Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. 5 StR 185/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3293

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
5 StR 185/14

vom
26. August 2014
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlicher Geldwäsche

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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. Au-gust
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Prof. [X.],
Richterin [X.],
Richter Dölp,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 20. November 2013 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freige-sprochen worden ist.
Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei[X.], auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkam-mer des [X.]s zurückverwiesen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen eines weiteren Vorwurfs der Geldwäsche hat es ihn freigesprochen. Die vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nach Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung mit der Sachrüge nur noch gegen den Freispruch. Der Angeklagte beanstandet mit [X.]
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ner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen.
Nach vorangegangenen, zum Teil dubiosen geschäftlichen Kontakten erhielt der Angeklagte spätestens Anfang Dezember 2012 von

T.

das Angebot, für diesen eine Kontoverbin[X.] zur Durchführung größerer Geld-transaktionen gegen Zahlung einer Provision von 2 % der Geldsumme zur [X.] zu stellen. T.

erklärte dem Angeklagten, dass es um die [X.] ginge, bei der er vermeiden wolle, dass sich
[X.] habe, Geldüberweisungen in der beabsichtigten Größenordnung von bis zu einer Million Euro

bei einem Gesamtvolumen von zwei bis zweieinhalb Millionen Euro

tätigen zu können. Der Angeklagte, der vom Hintergrund der avisierten Überweisungen keine Kenntnis hatte, hielt es für möglich, dass die Zahlungseingänge in Folge durch Täuschung, Missbrauch einer Verfügungsmacht oder unbefugte Einwirkung auf Vorgänge elektronischer Datenverarbeitung veranlasster Verfügungen gutge-schrieben würden. Er willigte in das Angebot T.

s ein und teilte diesem die Daten des Kontos der von ihm geschäftsführend betriebenen Firma D.

GmbH bei der [X.] in [X.] mit.
a) Am 20. Dezember 2012 informierte T.

den Angeklagten in einer Textnachricht, dass 682.329 Euro auf das Konto der D.
GmbH überwiesen wurden; er solle das Geld auf das angegebene Konto der R.

(nachfolgend: R.

) in [X.] weiterleiten, was der Angeklagte unter [X.] seiner Provision in mehreren Überweisungen am
nächsten Tag auch tat; 2
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dabei bemerkte er, dass der Geldbetrag von dem [X.] Unternehmen [X.]

(nachfolgend:
[X.]

) stammte, zu dem die D.

GmbH in keiner geschäftlichen Beziehung stand (Fall 1). Gleichwohl fertigte der Ange-e-schäftspartners von T.

eine an die [X.]

gerichtete (Schein-)Rechnung der D.

GmbH unter dem Datum 19. Dezember 2012.

-buchhalter der [X.]

,

C.

, vorgenommen. C.

erhielt seit dem 27. November 2012 verschiedene E-Mail-

L.

, der

tatsächlich unzutreffend

vorgab, für das Mutterunter-nehmen der [X.]

, die [X.]

, an einer vertraulichen Unterneh-menstransaktion zu arbeiten, für die C.

(UA [X.]). Des Weiteren gingen C.

auch scheinbar von dem Geschäfts-führer der [X.]

,

G.

,

und später auch von einem weiteren Ge-schäftsführer der Muttergesellschaft

stammende, tatsächlich aber nicht von diesen herrührende E-Mail-Nachrichten zu, in denen diese das Zahlungsverlan-gen L.

s zu bestätigen schienen. Infolgedessen überwies C.

im Zeit-raum vom 28. November bis 12. Dezember 2012 in sieben Tranchen insgesamt knapp 5,8 Millionen Euro an ein [X.] Unternehmen. Die Geldtransfers tätigte C.

schei[X.]strägern des Unternehmens dazu beauftragt worden zu sein, oder aber, was jedenfalls [X.] erscheint, im Wissen, seinem Arbeitgeber gegenüber zu diesen Verfügun-gen nicht befugt zu sein, und in der Absicht, sich durch die Aktionen selbst zu bereic

b) Am 27. Dezember 2012 führte C.

eine weitere Überweisung über 638.430 Euro an die D.
GmbH aus, die dem Angeklagten von T.

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fonisch angekündigt wurde. Der Angeklagte leitete den Geldbetrag in [X.] unter Abzug seines Provisionsanteils am selben Tag auf das Konto der R.

in [X.] weiter (Fall 2).
c) Am 2. Januar 2013 veranlasste C.

eine weitere Überweisung ei-nes Betrages von 921.056 Euro auf das Konto der D.

GmbH, der am glei-chen Tag gutgeschrieben wurde. Der Angeklagte, der zwar mit weiteren [X.] rechnete, vorab aber über diesen Eingang nicht informiert [X.] war, erlangte von der Gutschrift des Betrages keine Kenntnis. Die [X.] sperrte das Konto der D.

