Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. I ZR 43/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9258

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BUNDESGERICHTSHO[X.]
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
43/11
Verkündet am:
9.
[X.]ebruar
2012
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Digitales Druckzentrum
[X.] § 54a Abs. 2 ([X.]: [X.]), § 54c Abs. 1
Soweit Geräte, die nach ihrer Art oder ihrem Typ jedenfalls auch zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) bestimmt sind bzw. benutzt werden, in einer Ein-richtung im Sinne von §
54a Abs.
2 [X.] a[X.] bzw. §
54c Abs.
1
[X.] betrieben werden, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass diese Geräte tatsächlich in einem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) verwendet werden, der neben der Vergütungspflicht des Herstellers, Händlers oder Importeurs eine zusätzliche Vergütungspflicht des Betreibers dieser Geräte rechtfertigt. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegli-che Vermutung im Sinne des §
292 ZPO. Sie kann durch den Nachweis entkräf-tet werden, dass mit diesen Geräten tatsächlich keine oder nur in einem so ge-ringen Umfang Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Ge-brauch nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] angefertigt worden sind, dass keine [X.] geschuldet ist.
[X.], Urteil vom 9. [X.]ebruar 2012 -
I [X.] -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9.
[X.]ebruar
2012
durch [X.] Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 17.
Zivilkammer des
Landgerichts [X.] vom 24.
[X.]ebruar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]
erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt als einzige
Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber und Verle-ger von Sprachwerken
wahr.
Die Beklagte betreibt in den Räumen der ehemali-gen Hausdruckerei der [X.] in [X.] ein digitales Druck-zentrum. Die [X.] hat der [X.] im Zuge
einer
Auslagerung von Aufgaben (Outsourcing)
die Aufgaben des Kopierzentrums der [X.] übertragen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte -
soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
auf Zahlung der Vergütung für das Betreiben von Ablichtungs-1
2
-
3
-
geräten (§
54a Abs.
2 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1 [X.]) für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 2.239,68

und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 229,30

, jeweils zuzüglich Zinsen, in Anspruch. Die Beklagte be-gehrt widerklagend die [X.]eststellung, dass sie für das Betreiben der in der [X.] aufgestellten Geräte keine Betreibervergütung [X.].
Das Amtsgericht
hat der Klage
bis auf einen Teil der für die Vergütungs-forderung beanspruchten Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der [X.]
ist bis auf einen Teil der für die Abmahnkosten [X.] Zinsen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zu-gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt
die Beklagte
ihren
Klageabweisungsantrag
und ihren [X.] weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht
hat angenommen,
die Beklagte schulde der Klägerin für den Betrieb von [X.]n im digitalen Druckzent-rum

die geforderte Betreibervergütung. Dazu hat es ausgeführt:
Die in Rede stehende Betriebsstätte sei eine Einrichtung, in der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereitgehalten würden. [X.] für die Zahlungspflicht sei
nicht die tatsächliche, sondern die mögli-che Nutzung der Geräte
zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Vor-lagen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.]. Da das Gesetz auch die Vervielfältigung in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung erfasse, seien
auch -
wie hier -
die Drucker vergütungspflichtig, mit
denen Vervielfältigungen
nicht mehr in analo-ger Weise mittels körperlicher Vorlagen, sondern mittels elektronischer Daten-sätze hergestellt würden.
Diese Beurteilung stehe mit den Vorgaben
der
Richt-3
4
5
-
4
-
linie 2001/29/[X.] und der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in der Sache Padawan/[X.]

