Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:050220B2ARS327.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 327/19
2 AR 210/19
vom
5. Februar 2020
in der Strafvollstreckungssache
gegen
vertreten durch: Rechtsanwalt
wegen Betruges
hier:
Anhörungsrüge
des Verurteilten
Az.: [X.] [X.]/19
Oberlandesgericht Hamm
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 5. Februar
2020
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 14.
Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.
Gründe:
Die als Anhörungsrüge
(§
33a StPO)
auszulegende Beschwerde des Verurteilten vom 27. Januar 2020 gegen den Beschluss des [X.]s vom
14. Januar
2020 ist unbegründet.
Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Ergänzend weist der [X.] darauf hin, dass eine Gewährung der neuer-lich vom Verurteilten beantragten Akteneinsicht nicht in Betracht kommt. Nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5 StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechts-mittels 1
2
-
3
-
hier der
weiteren
Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts in
einer Strafvollstreckungssache
nicht zur Akteneinsicht.
Franke
Grube
Schmidt
Meta
05.02.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2020, Az. 2 ARs 327/19 (REWIS RS 2020, 11875)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11875
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 521/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 127/21 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge wegen nicht zur Kenntnis genommener Gegenerklärung des Verteidigers
2 StR 226/21 (Bundesgerichtshof)
3 StR 173/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 503/19 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.