Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. X ZR 163/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5585

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. Januar 2005 Weschenfelder Justizobersekretä[X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 651 g Abs. 1

a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, [X.], Geschehensablauf und Schadensfol-gen so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann.
b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Mo-natsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird.

[X.], [X.]. v. 11. Januar 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. Januar 2005 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das am 19. Mai 2002 verkünde-te [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläge[X.] begehrt von der Beklagten Schadensersatz und die [X.] eines Schmerzensgeldes wegen einer Verletzung, die sie auf der [X.] von einem bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub erlitten hat.
Für den [X.]raum vom 15. bis 29. Juli 2000 buchte die Kläge[X.] für sich und ihre damals 17 Jahre alte Tochter bei der Beklagten eine Pauschalreise nach [X.]mit Rückflug nach M. . Am [X.] - 3 - wurde der Kläge[X.] am [X.] für den vorgesehenen Flug in der Ab[X.] des Flughafens mitgeteilt, daß in dieser Maschine nur noch ein [X.] zur Verfügung stehe. Es könne daher nur entweder die Kläge[X.] oder ihre Tochter zurück nach [X.]fliegen; die nächste verfügbare Flugmöglichkeit für zwei Personen zu diesem Flughafen sei erst 24 Stunden später. Die Kläge[X.] war nur bereit, mit ihrer Tochter zu fliegen. Ein Schalter-angestellter teilte ihr daraufhin mit, daß in Kürze ein Flug einer anderen Flug-gesellschaft nach [X.]starte, auf dem noch Plätze für die Kläge[X.] und ihre Tochter frei seien. Die Kläge[X.] war mit dieser Alternative einverstanden. Der [X.] mahnte zur Eile, da der Flug nach [X.]nur noch we- nige Minuten für weitere Reisende geöffnet sei. Er lief im Dauerlauf zu dem [X.] für den Flug nach [X.]auf der anderen Seite der Ab- [X.] voraus. Die Kläge[X.] und ihre Tochter folgten ihm, jeweils mit ihrem Gepäck. Während des Laufens rutschte die Kläge[X.] aus. Als Folge wurden bei ihr ein Gelenkerguß, eine Zerrung des rechten Kniegelenks mit Teilruptur des vorderen Kreuzbandes und ein unfallbedingter Knorpeldefekt an der medialen [X.] festgestellt.
Die Kläge[X.] ist auch nach einer [X.] nicht endgültig genesen und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Laufe des Berufungsverfahrens verlor die Kläge[X.], die vor dem Unfall als Altenpflege[X.] tätig gewesen ist, ihren Ar-beitsplatz durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Krankheit.
Am 2. August 2000 gab die Kläge[X.] in dem Reisebüro, bei dem sie die Reise mit der Beklagten gebucht hatte, ein handschriftliches Schreiben ab, in dem das Geschehen bei ihrem Rückflug unter Nennung von [X.] und Ort ge-schildert sowie die zum damaligen [X.]punkt eingetretenen Unfallfolgen mit - 4 - Angabe des behandelnden Arztes aufgeführt waren. Es schließt mit dem Satz: "Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen."
Das Reisebüro leitete das Schreiben der Kläge[X.] noch am 2. August 2000 an die Beklagte weiter.
Die Kläge[X.] meint, die Beklagte hafte für ihren Unfall auf dem Flughafen von [X.], weil sie zuvor vertragswidrig die Kläge[X.] und ihre Tochter nicht mit dem geschuldeten Flug nach [X.]transportiert habe. Die Kläge[X.] begehrt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM, bezifferten Ersatz verschiedener materieller Schäden und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen [X.] aus ihrer Unfallverletzung zu ersetzen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Kläge[X.] ihre Ansprüche nicht rechtzeitig gemäß § 651 g BGB geltend gemacht habe, so daß sie damit aus-geschlossen sei. Außerdem hafte sie für den Unfall der Kläge[X.] nicht, weil sich insoweit deren allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.
Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der [X.] der Kläge[X.] sei der Beklagten nicht adäquat zurechenbar; vielmehr habe sich nur das allgemeine Lebensrisiko der Kläge[X.] verwirklicht. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, soweit die Kläge[X.] Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach [X.] - pflichtet sei, der Kläge[X.] alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung am 29. Juli 2000 entstanden seien.
Mit der Revision beantragt die Beklagte, das angefochtene Berufungsur-teil aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Kläge[X.] tritt die-sem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsurteil hat Bestand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Ausschlußfrist für die Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche (§ 651 g Abs. 1 BGB) sei ge-wahrt.
a) Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter [X.] Kenntnis davon zu geben, daß von einem seiner Reisenden Ansprüche geltend gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem [X.] ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die be-haupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regreßansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu benachrichtigen (vgl. [X.] 90, 363, 367 f.; 102, 80; Tempel, NJW 1987, 2841). Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen - 6 - und die Mängel nach Ort, [X.], Geschehensablauf und Schadensfolgen so [X.] beschreibt, daß der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Schreiben der Kläge[X.] vom 2. August 2000 innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB erhalten. Dieses Schreiben enthält unter Nennung von [X.] und Ort eine Schilderung des Geschehens am Flughafen, das zu dem Unfall der Kläge[X.] führte, und teilt die zum damaligen [X.]punkt eingetretenen Unfall-folgen unter Angabe des behandelnden Arztes mit. Das Schreiben endet mit dem Satz: "Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen." Damit wurde der Sachverhalt dem Reiseveranstalter so konkret vorgetragen, daß er in eine Sachprüfung eintreten konnte. Er mußte den Schlußsatz des klägerischen Schreibens auch dahingehend verstehen, daß von der Kläge[X.] Ansprüche geltend gemacht wurden. Denn wenn der [X.] nach [X.] ein Schreiben des Reisenden erhält, in dem erhebliche Mängel oder im Zusammenhang mit der Reise eingetretene gravie-rende Schäden konkret geschildert werden, ist dies nach der Lebenserfahrung jedenfalls dann im Sinne einer Forderung nach finanzieller Entschädigung aus-zulegen, wenn der Reisende wie hier unmißverständlich erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen. Es ist dem Reiseveranstalter zumutbar und von ihm zu erwarten, insoweit etwa bestehende Zweifel durch Rückfrage beim Reisenden zu beseitigen (vgl. Tempel, aaO, 2847).
