Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2020, Az. 2 ARs 327/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11875

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[X.]:[X.]:BGH:2020:050220B2ARS327.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 327/19
2 AR 210/19

vom
5. Februar 2020
in der Strafvollstreckungssache
gegen

vertreten durch: Rechtsanwalt

wegen Betruges

hier:
Anhörungsrüge
des Verurteilten

Az.: [X.] [X.]/19
Oberlandesgericht Hamm

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 5. Februar
2020
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 14.
Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Gründe:
Die als Anhörungsrüge

33a StPO)
auszulegende Beschwerde des Verurteilten vom 27. Januar 2020 gegen den Beschluss des [X.]s vom
14. Januar
2020 ist unbegründet.
Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Ergänzend weist der [X.] darauf hin, dass eine Gewährung der neuer-lich vom Verurteilten beantragten Akteneinsicht nicht in Betracht kommt. Nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5 StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechts-mittels 1
2
-
3
-

hier der
weiteren
Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts in
einer Strafvollstreckungssache

nicht zur Akteneinsicht.

Franke

Grube

Schmidt

Meta

2 ARs 327/19

05.02.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2020, Az. 2 ARs 327/19 (REWIS RS 2020, 11875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11875

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