Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. XII ZR 46/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14550

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 46/13
Verkündet am:

4. März 2015

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem
Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 313, 516, 812
Erbringt
jemand nicht unerhebliche Arbeits-
und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern
stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu
sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem [X.] eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegan-gen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen [X.], 190 =
FamRZ 2010, 958 und vom 21.
November 2012
XII
ZR
48/11

FamRZ 2013, 269).
[X.], Urteil vom 4. März 2015 -
XII ZR 46/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Januar 2015
durch die
Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19.
Februar 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagten, die Eltern seiner ehemaligen Le-bensgefährtin, Ausgleichsansprüche wegen Investitionen in deren Immobilie
geltend.
Der Kläger lebte mit der Tochter der Beklagten
bis März 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Die Beklagten sind Eigentümer eines [X.]. Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, wurde das Hausanwesen um-
und ausgebaut. Zur [X.] nahmen die Beklagten einen Kredit von 50.000

m-ber 2008 bis September 2009 trug der Kläger die monatlichen Darlehensraten in Höhe von 158

aus der Wohnung aus,
die weiterhin von der Tochter der Beklagten
und dem gemeinsamen Kind genutzt
wird.
1
2
-
3
-

Der Kläger hat seine auf Zahlung von 25.000

gerichtete Klage da-
mit begründet, in Abstimmung mit den Beklagten das streitgegenständliche [X.] umgebaut zu haben. Dazu habe er 2.168
Arbeitsstunden geleistet, 3.099,47

getragen. Durch
die Leistung habe das Anwesen eine Wertsteigerung in Höhe von 90.000

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht
hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

A.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Ein Zahlungsanspruch des [X.] aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide schon dem Grunde nach aus. Er habe seine Arbeitsleistungen an dem den Beklagten gehörenden Haus nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Ihnen habe eine Zweckabrede zugrunde
gelegen, wonach der Kläger eine Wohnung für die Familie errichte und im Gegenzug durch die Beklagte auf Dauer eine [X.] ohne Mietzins für ihn, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind eingeräumt werde.
Da der Kläger nach eigenem Vortrag die Arbeiten gerade aufgrund der auf die Abrede gestützten Erwartung vorgenommen habe, dass er mit der Tochter der Beklagten
und ihrem gemeinsamen Kind die Wohnung auf Dauer mietfrei
bewohnen könne, sei ein Rechtsgrund für die vom Kläger er-3
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-
4
-

brachten Leistungen in dem damit konkludent zwischen den Beklagten einer-seits und dem Kläger und seiner Lebensgefährtin andererseits zustande ge-kommenen [X.]
zu sehen. Dieses [X.] sei durch die Tren-nung des [X.] von der Tochter der Beklagten und seinen Auszug aus der Wohnung nicht beendet worden. Dass ein fortdauerndes Zusammenleben in der Wohnung gemeinsame Geschäftsgrundlage
geworden sei, könne nicht festgestellt werden. Damit scheide ein Bereicherungsanspruch aus, der voraus-setze, dass aus der Verwendung der Räume in anderer Weise Nutzen gezogen werde, wie etwa nach Abschluss eines Mietvertrages oder nach Verkauf des Hauses.
Da die Beklagten ihrer Tochter gegenüber zur unentgeltlichen Über-lassung verpflichtet seien, hätten sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf [X.].

B.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger gegen die Beklagten weder wegen der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen noch wegen des in die Immobilie eingebrachten Materials beziehungsweise wegen der für die [X.] erbrachten Darlehenszahlungen einen Ausgleichsanspruch.

I.
Arbeitsleistungen
Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen der erbrachten [X.] weder einen vertraglichen Anspruch noch einen Anspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung.
8
9
-
5
-

1. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es im Hinblick auf die getä-tigten Arbeitsleistungen an einem zwischen den Parteien
geschlossenen [X.] und damit auch an den Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach §
313 [X.].
a) Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Par-teien
einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben.
aa) Bei Arbeitsleistungen handelt es sich nicht um Zuwendungen, weil es nicht zu einer Übertragung von [X.] kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach der Rechtsprechung des Senats nach dem Scheitern einer (nichtehelichen)
Lebensgemeinschaft
zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von [X.] (Senatsurteil vom 8.
Mai 2013

XII
ZR
132/12

FamRZ 2013, 1295
Rn.
28
f.).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach [X.] stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner (sog. Kooperati-onsvertrag) zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägli-che Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (Senatsurteil vom 8.
Mai 2013

