Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2017, Az. IX ZB 40/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2842

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:071117BIXZB40.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 40/17
vom

7. November
2017

in dem Erinnerungsverfahren

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2

-

hat der IX.
Zivilsenat des [X.] durch [X.] Meyberg
als Einzelrichter

am
10. Januar 2017
beschlossen:

Die Erinnerung des
[X.]
gegen den Ansatz der [X.] vom 2. Oktober 2017
(Kostenrechnung vom 2. Okto-ber 2017, [X.] 780017145294)
wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Senat hat die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 20. September 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit [X.] vom 2. Oktober 2017 ([X.] 780017145294) hat sich der Kostenschuldner mit einer als "Sofortige Beschwerde"
bezeichneten Eingabe vom 9. Oktober
2017
und einer "Gegendarstellung"
vom 22. Oktober 2017 ge-wandt. Der [X.] hat die Beanstandung als Erinnerung nach §
66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

2. Die vorbezeichneten Schreiben des Antragsstellers sind als Erinne-rung gegen den Kostenansatz auszulegen
und als solche zulässig, [X.] statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Die Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet
(vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I [X.], Rn. 3 ff), nachdem der Kos-1
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tenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat
jedoch
in der Sache keinen Erfolg. Auch als Antrag nach § 21 GKG, der nach Zugang einer Kostenrechnung eben-falls als Erinnerung zu behandeln ist, ist die Eingabe unbegründet.

Die angesetzte Festgebühr nach Nr. 1826
des [X.] (Anlage 1 zum GKG) ist angefallen. Der Kostenschuldner war darauf hingewie-sen worden, dass sein Schreiben vom 16.
Juli 2017 dem [X.] vorzulegen ist, wenn es als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefasst werden soll. Hierauf erwiderte der Kostenschuldner mit Schreiben vom 10. August 2017, bei seiner Eingabe handle es sich um eine Nichtzulassungsbeschwerde. Im Übrigen wendet sich der Kostenschuldner
nicht gegen die Entstehung und die Höhe der Gebühren, sondern (erneut) gegen die zugrundeliegenden
Ent-scheidungen
des Senats
und der Vorinstanz. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist aber nicht Gegenstand des [X.]. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2007 -
IX ZB 35/07, [X.] 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom
6. Juni 2013 -
I [X.], juris
Rn. 5 beide mwN).

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3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs. 8 GKG).
Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2017 -
41 O 317/16 -

KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2017 -
22 W 20/17 -

4

Meta

IX ZB 40/17

07.11.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2017, Az. IX ZB 40/17 (REWIS RS 2017, 2842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2842

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I ZB 73/14

I ZR 8/06

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