2. Die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 651 f BGB zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die der Kläge-- 7 - [X.] entstanden sind, weil die Beklagte die Rückflugleistung nicht vertragsge-mäß erbracht hat. Da die Fluggesellschaft ihr Erfüllungsgehilfe bei der Erb[X.]-gung reisevertraglicher Leistungen ist, muß die Beklagte insoweit für sie ein-stehen. Die Beklagte hat den ihr zum Ausschluß ihrer Haftung obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Der eingeklagte [X.] ist auch noch zurechenbar durch die mangelhafte Rückflugleistung verursacht, so daß die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen war.
a) Die Beklagte hat die Verletzung der Kläge[X.] äquivalent verursacht. Denn bei vertragsgemäßer Leistung der Beklagten hätte die Kläge[X.] sich nicht mit Gepäck durch die Ab[X.] zu einem anderen Schalter bewegen müssen und hätte sich dabei auch nicht verletzen können. Um eine unerträgliche Aus-weitung der Schadensersatzpflicht zu vermeiden, hat sie die Rechtsprechung allerdings schon seit langem durch weitere Zurechnungskriterien einge-schränkt. In der Rechtsprechung des [X.] sind als solche Krite-rien die Adäquanz des [X.] und der Schutzzweck der Norm aner-kannt (vgl. nur [X.], [X.]. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99, [X.], 947).
b) Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen [X.] ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. nur [X.], [X.] .v. [X.], [X.], 126, 127; [X.] 57, 137, 141; st. Rspr.). Adäquanz kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt ([X.], [X.]. v. 07.01.1993 - [X.], NJW 1993, 1587, 1589). Mit diesem - 8 - Inhalt wirkt die Adäquanzlehre nur als recht grober Filter zur Beschränkung der Zurechenbarkeit.
Bei Anwendung dieses Maßstabes liegt es noch nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, daß nach Wegfall einer vereinbarten Rück-flugmöglichkeit die Fluggesellschaft nach einem Ersatzflug sucht, für einen sol-chen die [X.] knapp wird und der betroffene Fluggast dann infolge von Hektik oder Unachtsamkeit stürzt. Die Reaktion der Kläge[X.] war nicht derart unge-wöhnlich oder unsachgemäß, daß sie den Zurechnungszusammenhang zur Pflichtverletzung der Beklagten nach der Adäquanzlehre unterbrochen hätte.
c) Eine vertragliche Haftung besteht schließlich nur für diejenigen äqui-valenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Diese Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert eine wertende Betrachtung und gilt gleicher-maßen für die vertragliche wie die deliktische Haftung (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.1994 - [X.], [X.], 449; [X.]. v. [X.], [X.], 126; [X.] 116, 209; [X.]. v. 30.01.1990 - [X.], NJW 1990, 2057). Zweck vertraglicher und damit auch reisevertraglicher Haftung ist nicht, den Ersatzberechtigten von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten, wird deshalb auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbe-gründenden Ereignis eintreten (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 13.07.1971 - [X.], NJW 1971, 1982, 1983).
Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß Sturzschäden grundsätz-lich dem normalen Lebensrisiko zuzuordnen sind. Es meint jedoch, die [X.] 9 - beiter der Fluggesellschaft hätten als Erfüllungsgehilfen der Beklagten durch Nichtgewährung der ursprünglich versprochenen Flugmöglichkeit ein Verhalten der Kläge[X.] herausgefordert, durch das sie in eine gesteigerte Gefahrenlage geraten sei; nachdem die Beklagte so ein vergrößertes Risiko geschaffen ha-be, sei sie auch für diejenigen Folgeschäden verantwortlich, die die Kläge[X.] bei dem so veranlaßten Verhalten im Rahmen des normalen Lebensrisikos er-litten habe. Dazu gehören nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die materiellen Schäden aus dem Sturz. Diese Ausführungen halten zwar nicht in allen Elementen der Begründung, wohl aber im Ergebnis rechtlicher Nachprü-fung stand.
d) Der Lauf durch die Ab[X.] war ein willentliches, selbstgefährden-des Handeln der Kläge[X.], das ein deutlich erhöhtes Sturzrisiko bewirkte. Für den Bereich der unerlaubten Handlung hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung in den sogenannten [X.] und Verfolgungsfällen klargestellt, daß eine deliktische Haftung besteht, wenn das selbstgefährdende Verhalten durch [X.] herausgefordert wurde und der geltend ge-machte Schaden infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist ([X.] 132, 164; [X.], [X.]. v. 04.05.1993 - VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234). Diese zur Abgrenzung von Haftung und allgemeinem Lebensrisi-ko im Deliktsrecht entwickelten Grundsätze gelten ebenso bei der Anwendung der Schutzzwecklehre im Vertragsrecht.
e) Die Kläge[X.] hat sich in einer gesteigerten Gefahrenlage verletzt, die auf [X.] der Erfüllungsgehilfen der Beklagten zurückzuführen war. Mangels Entlastungsbeweises vorwerfbar war der Beklagten zwar zunächst nur die fehlende Bereitstellung der vertragsgemäßen Rückflugleistung. Durch [X.] 10 - se Pflichtwidrigkeit ist für die Kläge[X.] noch kein gesteigertes Risiko eines Sturzes bei einem Lauf mit Gepäck durch die Ab[X.] geschaffen worden. Die Mitteilung der Fluggesellschaft, daß der gebuchte Flug nicht angetreten werden kann, veranlaßt einen Reisenden nicht zu einem Lauf durch die Ab-[X.] mit Gepäck.
Die Kläge[X.] wurde zu dem risikobehafteten Lauf vielmehr veranlaßt, weil sie von dem Mitarbeiter der Fluggesellschaft auf die kurzfristige [X.] Flugmöglichkeit nach [X.]hingewiesen wurde. Dieser Hinweis auf an- derweitige Flugmöglichkeiten war zwar im Interesse der Kläge[X.] geboten, die deutlich gemacht hatte, nicht auf den nächsten Flug nach [X.] warten zu wollen. Die Kläge[X.] hätte gegenüber der Beklagten die Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht geltend machen können, wenn der Hinweis auf die andere Flugmöglichkeit unterblieben wäre.
Die Kläge[X.] und ihre Tochter sollten den angebotenen Flug nach [X.]

