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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
309/14
2 AR 253/14
vom
21. Januar 2015
in dem
Klageerzwingungsverfahren
gegen
Antragsteller:
[X.].: 22 Ws 17/14 (2 [X.]/12) Generalstaatsanwaltschaft Celle
[X.].: 22 Ws 24/14 (2 [X.] 2276/12) Generalstaatsanwaltschaft Celle
[X.].: 22 Ws 28/14 (2 [X.] 2467/12) Generalstaatsanwaltschaft Celle
[X.].: 22 Ws 27/14 (2 [X.] 2442/12) Generalstaatsanwaltschaft Celle
[X.].: 22 Ws 26/14 (2 [X.] 2443/12) Generalstaatsanwaltschaft Celle
[X.].: 22 Ws 25/14 (2 [X.] 231/13) Generalstaatsanwaltschaft Celle
[X.].: 2 Ws 38
43/14 [X.]
Celle
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 21. Januar 2015
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den [X.] vom 3. November 2014 wird auf seine Kosten verwor-fen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerden des Antragstellers gegen Beschlüsse des [X.] vom 23. April 2014 im Klageerzwingungsverfah-ren nach vorheriger Mitteilung des Antrags des [X.] als [X.] verworfen. Hiergegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2014. Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß §
33a StPO auszulegen.
Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg, weil die Verwerfung der [X.] auf dem gesetzlichen Ausschluss einer Beschwerde gemäß §
304 Abs.
4 Satz 2 StPO beruht. Auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art.
103 Abs.
1 GG schließt nicht aus, dass ein Verfahrensbetei-ligter aus prozessualen Gründen mit seinem Anliegen ungehört bleibt. Soweit der Beschwerdeführer ferner Verletzungen von Art.
103 Abs.
1 GG durch das [X.] behauptet, ist dies kein zulässiger Gegenstand der Anhö-rungsrüge zum [X.]. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht
kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der 1
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Vorinstanz zur Last gelegt wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2012
2 BvR 1218/10).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2006
1 StR 50/06).
Fischer Eschelbach Ott
3
Meta
21.01.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2015, Az. 2 ARs 309/14 (REWIS RS 2015, 16876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16876
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