in Einklang.
[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der
[X.]
hat Er-folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben
(dazu I)
und die Widerklage nicht abgewiesen (dazu II) wer-den.
[X.] Das Berufungsgericht hat der
auf Zahlung einer angemessenen Vergü-tung für das Betreiben von [X.] in den Jahre 2006 bis 2008 und Erstattung von Abmahnkosten gerichteten
Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte
Revision der [X.] hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht ge-gebenen Begründung kann ein Anspruch auf Zahlung einer
Betreibervergütung und damit auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nicht bejaht werden.
1. Die Vergütungspflicht des Betreibers von [X.] ist durch das am 1.
Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Ur-heberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.
Oktober 2007 ([X.]
I
S.
2513) neu geregelt worden. Im Streitfall ist daher bis zum 31.
Dezember 2007 das alte Recht (§
54a Abs.
2, §
54a Abs.
1 [X.]
a[X.]) und seit dem 1.
Ja-nuar 2008 das neue Recht (§
54c
Abs.
1, §
54 Abs.
1
[X.]) anzuwenden.
Gemäß
§
54a Abs.
2, §
54a Abs.
1 [X.] a[X.] hat der Urheber einen [X.] auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen den Betreiber eines Gerätes, das nach seiner Art zur Vornahme von Vervielfältigungen eines Wer-kes nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] a[X.] durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt
ist und in einer Schule, [X.] sowie Einrichtung der Berufsbildung oder der sonstigen Aus-
und 6
7
8
9
-
5
-
Weiterbildung (Bildungseinrichtung), [X.]orschungseinrichtung, öffentlichen Biblio-thek oder in einer Einrichtung betrieben wird, die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithält.
Gemäß §
54c Abs.
1, §
54 Abs.
1 [X.]
hat der Urheber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen den Betreiber eines [X.]s, dessen
Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speicherme-dien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen eines Werkes nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] benutzt wird, das im Wege
der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt und in einer Schule, [X.] sowie Einrichtung der Berufsbildung oder der sonstigen Aus-
und Weiterbildung (Bildungseinrichtung), [X.]orschungseinrichtung, öffentlichen Bibliothek oder in [X.] Einrichtung betrieben wird,
die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält.
Danach setzt ein Vergütungsanspruch nach altem Recht voraus, dass das Gerät nach seiner Art zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt ist, während der Vergütungsanspruch nach
neuem
Recht
erfordert, dass der Typ des Gerätes allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör
zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzt wird. Diese
Unter-schiede der Regelungen sind für den Streitfall nicht von Bedeutung.
2. Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft nach §
54h Abs.
1 [X.] berechtigt, Ansprüche
der ihr angeschlossenen Urheber und Verleger von Sprachwerken aus §
54a Abs.
2 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1 [X.] auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für das Betreiben von [X.] geltend zu machen.
10
11
12
-
6
-
3. Die
Beklagte ist als Betreiberin
der im

digitalen Druckzentrum

befind-lichen
Geräte verpflichtet, Ansprüche
der Klägerin aus §
54a Abs.
2 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1 [X.] auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zu erfüllen. [X.] im Sinne von §
54a Abs.
2 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1 [X.] ist, wer -
wie
hier die
Beklagte -
die Geräte auf eigene
Rechnung aufstellt und unterhält (Dreier in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl.,
§
54c Rn.
6; Loewenheim in [X.]/Loewenheim, [X.], 4.
Aufl., §
54c [X.] Rn.
12
mwN).
4. Bei den von der [X.] betriebenen Geräten handelt es sich um Geräte, die nach ihrer Art zur Vornahme von Vervielfältigungen eines Werkes nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.])
bestimmt sind (§
54a Abs.
2, §
54a Abs.
1 [X.] a[X.]) und
deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Spei-chermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen eines Werkes nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] benutzt wird (§
54c Abs.
1, §
54 Abs.
1 [X.]). Gemäß §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) sind Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch unter näher bezeichneten Voraus-setzungen zulässig. Der Anspruch auf Betreibervergütung setzt
nicht voraus, dass die Geräte ausschließlich zur Vornahme derartiger Vervielfältigungen be-stimmt sind bzw. benutzt werden. Es ist unstreitig, dass die von der [X.] im digitalen Druckzentrum

betriebenen Geräte nach ihrer Art bzw. ihrem Typ jedenfalls auch dazu bestimmt sind bzw.
benutzt werden, Vervielfältigungen zum privaten oder
sonstigen eigenen Gebrauch vorzunehmen.
5. Die Beklagte betreibt die
Geräte in einer Einrichtung im Sinne von §
54a Abs.
2 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1 [X.]. Zu diesen Einrichtungen zählen -
was hier allein in Betracht kommt -
[X.]n sowie
Einrichtungen, die [X.] für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten (§
54a Abs.
2 [X.] a[X.]) bzw. -
was in der Sache dasselbe ist -
die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten (§
54c Abs.
1 [X.]).
13
14
15
-
7
-
a) Die Beklagte betreibt die Geräte in den Räumen der ehemaligen Hausdruckerei der [X.] in [X.]. Sie hat die Aufgaben des einstigen Kopierzentrums der [X.] übernommen. Obwohl die [X.] die Geräte damit in gewisser Weise in einer [X.] und für eine [X.] betreibt, betreibt sie diese nicht im Sinne von §
54a Abs.
2 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1 [X.] in einer [X.]. Das digitale Druckzentrum