XII
ZR
132/12

FamRZ 2013, 1295 Rn.
29 [X.]).
bb) Auch wenn die hier in Rede stehenden Arbeitsleistungen über bloße Gefälligkeiten hinausgehen, kann nicht von dem Abschluss eines [X.] ausgegangen werden. Denn bei den Parteien handelt es sich nicht um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Deshalb können die 10
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12
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-
6
-

Arbeitsleistungen auch nicht begrifflich der Ausgestaltung ihrer [X.] dienen. Dass es sich bei den Beklagten um die Eltern der Partnerin des [X.] handelt, ändert nichts daran, dass hier nicht ohne weitere Anhaltspunk-te von dem Vorliegen eines Kooperationsvertrages ausgegangen werden kann.
Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Senat den schlüs-sigen Abschluss eines Kooperationsvertrages erwogen hat, wenn die Schwie-gereltern Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs in die Immobilie ihres [X.] erbracht haben
(vgl. Senatsurteile
[X.], 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
52
f. und vom 21.
November 2012

XII
ZR
48/11
FamRZ 2013, 269 Rn.
39).
Dieser Fall ist mit dem vorliegenden indes nicht vergleichbar. [X.] davon, dass die Parteien
vorliegend nicht durch eine Schwägerschaft [X.] sind, hat der Kläger seine Arbeitsleistungen erbracht, um die Wohnver-hältnisse für sich und seine Familie zu verbessern. Demgegenüber handelte es sich in den genannten Senatsentscheidungen um fremdnützige Investitionen
der Schwiegereltern, die mittelbar auch dem eigenen Kind zukommen sollten (vgl. auch Senatsurteil
[X.], 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
23 und zuletzt Senatsbeschluss vom 3.
Dezember 2014

XII
ZB
181/13

juris Rn.
14
f.).
b) Zwar ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-dender Weise
von dem Abschluss eines [X.]ses zwischen den Par-teien
gemäß §§
598
ff. [X.] ausgegangen.
Dieser Vertrag eröffnet indes bezo-gen auf die streitgegenständlichen Arbeitsleistungen keine Ausgleichsansprü-che.
aa) Erbringt

wie hier

jemand nicht unerhebliche Arbeits-
und Material-leistungen auf dem Hausgrundstück eines Dritten zu dem Zweck, sich dort langfristig
ein Unterkommen zu sichern, und lässt der Dritte ihn in der Folge-
zeit dort auch unentgeltlich wohnen, legt das die Annahme nahe, dass diese 14
15
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-
7
-

Handhabung von den Parteien
nicht als ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis angesehen
wurde; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen wer-
den, dass beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches [X.] hin-sichtlich der Wohnung vereinbart haben (vgl. Senatsurteil
vom 31.
Oktober 2001
XII
ZR
292/99
FamRZ 2002, 88, 89; s. auch [X.] vom 18.
Okto-ber 2011
X
ZR
45/10
FamRZ 2012, 207 Rn.
26 [X.] und vom 10.
Oktober 1984
VIII
ZR
152/83
FamRZ 1985, 150, 151; [X.], 125 =
FamRZ 1990, 843, 844).
bb) Das [X.] scheidet als vertragliche Grundlage für [X.] allerdings bereits deshalb aus, weil die Parteien nicht um eine Anpassung des [X.]. §
313 [X.] streiten. Der Leihvertrag enthält auch keine Verpflichtung, wonach der Kläger die hier im Streit stehenden Leis-tungen hätte erbringen müssen (vgl. [X.] Urteil vom 18.
Oktober 2011

X
ZR
45/10
mRZ 2012, 207 Rn.
27).
2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch keinen Anspruch auf [X.] aus dem Leihvertrag gemäß §
601 Abs.
2 Satz
1 [X.] zugesprochen.
Nach §
601 Abs.
2 Satz
1 [X.] bestimmt sich die Verpflichtung des [X.] zum Ersatz anderer Verwendungen als der
hier nicht streitgegenständ-lichen
gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §
677
ff.
[X.]. Allerdings ist ein Anspruch hieraus nach §
685 Abs.
1 [X.] ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer
wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier er-sichtlich der Kläger
im maßgeblichen Zeitpunkt der Bauausführung nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen ([X.] Urteil vom 10.
Oktober 1984
VIII
ZR
152/83
amRZ 1985, 150, 151
f.).
17
18
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-
8
-

