Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.09.2020, Az. VII B 26/20

7. Senat | REWIS RS 2020, 3568

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG bei unstatthaften Beschwerden)


Leitsatz

1. NV: Beschwerden gegen die Entscheidung des FG über eine Erinnerung sowie gegen die Ablehnung einer diesbezüglichen Gegenvorstellung sind nicht statthaft.

2. NV: Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht in derartigen Fällen nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetzt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 23.09.2019 - 12 Ko 172/19 GK wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

1. Sie ist nicht statthaft, denn gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben.

3

Dies bestätigt § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes --also auch an den [X.] ([X.] nicht stattfindet. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die obersten Bundesgerichte zu entlasten, ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer (wiederholten) Gegenvorstellung gegen eine Erinnerung erst recht nicht statthaft. Andernfalls könnte § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG dadurch umgangen werden, dass gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nicht unmittelbar Beschwerde eingelegt wird, sondern zunächst eine Gegenvorstellung erhoben und gegen deren Ablehnung dann Beschwerde eingelegt wird.

4

Eine inhaltliche Befassung mit den Anliegen des [X.] und Beschwerdeführers kommt deshalb nicht in Betracht.

5

2. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

6

3. Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetzt (ständige Rechtsprechung seit dem Senatsbeschluss vom 14.08.1995 - VII B 142/95, [X.] 1996, 242, zum GKG a.F.; vgl. [X.] vom 30.11.2005 - VIII B 181/05, [X.], 37, [X.], 188, und allgemein etwa [X.] vom 10.12.2014 - V B 145/14, [X.] 2015, 344).

Meta

VII B 26/20

29.09.2020

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 23. September 2019, Az: 12 Ko 172/19 GK, Beschluss

§ 66 GKG, § 128 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.09.2020, Az. VII B 26/20 (REWIS RS 2020, 3568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3568

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX B 55/12 (Bundesfinanzhof)

(Beschwerde gegen zurückweisenden FG-Beschluss wegen Erinnerung gegen Kostenansatz)


I S 38, 39/09, I S 38/09, I S 39/09 (Bundesfinanzhof)

Richterablehnung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz - Keine Beschwerde gegen Entscheidung des BFH


II B 119/10 (Bundesfinanzhof)

Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft


IX B 105/19 (Bundesfinanzhof)

Beschwerde gegen FG-Beschluss wegen Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung


IX E 4/12 (Bundesfinanzhof)

Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung gegen Kostenrechnung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.