der [X.] ist gegenüber der [X.] rechtlich und organisatorisch [X.] und abgegrenzt. Deshalb handelt
es sich dabei um eine im Verhältnis zur
[X.] eigenständige Einrichtung im Sinne von §
54a Abs.
2 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1
[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20.
[X.]ebruar 1997 -
I
ZR
13/95, [X.]Z 135, 1, 11
-
Betreibervergütung).
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Betrieb-stätte der [X.] eine Einrichtung ist, in der Geräte für die entgeltliche Her-stellung von Vervielfältigungen bereitgehalten werden. Die Beklagte unterhält
im digitalen Druckzentrum

Geräte für die Anfertigung von Kopien. Sie erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt (vgl.
§
12 des zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen [X.]).
6. Soweit -
wie im Streitfall -
Geräte, die nach ihrer Art oder
ihrem Typ je-denfalls auch dazu bestimmt sind oder dazu benutzt werden, Vervielfältigungen zum privaten oder
sonstigen eigenen Gebrauch nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) vorzunehmen, in einer Einrichtung im Sinne von §
54a Abs.
2 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1 [X.] betrieben werden, besteht die widerlegliche Vermutung, dass mit diesen Geräten
tatsächlich solche Vervielfältigungen vorgenommen werden
(dazu
a).
Dieser Grundsatz steht
mit der Richtlinie 2001/29/[X.] des [X.] und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im [X.]olgenden: Richtlinie)
und der Rechtsprechung 16
17
18
-
8
-
des Gerichtshofs
der [X.]
in Einklang (dazu
b). Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt (dazu
c).
a) Die Vergütungspflicht nach §
54a Abs.
2, §
54a Abs.
1 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1, §
54 Abs.
1 [X.] knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern an die mögliche und wahrscheinliche Nutzung des Gerätes für nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) zulässige Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Vor-lagen an (vgl. zu §
54a Abs.
2, §
54a Abs.
1 [X.] a[X.] [X.], Urteil vom 20.
No-vember 2008 -
I
ZR
62/06, [X.], 480 Rn.
15 = [X.], 462 -
Kopier-läden
II,
mwN). Soweit Geräte, die nach ihrer Art oder ihrem Typ jedenfalls auch zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eige-nen Gebrauch nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) bestimmt sind oder hierfür be-nutzt werden, in einer Einrichtung im Sinne von §
54a Abs.
2 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1 [X.] betrieben werden, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass diese Geräte tatsächlich in einem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) verwendet werden, der neben der [X.] des Herstellers, Händlers oder Importeurs eine zusätzliche [X.] des Betreibers dieser Geräte rechtfertigt
(dazu sogleich). Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung im Sinne des §
292 ZPO. Sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit diesen Geräten tatsächlich keine oder nur in einem so geringen
Umfang Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] ange-fertigt worden sind, dass keine Betreibervergütung geschuldet ist
(vgl. [X.], [X.], 480 Rn.
18 -
Kopierläden II,
mwN; vgl. zu §
54 Abs.
1 [X.] a[X.] Ur-teil vom 30.
November 2011 -
I
ZR
59/10, [X.], 705
Rn.
33
ff. -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät).
[X.]) Die vom Hersteller, Händler oder Importeur zu zahlende Gerätever-gütung (§
54 Abs.
1, §
54a Abs.
1 [X.] a[X.]; §
54 Abs.
1, §
54b Abs.
1 [X.]) ist 19
20
-
9
-
für alle Kopiergeräte zu entrichten, die zur Herstellung von Vervielfältigungen geschützter Werke gemäß §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) bestimmt sind oder [X.] benutzt werden. Mit ihr werden die nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) zuge-lassenen [X.] grundsätzlich pauschal abgegolten. Eine solche Pau-schalabgeltung durch eine einmalige Zahlung wäre
aber unangemessen, wenn ein Kopiergerät in Bereichen betrieben wird, in denen geschützte Werke in Ausnutzung der Schranken des [X.]s aus §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] typi-scherweise in größerem Umfang vervielfältigt werden. Das Gesetz sieht [X.] für den Betrieb von [X.] in bestimmten Einrichtungen, in denen ihrer Art nach erfahrungsgemäß besonders viele urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen hergestellt werden, eine Betreibervergütung vor, deren Höhe sich nach Art und Umfang der Gerätenutzung bemisst (§
54d Abs.
2 [X.]
a[X.]; §
54c Abs.
2 [X.]). Erfasst wird deshalb der Betrieb von [X.] in [X.], [X.]orschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken und solchen Einrichtungen, in denen Geräte für entgeltliche Vervielfältigungen be-reitgehalten werden
(vgl. [X.]Z 135, 1, 9
f.
-
Betreibervergütung).

