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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 193/07 vom 24. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 24. April 2008 beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. März 2008, das Verfah-ren auszusetzen, wird abgelehnt. Gründe: Der - nicht eindeutig hilfsweise gestellte - Antrag, das Verfahren auszu-setzen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, den Wiedereinset-zungsantrag aus Art. 19 Abs. 4 EuZVO beim Tribunal in [X.] zu stellen, ist nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO zu behandeln. Die Vorschrift räumt dem Rechts-mittelgericht Ermessen ein. Im Regelfall ist von der weit reichenden Möglichkeit der Aussetzung kein Gebrauch zu machen ([X.] NJW-RR 1995, 189; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 Rn. 1). Für das [X.] eines Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in zweiter Instanz obsiegt; sie hat daher kein schützenswertes Interesse, während der Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens Schutz vor der Vollstre-ckung aus einem möglicherweise im [X.] noch angreifbaren Titel zu erlangen (vgl. Kropholler, aaO Rn. 1, 6). Darüber, ob und welche Anordnungen im Blick auf diesen Umstand zu treffen sind, wenn dem Hauptantrag der 1 - 3 - Rechtsbeschwerdeführerin stattgegeben werden sollte, ist erst in der [X.] Entscheidung zu befinden. [X.] [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 327 O 6/07 - O[X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 W 46/07 -
Meta
24.04.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. IX ZB 193/07 (REWIS RS 2008, 4291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4291
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