GmbH am 2. Januar 2013 um e-r-ten GmbH an die R.

nach [X.] eine Überprüfung erfolgt war, die zu einer Verdachtsmel[X.] nach dem Geldwäschegesetz führte. Dem Angeklag-ten gelang es fortan nicht, Zugang zum Konto der D.

GmbH zu erlangen. Spätestens am Abend des 2. Januar 2013 erfuhr er vom Geschäftspartner T.

s, dass dem Konto der D.

GmbH 921.056 Euro gutschrieben [X.] waren (Fall 3). Gegenüber der die Geldtransaktionen prüfenden Commerz-bank legte der Angeklagte am 3. Januar 2013 die auf den 19. Dezember 2012 datierte [X.] der D.

C.

sowie eine Rechnung gleichen Datums der R.

an die D.

.

c.

die er von T.

oder von dessen Geschäftspartner erhalten hatte. Eine Freigabe des ihm zuletzt überwiesenen Betrages konnte der Angeklagte nicht erreichen. Die Staatsanwaltschaft erwirkte am 15. Januar 2013 eine Beschlag-nahme des Kontos.
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C.

überwies vom Konto der [X.]

im Zeitraum 2. bis 9. Januar 2013 in sechs Tranchen insgesamt über 5,6 Millionen Euro auf verschiedene Konten der [X.], bis er seinem Vorgesetzten G.

am 10. Januar 2013 den Sachverhalt offenbarte, der umgehend die [X.] Ermittlungsbe-hörden einschaltete und später in [X.] Strafanzeige erstatten ließ.
2. Das [X.] hat beweiswürdigend die vom Angeklagten [X.] Gutgläubigkeit als widerlegt angesehen. Zu den Vorgängen innerhalb der [X.]

hat es deren Geschäftsführer G.

als Zeugen vernommen. Dieser habe nachvollziehbar dargelegt, dass C.

u-geplanter Unternehmensübernahmen, deren Finanzierung die Überweisungen angeblich dienen sollten, von den vermeintlich Verantwortlichen der [X.] verpflichtet und telefonisch unter Druck gesetzt [X.] sei.
Aufgrund der Aussage G.

s

so das [X.]

stehe sicher fest,
dass ein tatsächlicher Auftrag der Geschäftsleitung der Firmengruppe zur Durchführung der Transaktionen nicht vorgelegen habe. Da eine nähere Über-prüfung der von C.

gegenüber den Verantwortlichen der [X.]

geltend gemachten Gutgläubigkeit nicht

e-.

nicht aufgrund einer Täuschung die Überweisungen vor-nahm, sondern sich durch die Überweisungen selbst bereichern wollte (UA S.
18). Ein anderer Hintergrund scheide sicher aus.
3. [X.] hat den Angeklagten in den Fällen 1 und 2 wegen vorsätzlicher Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil er die Geldbeträge auf das Konto der von ihm geführten D.

GmbH habe überweisen lassen. Die zum überwiegenden Teil 8
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zur Weiterleitung verschafften Kontogutschriften rührten entweder aus einem in [X.] begangenen gewerbsmäßigen Betrug oder wahlweise aus einer vom Chefbuchhalter C.

zum Nachteil der [X.]

begangenen gewerbsmä-ßigen Untreue her. Dass die gegenüber T.

abgegebene Zusage, das Konto für strafbare Transaktionen zur Verfügung zu stellen, im Sinne des § 27 StGB als Beihilfehandlung zu der Verwirklichung der Betrugs-
oder Untreueta-ten anzusehen sei, stehe der Bestrafung des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB), weil der Angeklagte

e-

in [X.] nicht als Beteiligter der Vortat strafbar sei.
Im Fall 3 hat das [X.] den Angeklagten
freigesprochen, weil es nicht habe feststellen können, dass er sich das auf dem Konto gutgeschriebene Geld im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft habe. Obwohl er mit dem Eingang weiterer Überweisungen gerechnet habe, sei nicht sicher, dass er von
der Gutschrift gewusst habe, so dass er eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über das Kontoguthaben nicht erlangt habe, bevor die [X.] eine Sperrung des Kontos vornahm. Eine Versuchsstrafbarkeit scheide aus, weil nicht feststellbar gewesen sei, dass
der Angeklagte unmittelbar dazu angesetzt habe, über den eingegangenen Geldbetrag zu verfügen oder sonst die Forde-rung gegen die Bank sich zu verschaffen.
4. [X.] hält bereits sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. [X.] auf die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
a) In den beiden [X.] (Fälle 1 und 2) belegt das [X.] nicht hinreichend tragfähig (§ 261 StPO), dass die auf das Konto der D.