[X.]) Bei
Einrichtungen im Sinne von §
54a Abs.
2 [X.] a[X.], §
54c Abs.
2 [X.]
bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht der [X.]eststellung, viel-mehr
besteht die Vermutung, dass es sich um einen Schwerpunktbereich urhe-berrechtlich relevanter
Kopiertätigkeit handelt
und daher neben der [X.] des Herstellers, Händlers oder Importeurs eine zusätzliche [X.] des Betreibers dieser Geräte gerechtfertigt
ist. Der Senats-entscheidung Betreibervergütung

lässt sich nichts Abweichendes
entnehmen.
In jener
Sache
ging es um die [X.]rage, ob ein Großunternehmen der ge-werblichen Wirtschaft, das in verschiedene Unternehmensbereiche unterglie-dert ist, von denen einige nicht nur mit der Produktion, sondern
auch mit
[X.]or-schungs-
und Entwicklungsarbeit und andere mit Aus-
und Weiterbildung be-21
22
-
10
-
fasst sind, für Kopiergeräte, die in diesen Unternehmensbereichen betrieben werden, eine Betreibervergütung zu zahlen hat. Der Senat hat -
auch im Blick auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zur Betreibervergütung (vgl. [X.]Z 135, 1, 10
f.
-
Betreibervergütung) -
entschieden, dass in einem
solchen [X.]all eine Betreibervergütung (nur) für diejenigen Kopiergeräte zu zahlen ist, die
in Unternehmensbereichen betrieben werden, die
eine gewisse organisatori-sche Selbständigkeit und Abgrenzbarkeit gegenüber dem Produktionsbereich aufweisen
und die -
in vergleichbarer Weise wie die im [X.] -
als Schwerpunktbereich der urheberrechtlich relevanten Kopiertä-tigkeit anzusehen sind, in dem die Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem [X.]remdmaterial deutlich höher ist als in den sons-tigen Unternehmensteilen (vgl. [X.]Z 135, 1, 11
f.
-
Betreibervergütung).
Im Streitfall geht es dagegen nicht um ein Großunternehmen
der gewerb-lichen Wirtschaft, das in verschiedene Bereiche mit unterschiedlichen Aufgaben untergliedert ist
und das unter anderem Abteilungen für [X.]orschung und Ent-wicklung sowie für Ausbildung und Weiterbildung unterhält, sondern um eine Einrichtung, die insgesamt und ausschließlich damit befasst ist, Geräte
für die entgeltliche Herstellung von Vervielfältigungen bereitzuhalten. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine der in §
54a Abs.
2 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1 [X.] genannten Einrichtungen in Reinform, also um nichts anderes als eine Bil-dungseinrichtung, [X.]orschungseinrichtung, öffentliche Bibliothek oder -
wie hier -
eine Einrichtung, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Vervielfältigun-gen bereithält, besteht kraft Gesetzes die widerlegliche
Vermutung, dass es sich dabei um einen Schwerpunktbereich der urheberrechtlich relevanten Ko-piertätigkeit handelt.
Nach dem Zweck des Gesetzes, in bestimmten Schwerpunktbereichen die urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit mit dem Anspruch auf Zahlung der 23
24
-
11
-
Betreibervergütung zu erfassen, unterliegt innerhalb einer solchen Einrichtung die gesamte urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit dem Anspruch auf [X.] der Betreibervergütung. Danach ist die Betreibervergütung beispielsweise auch für Kopiergeräte geschuldet, die
in einem der Einrichtung eingegliederten, ihr dienenden Verwaltungsbereich betrieben werden. Allerdings wird in Berei-chen, die innerhalb der Einrichtung
lediglich eine Hilfsfunktion für diese besit-zen, eine urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit regelmäßig nur in geringe-rem Umfang stattfinden. Dieser Umstand ist jedoch nur bei der Höhe der Vergü-tung zu berücksichtigen
(vgl. [X.]Z 135, 1, 12 -
Betreibervergütung).
b) Diese Grundsätze stehen mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/29/[X.] und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] in Einklang.
[X.]) Die in §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) vorgesehene Schranke des [X.] und der in §
54a Abs.
2 a[X.], §
54c Abs.
1 [X.] geregelte Anspruch auf Vergütung beruhen auf Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.]. Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmung auszulegen.
Nach Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.]
können die Mitglied-st[X.]ten in bestimmten [X.]ällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen. Die Richtlinie 2001/29/[X.]
unterscheidet dabei [X.]älle, in denen die Einschränkung des [X.] nur zuläs-sig ist, wenn die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a, b und e der Richtlinie 2001/29/[X.]), von den übrigen [X.]ällen, in denen es den Mitgliedst[X.]ten freisteht, einen gerechten Ausgleich vorzusehen (Art.
5 Abs.
2 Buchst.
c und d, Abs.
3 Buchst.
a bis o der Richtlinie 2001/29/[X.]; vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2001/29/[X.]).

