Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. V ZB 135/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17086

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 135/14
vom

15. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 27.
April 2014 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt

Gründe:
Die Parteien sind [X.]. Das Amtsgericht hat die [X.] verurteilt, die auf ihrem Grundstück unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindliche ca. 3,50 m breite, 2,60
m hohe und 85 cm tiefe Holzkonstruktion zu beseitigen und im Falle einer Neuerrichtung einen Abstand von 1,10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Das [X.] hat die Beru-fung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil die ß-geblich für die Bemessung der Beschwer seien die Kosten des Rückbaus des [X.], nicht dagegen die Kosten einer Neumontage an anderer Stelle.

III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig. Die Sache hat weder grund-sätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts vor. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses bemisst, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Urteil vom 10. Dezember 1993
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V [X.], [X.], 313, 319; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009
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V [X.], Grundeigentum 2009, 514; Beschluss vom 10. April 2014
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V [X.], Rn. 7, juris). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Diese Kosten

worden.
Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob für die Be-messung der Beschwer auch das Interesse der Beklagten am Erhalt des [X.] zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009
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V [X.], Grundeigentum 2009, 514), kommt es nicht an. Denn es ist we-der vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagten ein über das Inte-resse an der Abwehr der Kosten einer Beseitigung hinausgehendes Interesse am Verbleib des [X.] an seinem bisherigen Standort haben.
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Die mit einer Wiedererrichtung des [X.] an anderer Stelle verbun-denen Kosten sind unmaßgeblich. Als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bleiben sie bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 -
V [X.], juris; Beschluss vom 6. November 2014 -
V [X.] Rn. 4, juris).

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Roth
Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2013 -
2 C 407/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.04.2014 -
9 [X.]/14 -

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6

Meta

V ZB 135/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. V ZB 135/14 (REWIS RS 2015, 17086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17086

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V ZB 135/14

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