allerdings anstelle des geschuldeten Fluges nach [X.] als Erfüllung der vertraglichen Rückflugleistung annehmen. Damit hat die [X.] durch ihre Erfüllungsgehilfen eine Leistung an Erfüllung statt angeboten. Dabei hat sie dieselben [X.] zu beachten wie bei der ursprüng-lich geschuldeten Leistung. Sie mußte den Alternativflug insbesondere so an-bieten, daß die Kläge[X.] dadurch nicht in eine gesteigerte Gefahrenlage geriet. Die Beklagte hatte der Kläge[X.] vielmehr durch angemessene Hilfe zu ermögli-chen, den anderen Flug gefahrlos zu erreichen. Nach dem vom Berufungsge-richt festgestellten Sachverhalt wurde diese Hilfe nicht gewährt. Das die Kläge-[X.] zum Nachlaufen animierende Vorauslaufen des Mitarbeiters der [X.] setzte die Kläge[X.] vielmehr einem erhöhten Sturzrisiko aus. Es ist nicht - 11 - ersichtlich, daß die Erfüllungsgehilfen der Beklagten die ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätten, um der Kläge[X.] ein problemloses Erreichen des [X.] zu ermöglichen. Unter diesen Umständen haftet die Beklagte für die materiellen Schäden der Kläge[X.] infolge ihres Sturzes. Diese Haftung ergibt sich aus der Beklagten [X.] Verhalten bei der Bereitstellung des [X.], nicht jedoch, wie das Berufungsgericht meint, schon aus der Nichtgewährung der vereinbarten Flugmöglichkeit.
f) Auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht auch ein Mitverschulden der Kläge[X.] rechtsfehlerfrei [X.]. Das ist von der Revision nicht beanstandet worden.
3. Die gegen die Tenorierung des Berufungsurteils erhobene Rüge greift ebenfalls nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann über eine unbezifferte Feststellungsklage zwar nicht durch Grundurteil entschieden werden ([X.], [X.]. v. 04.10.2000 - [X.], NJW 2001, 155 m.w.N.). Die Auslegung des Berufungsurteils ergibt aber, daß es als Feststel-lungsurteil zu verstehen ist. Die Worte "dem Grunde nach" im Feststellungs-ausspruch sind bedeutungslos.
4. Das angefochtene [X.]eil hat somit Bestand. Die Revision ist [X.].

[X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

X ZR 163/02

11.01.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. X ZR 163/02 (REWIS RS 2005, 5585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5585

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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