25
26
27
-
12
-
Der [X.] Gesetzgeber hat von der durch Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.]
eröffneten Möglichkeit, Ausnahmen oder Beschränkun-gen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorzusehen, mit den Schrankenre-gelungen des §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) Gebrauch gemacht. Die Ansprüche auf Gerätevergütung (§
54 Abs.
1, §
54a Abs.
1 [X.] a[X.]; §
54
Abs.
1 [X.]) und Betreibervergütung (§
54a Abs.
2 [X.] a[X.]; §
54c Abs.
1 [X.]) sollen den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund dieser Schrankenregelungen entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2007 -
I
ZR
94/05, [X.]Z 174, 359 Rn.
23 -
Drucker und [X.]; [X.],
Beschluss vom 21.
Juli 2011 -
I
ZR
28/11,
[X.], 1007 Rn.
35 -
Drucker und [X.]I).

[X.]) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu den Anforderungen an einen gerechten Ausgleich bei Einschränkungen des [X.] zugunsten von Privatkopien nach Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie 2001/29/[X.] lassen sich Grundsätze entnehmen, die für sämtliche Einschränkungen des
[X.] nach Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] gelten.
(1) Gemäß Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedst[X.]ten Schranken des [X.] in Bezug auf [X.] auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Ge-brauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung (vorsehen), dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich er-halten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art.
6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden.
28
29
30
-
13
-
(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]
entspricht es den Anforderungen des gerechten Ausgleichs, wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder den Nutzern eine Vervielfältigungs-dienstleistung erbringen, Schuldner der [X.]inanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser [X.]inanzie-rung auf die privaten Nutzer abzuwälzen (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 2010 -
C-467/08, [X.], 50 Rn.
50 -
Padawan/[X.]).
Daraus folgt, dass das vom [X.]n Gesetzgeber zum Ausgleich der Einschränkungen des [X.] eingeführte duale

Vergütungs-system (vgl. BT-Drucks. 14/3972, S.
26) einer kombinierten

Geräte-
und [X.]vergütung (vgl. BT-Drucks. 10/3360, S.
19
f.) mit der Richtlinie 2001/29/[X.] vereinbar ist. Die Vergütung darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sowohl von den Personen, die den [X.] die [X.] zur Verfügung stellen (Gerätevergütung),
als
auch von den Personen
gefordert werden, die den Nutzern eine Vervielfälti-gungsdienstleistung erbringen (Betreibervergütung).

(3) Der
gerechte Ausgleich setzt nach der Rechtsprechung des Gerichts-hofs der [X.] einen Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur [X.]inanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung
auf An-lagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen, Geräte und Medien für private Vervielfältigungen
vo-raus. [X.]olglich ist
die unterschiedslose Anwendung der Vergütung
für Privatko-pien auf Anlagen, Geräte und Medien zur
digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 31
32
33
-
14
-
2011/29/[X.] vereinbar (vgl. [X.], [X.], 50 Rn.
59
-
Padawan/[X.]).
Zudem kann es keine Zahlungspflicht begründen, wenn dem Urheber durch die Vervielfältigungshandlung nur ein geringfügiger Nachteil
entsteht
([X.], [X.], 50 Rn.
39 -
Padawan/[X.]; Erwägungsgrund 35 Satz
6 der Richtlinie 2001/29/[X.]).