GmbH überwiesenen Gelder zweifelsfrei aus einer konkreten Katalogtat 12
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im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB herrühren (vgl. [X.], [X.] vom 10. November 1999

5 [X.], [X.], 67, und Urteil vom 28. Januar 2003

1 [X.], [X.], 260). Die vorgenommene Beweiswürdigung begegnet

auch eingedenk des beschränkten revisionsge-richtlichen [X.] ([X.], Urteil vom 16. November 2006

3 [X.], [X.], 384, 387 mwN)

durchgreifenden Bedenken, weil sie Lücken zu erörterungsbedürftigen Tatumständen aufweist.
[X.] stützt ihre Feststellungen zur Vortat in [X.] im Wesentlichen auf die Aussage des Geschäftsführers der [X.]

, ohne die Glaub-haftigkeit seiner Angaben angesichts sich aufdrängender außergewöhnlicher Umstände näher zu erörtern oder zu hinterfragen. Insoweit meint zwar das [X.], der Einschätzung des Zeugen G.

nicht uneingeschränkt [X.] zu müssen, dass der Chefbuchhalter C.

die Überweisungen gutgläu-big vorgenommen habe. Die Revision des Angeklagten

und ihm folgend der [X.]

weist aber zu Recht darauf hin, dass es in der Beweis-würdigung eines [X.] auf die Frage bedurft hätte, wie es

insbesondere angesichts der als nicht gänzlich ausschließbar angesehenen dolosen Hand-lung C.

s

möglich gewesen sein soll, bei einem Zeitraum von nahezu eineinhalb Monaten eine Vielzahl von Geldtransaktionen mit einem Volumen von über 13,5 Millionen Euro mit mehreren Unternehmen, die in keiner ge-schäftlichen Beziehung zur [X.]

standen, [X.] vorzunehmen, ohne dass die Geschäftsleitung der Unternehmensgruppe

mittels Kontrollsystems

von dem Geldabfluss Kenntnis erlangt haben soll. Schließlich hätte ein anderer Hintergrund der zu verschleiernden [X.] unter einverständlicher Mitwirkung der [X.]

in den Blick genommen werden müssen.

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Das neue Tatgericht wird bei erneuter Annahme einer

wahlweise [X.]

Vortat der Untreue zu beachten haben, dass ein gewerbsmäßiges Handeln des [X.] der [X.]

bislang nicht durch [X.] dargetan ist. Nur bei gewerbsmäßigem Handeln des [X.], nicht aber lediglich demjenigen der Hintermänner als Teilnehmer der Haupttat, vermag eine Verurteilung wegen Geldwäsche zu erfolgen ([X.], Urteil vom 24. Ju-ni
2008

5 [X.], [X.], 2516). Die darüber hinaus vom [X.] vorgenommene

indes nicht begründete

rechtliche Würdigung, dass die vom Angeklagten für T.

erfolgte Zurverfügungstellung des in [X.] ge-führten Kontos als Beihilfehandlung (§ 27 StGB) zu den Betrugs-
oder Untreue-taten anzusehen sei, jedoch einer Verurteilung des Angeklagten wegen Geld-wäsche nicht entgegenstehe (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB), weil der Angeklagte t strafbar sei, ist mit Blick auf § 9 Abs. 2 StGB durchgreifend bedenklich.
b) Auch der Freispruch im Fall 3 hat keinen Bestand. Nach den [X.] erwartete der Angeklagte weitere Geldeingänge, nachdem er die Kontoverbin[X.] der D.

GmbH der Tätergruppe zur Verfügung gestellt [X.]. Mit dem Eingang des Geldbetrages am 2. Januar 2013 hat der darüber [X.] Angeklagte, ohne dass er von der Gutschrift Kenntnis erlangen musste, sich das Giralgeld im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1
StGB verschafft. Trotz Sperrung des Kontos durch die [X.] wäre der als abstraktes Gefähr[X.]sdelikt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2013

2 [X.], [X.], 253) ausgestaltete Geldwäschetatbestand damit sogar vollen-det.
5. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-[X.]. Der Senat verweist das Verfahren an eine Wirtschaftsstrafkammer als 16
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Gericht höherer Ordnung (vgl. § 74e Nr. 2, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a GVG) zurück (vgl. [X.], Urteil vom 13. April 2010

5 [X.], [X.], 268, 270), die den komplizierten Fall unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern zu ver-handeln haben wird. Der vom [X.] rechtlich auch als Beihilfe zum Be-trug oder zur Untreue gewürdigte Sachverhalt zeigt Umstände auf, die beson-dere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordern; dies vor allem mit Blick auf die zu treffenden Feststellungen zu den internen Vorgängen der [X.]

.

Basdorf Sander Schneider

Dölp Bellay

Meta

5 StR 185/14

26.08.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. 5 StR 185/14 (REWIS RS 2014, 3293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3293

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 185/14

2 ARs 91/13

5 StR 428/09

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