Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2009 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten [X.] die [X.] auf 1,-- Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die [X.] hinsichtlich der verhängten Einzelgeld-strafen die Festsetzung der [X.] unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. [X.]St 30, 93, 96; [X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1 und 2). 1 In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], [X.]. vom 8. August 2008 - 2 [X.]; [X.]. vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die [X.] auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. 2 - 3 - Durch die Bejahung lediglich eines bedingten Vorsatzes ist der Ange-klagte nicht beschwert. 3 [X.]Wahl [X.]Elf
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 1 StR 122/10 (REWIS RS 2010, 7218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7218
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 261/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 198/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 257/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 111/15 (Bundesgerichtshof)
Trunkenheit im Verkehr: Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung und Bedeutungslosigkeit; Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit
4 StR 111/15 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.