Bildung einer [X.] zugunsten des [X.]ers angespro[X.]hen ist. § 11 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 1 ermögli[X.]ht es dem [X.]er für den Fall, dass ihm eine Auss[X.]hüttung na[X.]h Satz 1 zusteht, im Hinbli[X.]k auf das (mögli[X.]he) Wiederaufleben der Außenhaftung „auf diese Entnahme“ zu verzi[X.]hten. Ein sol[X.]her Verzi[X.]ht auf die Entnahme könnte als ein bloßes Stehenlassen des dem [X.]er na[X.]h Satz 1 zustehenden Auss[X.]hüttungsbetrags auf dem [X.] verstanden werden mit der Folge, dass das [X.] ein entspre[X.]hendes Haben zugunsten des [X.]ers und demgemäß eine entspre[X.]hende [X.] der [X.] zugunsten des [X.]ers ausweisen würde. Au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die vom [X.]er beabsi[X.]htigte Folge seines Verzi[X.]hts, die Außenhaftung na[X.]h § 172 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht wieder aufleben zu lassen (zur Anwendbarkeit des § 172 Abs. 4 [X.] bei der Umwandlung von [X.] in eine Darlehensforderung vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 172 Rn. 24 [X.] einerseits und Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], §§ 171, 172 Rn. 72 [X.] andererseits), stellt § 11 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 2 bei diesem Verständnis dann klar, dass für den [X.]er insoweit die Bildung einer [X.] entfällt.

bb) Bei der Auslegung ist weiter zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im [X.]svertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der [X.]er zur Rü[X.]kzahlung der Auss[X.]hüttungen an die [X.] verpfli[X.]htet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rü[X.]kforderung hätten stehen sollen. Das Re[X.]ht der Personenhandelsgesells[X.]haften gewährt keinen gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung von (vertragli[X.]h eingeräumten) Auss[X.]hüttungen, auf den mangels vertragli[X.]her Regelungen zurü[X.]kgegriffen werden könnte. Ein Rü[X.]kgriff auf gesetzli[X.]he Regelungen des bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Darlehensre[X.]hts (§ 488 Abs. 3 BGB bzw. § 609 BGB a.F.) würde dem im [X.]svertrag zum Ausdru[X.]k kommenden Willen der [X.]er ni[X.]ht gere[X.]ht. Es wäre widersprü[X.]hli[X.]h, wenn die [X.]er, wie dies § 11 Ziff. 3 des [X.]svertrags vorsieht, regelmäßig aus [X.] Zahlungen von der [X.] erhalten sollen, ihnen diese - mögli[X.]herweise über erhebli[X.]he Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.

[X.][X.]) Hinzu kommt, dass weitere Bestimmungen des [X.]svertrags gegen die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts spre[X.]hen. § 4 Ziff. 9 Bu[X.]hst. [X.] regelt für den Fall der Veräußerung des S[X.]hiffs die Rü[X.]kzahlbarkeit eines partiaris[X.]hen Darlehens, das die persönli[X.]h haftende [X.]erin in Höhe von 1.000.000 DM aufzunehmen bere[X.]htigt sein sollte, sowie die Zahlung gestundeter Zinsen auf dieses Darlehen. Darüber hinaus wird das Rangverhältnis zwis[X.]hen den Verbindli[X.]hkeiten aus dem partiaris[X.]hen Darlehensvertrag, ni[X.]ht gezahlten Auss[X.]hüttungen auf das [X.] und der Rü[X.]kzahlung des nominellen [X.]s selbst im Falle der Veräußerung des S[X.]hiffs festgelegt.

Dabei unters[X.]heidet der [X.]svertrag zwis[X.]hen der Zahlung gestundeter Darlehenszinsen auf das partiaris[X.]he Darlehen und ni[X.]ht gezahlter Auss[X.]hüttungen auf das [X.] einerseits und Rü[X.]kzahlungen auf das partiaris[X.]he Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile andererseits. Erstere haben untereinander rangglei[X.]h, jedo[X.]h vorrangig vor etwaigen Rü[X.]kzahlungen auf das Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile zu erfolgen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für den Fall fehlender Liquidität ni[X.]ht nur die Auss[X.]hüttungen auf das [X.] gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des [X.]svertrags zu unterbleiben hatten, sondern au[X.]h die Zinsen auf das partiaris[X.]he Darlehen zinslos gestundet sein sollten (§ 4 Ziff. 9 Bu[X.]hst. [X.] 3 des [X.]svertrags). Die erfolgten Auss[X.]hüttungen na[X.]h § 11 Ziff. 3 des [X.]svertrags werden in der Verteilungsregelung na[X.]h § 4 Ziff. 9 Bu[X.]hst. [X.] ni[X.]ht angespro[X.]hen.