Daraus
ist zu schließen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Ver-gütung
-
sei es
in [X.]orm der Gerätevergütung oder sei es in [X.]orm der Betreiber-vergütung -
grundsätzlich schon für den [X.]all vorgesehen
werden darf, dass
das
Vervielfältigungsgerät mutmaßlich zur Anfertigung von Kopien verwendet wird, für die Einschränkungen
des [X.] gelten. Eine Vergütung darf allerdings nicht für die [X.]älle vorgesehen
werden, in denen das
Vervielfälti-gungsgerät
eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung solcher
Ko-pien vorbehalten ist
oder dem Urheber durch die Vervielfältigungshandlung nur ein geringfügiger Schaden entsteht.

c)
Die Beklagte hat die Vermutungk-Vornahme von Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 bis 3 [X.] (a[X.]) verwendet worden sind, der neben der Vergütungspflicht des Herstellers, Händlers oder Importeurs eine zusätzliche Vergütungspflicht des Betreibers dieser Geräte rechtfertigt, nicht entkräftet. Sie hat nicht nachgewiesen, dass mit diesen [X.]n im fraglichen Zeitraum allenfalls in geringfügigem Umfang Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten oder sonstigen eigenen Ge-brauch angefertigt worden
sind.
Um diesen Nachweis zu erbringen
hätte sie während einer Stichproben-zeit umfassende Kontrollen durchführen und der Klägerin
als Verwertungsge-sellschaft Überstücke der Kopien vorlegen können (vgl. [X.],
[X.], 34
35
36
-
15
-
123, 124 -
Kopierladen
I; [X.], 124, 125 -
Kopierladen
II). Das hat sie nicht getan. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen [X.]eststellungen, werden in
dem digitalen Druckzentrum

selbst nach dem Vorbringen der [X.] in einem gewissen
Umfang private Kopien fremder Werke gefertigt. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt
und nachgewiesen, dass in dem digitalen Druckzentrum