Sieht der [X.]svertrag dana[X.]h aber vor, ni[X.]ht gezahlte Auss[X.]hüttungen vorrangig vor Rü[X.]kzahlungen auf die Kapitalanteile und rangglei[X.]h mit den gestundeten Zinsen auf das partiaris[X.]he Darlehen na[X.]hzuholen, ers[X.]hließt si[X.]h, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Auss[X.]hüttungen ni[X.]ht zum Ausglei[X.]h etwaiger Belastungen des [X.] herangezogen werden sollen. Im Gegenteil lässt si[X.]h das in der Bestimmung des § 4 Ziff. 9 Bu[X.]hst. [X.] vorgesehene Rangverhältnis zwis[X.]hen den ni[X.]ht gezahlten Auss[X.]hüttungen und den gestundeten Darlehenszinsen nur wahren, wenn den Kommanditisten die aus [X.] gewährten gewinnunabhängigen Auss[X.]hüttungen - ebenso wie dem Darlehensgeber gezahlte Darlehenszinsen - endgültig verbleiben. Sollten den Kommanditisten die (gewinnunabhängigen) Auss[X.]hüttungen dana[X.]h in der Liquidation der [X.] verbleiben, ist dies ein gewi[X.]htiges Indiz dafür, dass au[X.]h in der Phase des Betriebs des S[X.]hiffs eine Rü[X.]kforderung dieser Auss[X.]hüttungen ni[X.]ht gewollt war.

III. Der Senat hat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden, weil diese zur Endents[X.]heidung reif ist. Ist - wie aufgezeigt - die Beklagte na[X.]h dem [X.]svertrag ni[X.]ht zur Wiederauffüllung ihres Kapitalanteils verpfli[X.]htet, ist der [X.]erbes[X.]hluss vom 25. Juni 2009 keine taugli[X.]he Grundlage für das Rü[X.]kzahlungsverlangen der Klägerin. Dieser verstößt zum einen gegen § 8 Ziff. 4 des [X.]svertrags, na[X.]h der die Beklagte als Kommanditistin ni[X.]ht gegen ihren Willen dur[X.]h [X.]erbes[X.]hluss verpfli[X.]htet werden kann, der [X.] weitere Mittel na[X.]hzus[X.]hießen. Eine Regelung, na[X.]h der die [X.]erversammlung bes[X.]hließen kann, dass die na[X.]h § 11 Ziff. 3 gewährten Auss[X.]hüttungen zurü[X.]kzuzahlen sind, enthält der [X.]svertrag ni[X.]ht. Unabhängig davon ist der [X.]erbes[X.]hluss einer Personengesells[X.]haft, dur[X.]h den eine Na[X.]hs[X.]hussverpfli[X.]htung begründet wird, die im [X.]svertrag keine Grundlage hat, jedenfalls gegenüber dem [X.]er grundsätzli[X.]h unwirksam, der dem Bes[X.]hluss ni[X.]ht zugestimmt hat (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 [X.], § 707 BGB; vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, [X.], 766 Rn. 11, 15; Bes[X.]hluss vom 26. März 2007 - [X.], [X.], 1368 Rn. 10).

Die Beklagte kann die Unwirksamkeit des Bes[X.]hlusses der auf Zahlung gestützten Klage der Klägerin au[X.]h dann als Einwendung entgegenhalten, wenn na[X.]h dem [X.]svertrag Bes[X.]hlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist. Denn dur[X.]h eine verfahrensre[X.]htli[X.]he Regelung im [X.]svertrag darf das mitglieds[X.]haftli[X.]he Grundre[X.]ht eines [X.]ers, ni[X.]ht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspfli[X.]hten bes[X.]hwert zu werden, ni[X.]ht ausgehebelt werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. März 2007 - [X.], [X.], 1368 Rn. 10; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, [X.], 864 Rn. 16). Bes[X.]hlüsse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen [X.]ers bedürfen, unterfallen ni[X.]ht den Anfe[X.]htungs- und Ni[X.]htigkeitsgründen im Sinne des Kapitalgesells[X.]haftsre[X.]hts, sondern die fehlende Zustimmung stellt eine „dritte Kategorie“ von Mängeln des Bes[X.]hlusses dar, die im Wege der allgemeinen, ni[X.]ht fristgebundenen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO oder dur[X.]h Einwendung im Prozess geltend gema[X.]ht werden kann ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2289 Rn. 12 [X.]). Dass die Beklagte der Erweiterung der Beitragspfli[X.]ht zugestimmt hat, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt. Die Klägerin behauptet das au[X.]h ni[X.]ht.

Bergmann                                   [X.]                                   Rei[X.]hart

                        Dres[X.]her                                    Born

Meta

II ZR 74/11

12.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 9. März 2011, Az: I-8 U 133/10, Urteil

§ 105 Abs 3 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 169 Abs 1 HGB, § 706 Abs 2 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 74/11 (REWIS RS 2013, 7493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7493

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