allenfalls in geringfügigem
Umfang Kopien urheberrechtlich geschützter Werke
zum sonstigen eigenen Gebrauch hergestellt worden
sind. Auch der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen der [X.] die [X.] für den Betrieb der Hausdruckerei keine Betreiber-vergütung gezahlt und sich durch die Auslagerung der
Aufgaben der Hausdru-ckerei auf die Beklagte an der [X.] weder quantitativ noch qualitativ etwas geändert habe, vermag die Vermutung nicht zu widerlegen.
7. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen [X.]eststellungen kann beim derzeitigen Stand des Verfahrens allerdings nicht ab-schließend beurteilt werden, inwieweit die
von der [X.] betriebenen [X.]
durch (§
54a Abs.
2, §
54a Abs.
1 [X.] a[X.]) bzw. -
was dasselbe ist -
im Weg der (§
54c Abs.
1 [X.]) Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen.
a) Der Begriff der Vervielfältigungen durch bzw. im Weg der Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne der §
54a Abs.
2, §
54a Abs.
1 [X.]
a[X.], §
54c Abs.
1 [X.] entspricht dem Begriff der
Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder ande-rer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von §
53 Abs.
1 Satz
2 [X.]all
2 [X.] (a[X.]) und §
53 Abs.
2 Satz 2 Nr.
1 [X.] (a[X.]). Bei einer Ablichtung handelt es sich um ein fotomechanisches Verfahren. Der Begriff der Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähn-37
38
-
16
-
licher Wirkung in §
53 Abs.
1 Satz
2 [X.]all
2 [X.] a[X.] und §
53 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 [X.] a[X.] stammt aus Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.]. Er ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung auszulegen.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einwand der [X.], es bestehe keine Zahlungspflicht, weil es sich nicht um ein fotomechanisches Verfahren handele und digitale Vorlagen vervielfältigt würden, greife nicht durch. Da
das
Gesetz auch Geräte
erfasse, bei denen die Vervielfältigung in ei-nem Verfahren vergleichbarer Wirkung
erfolge, seien auch -
wie im Streitfall
-
die Drucker
vergütungspflichtig, bei denen die Vervielfältigung nicht mehr in analoger Weise mittels körperlicher Vorlagen, sondern mittels elektronischer Datensätze hergestellt würden. Diese Beurteilung begegnet Bedenken. Es ist fraglich, ob der Begriff der Vervielfältigung in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne der §
54a Abs.
2, §
54a Abs.
1 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1 [X.] auch Vervielfältigungen erfasst, die nicht von analogen (körperlichen), sondern von digitalen (elektronischen) Vorlagen hergestellt werden.
[X.]) Diese Bedenken ergeben sich vor allem
aus der Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs
der Vervielfältigung in einem Ver-fahren vergleichbarer Wirkung im Sinne der §
54a Abs.
2, §
54a Abs.
1 [X.] a[X.], §
54c Abs.
1 [X.]
(vgl. zu §
54a Abs.
1 [X.] [X.], [X.], 1007 Rn.
15
ff.
-
Drucker und [X.]I).
Nach Auffassung des Senats kann zwar kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der entsprechende Begriff der Vervielfältigung mittels anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der [X.] 2001/29/[X.]
nicht nur fotomechanische, sondern auch andere -
insbeson-dere digitale -
Vervielfältigungsverfahren
erfasst. Erforderlich ist eine dem foto-39
40
41
-
17
-
mechanischen Verfahren ähnliche Wirkung und nicht ein dem fotomechani-schen Verfahren ähnliches Verfahren.
Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob zur Bestimmung der Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren allein darauf abgestellt wer-den kann, ob bei diesen Verfahren -
wie bei fotomechanischen Verfahren -
im Ergebnis Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger entstehen. Die Bestimmung des Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.]
könnte auch
dahin auszulegen sein, dass es sich bei den anderen Verfahren mit ähnli-cher Wirkung wie fotomechanische Verfahren um Verfahren zur Vervielfältigung von analogen Vorlagen auf analogen Trägern handelt. Sie würde dann nur Ver-fahren zur Vervielfältigung von Druckwerken betreffen, also Verfahren, die -
wie das Verfahren der Reprographie -
bewirken, dass von einem analogen Werk-stück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) entstehen.
Mit Druckern können -
wenn sie beispielsweise in einer nur aus [X.] und Drucker zusammengesetzten [X.]unktionseinheit verwendet werden
-
nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden. Sie wären dann nicht vergütungspflichtig. Der Senat hat dem Gerichtshof der
[X.] deshalb [X.] [X.]rage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger [X.] Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.]
handelt.
[X.]) Aber auch im Blick auf die [X.] erscheint es zweifelhaft, ob Vervielfältigungen von digitalen
Vorlagen mittels Druckern -
wie das Berufungsgericht angenommen hat -
zu den Vervielfältigungen in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zählen.
42
43
44
-
18
-
Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft gebeten, in geeigneter Weise klarzustellen, dass eine Betreibervergütung nach §
54a Abs.
1 [X.]-E lediglich für herkömmliche [X.]otokopiergeräte zu zahlen sei. Es begegne Bedenken, dass nach §
54c Abs.
1 [X.]-E eine Betreibervergütung für alle Geräte gezahlt werden solle, die im Wege der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfäl-tigen. Nach Rechtsprechung und Schrifttum seien darunter zum Beispiel auch Telefaxgeräte, Scanner, CD-Brenner, DVD-Brenner, Drucker und [X.]s zu [X.]. Es erscheine nicht gerechtfertigt, wenn für diese Geräte eine Betreiber-vergütung
gezahlt werden müsste. Deshalb solle klargestellt werden, dass die Betreibervergütung
auf die traditionellen

[X.]otokopiergeräte beschränkt
bleibe (BT-Drucks. 16/1828, S.
43).
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu dieser Stellung-nahme ausgeführt, sie teile die Auffassung des Bundesrates, dass die [X.] nach §
54c [X.]-E -
wie schon nach bisheriger Rechtslage -
nur für herkömmliche [X.]otokopiergeräte entrichtet werden solle. Dies sei nach [X.] der Bundesregierung bereits dadurch gewährleistet, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift nur eine Bereitstellung für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen die Vergütungspflicht auslöse. Dies dürfte in der Regel vor [X.] bei herkömmlichen [X.]otokopiergeräten der [X.]all sein (BT-Drucks. 16/1828, S.
50).
c) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, auf die [X.]rage, ob digitale Vorlagen in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt [X.],
komme es im Streitfall nicht an, weil vom Berufungsgericht festgestellt und unstreitig sei, dass die Beklagte analoge Vorlagen vervielfältige.
45
46
47
-
19
-
[X.]) Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag zumindest in geringem Umfang Kopien anfertigt
und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um Kopien
fremder Werke und Privatkopien handelt. Das Berufungsgericht hat entgegen der [X.] der Revisionserwiderung jedoch
nicht festgestellt,
dass es sich dabei um analoge Kopien von analogen Vorlagen handelt. Es
hat lediglich festgestellt, dass die Beklagte mit Druckern digitale Vorlagen vervielfältigt.
[X.]) Die Revisionserwiderung macht zwar zutreffend geltend, aus dem zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Dienstleistungs-vertrag gehe hervor, dass die Beklagte sich auch dazu verpflichtet habe, analo-ge Kopien anzufertigen und analoge Kopierer bereitzustellen. Zu den Leistun-gen der [X.] gehört nach §
2 des [X.] das Anfertigen von Reprokopien. Die Beklagte hat sich in §
2 des [X.] ver-pflichtet, für die Produktion in der [X.] ein digitales Druck-zentrum

bereitzustellen, mit dem digitale und analoge Kopien zu produzieren sind. Zu Vertragsbeginn gilt nach §
6 des [X.] für die [X.] in der [X.] unter anderen die Ausstattung mit analogen
Kopierern
und digitalen
Kopierern
-
letztere mit einer integrierten Scan-Einrichtung zur Digitalisierung von
Papiervorlagen
-
als vereinbart.
[X.]erner weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Klägerin
eine Belegkopie vorgelegt und die Beklagte
dazu vorgetragen hat, sie betreibe zwar eine digitale Druckerei, drucke kleine Stückzahlen aber auf auch zur fotomechanischen Vervielfältigung geeigneten Geräten, weil das [X.] und schneller sei als der Druck mit klassischen Druckmaschinen. Es ist weiter richtig, dass Multifunktionsgeräte, mit denen auch -
wie mit
einem her-kömmlichen [X.]otokopiergerät -
von analogen Vorlagen analoge Kopien angefer-tigt werden können, vergütungspflichtig sind (vgl. [X.], Urteil vom
30.
Januar 48
49
50
-
20
-
2008 -
I
ZR
131/05,
GRUR 2008, 786 Rn.
29 = [X.], 1229 -
Multifunkti-onsgeräte).
Aus alledem ist jedoch nicht zu schließen, dass sämtliche von der [X.]n betriebenen
und von der Klägerin als vergütungspflichtig erachteten
Ge-räte -
zumindest auch -
analoge Kopien von analogen Vorlagen anfertigen. Auch der
von der [X.] erteilten Auskunft über die in den Jahren 2006 bis 2008 bereitgehaltenen [X.] und den auf der Grundlage die-ser Auskunft ausgestellten
Rechnungen der Klägerin lässt sich nicht entneh-men, inwieweit es sich bei den von der [X.] betriebenen
Geräten um [X.] mit [X.]otokopierfunktion oder ausschließlich um Drucker han-delt.
I[X.] Das Berufungsgericht hat die Widerklage unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts abgewiesen. Das Amtsgericht hat angenommen, die Widerklage sei unbegründet, weil die Klage begründet sei. Da der Klage -
wie ausgeführt -
mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht statt-gegeben werden kann, kann die Widerklage mit dieser Begründung nicht ab-gewiesen werden.
C. Danach ist auf die Revision der [X.] das Urteil des Berufungs-gerichts im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben als das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurück-zuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO).
Eine der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache vorgehende Vor-lage an den Gerichtshof der [X.] durch den [X.] kommt nicht in Betracht
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
Oktober 1999 -
I
ZR
86/91, 51
52
53
54
-
21
-
GRUR 2000, 727, 729 = WRP
2000, 628 -
Lorch Premium
I,
mwN). Ohne die [X.]eststellung, dass die Beklagte auch Geräte betreibt, die ausschließlich digitale Vorlagen vervielfältigen, ist es nicht sinnvoll, dem Gerichtshof der [X.] die [X.]rage vorzulegen, ob es sich dabei um
Vervielfältigungen mittels [X.] fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wir-kung im Sinne von
Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] handelt.
Die Verhandlung kann auch nicht im Blick darauf in entsprechender An-wendung von §
148 ZPO ausgesetzt werden, dass der Senat dem Gerichtshof der [X.] diese [X.]rage bereits in

([X.], [X.], 1007 Rn. 15
ff.) zur Vorabentscheidung vorgelegt

55
-
22
-

hat
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012
VIII
ZR
236/10, juris Rn.
4
ff.).
Dem steht jedenfalls entgegen, dass derzeit noch offen ist, ob diese [X.]rage überhaupt entscheidungserheblich ist.
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 10.06.2010 -
13 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.02.2011 -
17 [X.] -

Meta

I ZR 43/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. I ZR 43/11 (REWIS RS 2012, 9258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 259/14

Zitiert

I ZR 43/11

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