3. Auch scheiden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §
812 [X.] aus.
a) Soweit in der Rechtsprechung des [X.] für ver-
gleichbare Fallgestaltungen ein
Anspruch gemäß §
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
1 [X.]
(condictio ob [X.])
für möglich gehalten wird ([X.] vom 18.
Oktober 2011
X
ZR
45/10
FamRZ 2012, 207 Rn.
28 [X.];
[X.], 125 =
FamRZ 1990, 843, 845
und vom 10.
Oktober 1984

VIII
ZR
152/83

FamRZ
1985, 150, 151, 153 sowie Senatsurteil vom 31.
Oktober 2001

XII
ZR
292/99

FamRZ 2002, 88, 89), scheidet diese aus, weil nach den revi-sionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das [X.] noch nicht beendet und damit der Rechtsgrund nicht wegge-fallen ist. Allein der Auszug des [X.] aus der Immobilie reicht hierfür
nicht aus
(vgl. [X.] Urteil vom 10.
Oktober 1984

VIII
ZR
152/83

FamRZ 1985, 150, 153).
b) Ebenso wenig kommt ein Anspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 [X.] (condictio ob rem) in Betracht.
Zwar hat das Berufungsgericht eine zwischen den Parteien
getroffene Zweckabrede festgestellt, wonach der Kläger die Wohnung für die Familie er-richtet habe
und im Gegenzug durch die Beklagten
auf Dauer eine [X.] ohne Mietzins für ihn, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind eingeräumt worden sei. Dieser
mit seiner Arbeitsleistung von dem Kläger [X.] Erfolg ist wegen seines [X.] nicht

jedenfalls nicht längerfristig

eingetreten.
Jedoch sind die Beklagten nicht bereichert.
Art und Umfang des Berei-cherungsausgleichs richten sich nach den Vorteilen, die der Eigentümer infolge der vorzeitig erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch 20
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anderweitige Vermietung hätte erzielen können (Senatsurteil
vom 31.
Oktober 2001
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FamRZ 2002, 88, 89; [X.], 125 =
FamRZ 1990, 843, 845). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauert das Leihver-hältnis fort, so dass die Beklagten nicht in der Lage sind,
eine Werterhöhung durch Vermietung zu einem entsprechend höheren Mietzins zu realisieren.

II. Materialkosten
Der Kläger hat gegen die Beklagten ebenso wenig einen Anspruch we-gen der Materialkosten.
1. Auch insoweit scheiden vertragliche Ansprüche aus den
oben zu
Zif-fer
I. 1, 2
genannten Gründen
aus. Es fehlt zudem an einer Schenkung, wes-halb auch hier eine Vertragsanpassung nach §
313 [X.] nicht in Betracht kommt.
Allerdings kann die Zurverfügungstellung von Material anders als Arbeits-leistungen Gegenstand einer Zuwendung im Sinne von §
516 [X.] sein.
Jedoch fehlt es an den übrigen Voraussetzungen einer Schenkung.
Die durch den Einsatz des Materials bewirkte Vermögensverschiebung erfolgt
in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht schenkweise (donandi
causa), weil der Ausbauende nicht dem Eigentümer der Wohnung etwas unentgeltlich
zuwenden, sondern die Wohnverhältnisse für sich und seine Fami-lie verbessern will ([X.]/[X.] Lehrbuch des Schuldrechts 13.
Aufl. II/2
§
68 I 2 d). Damit handelt er in der Vorstellung, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der Lebensgemeinschaft
und damit auch ihm selbst zugutekommen (vgl. zu ehebedingten Zuwendungen Se-25
26
27
28
-
10
-

natsurteil
[X.], 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
23; zuletzt Senatsbeschluss vom 3.
Dezember 2014

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181/13

juris Rn.
14
f.).
2. Ebenso wenig steht dem Kläger wegen der Materialkosten ein [X.] aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Insoweit wird auf das oben zu Ziffer
I. 3
Ausgeführte verwiesen.

III. Darlehenstilgung
Der Kläger kann schließlich auch keinen Ausgleich für die von ihm für die Beklagten erbrachten Darlehensraten beanspruchen.
1. Soweit der Kläger auf die Darlehensschuld der Beklagten gezahlt hat, kann
dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um eine Schenkung handelt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26.
November 2014

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juris Rn.
16).
Denn jedenfalls kann er nach dem

in diesem Fall für einen [X.] allein in Betracht kommenden

§
313 [X.] keine Rückzahlung bean-spruchen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellun-gen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Um-stände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Senatsbeschluss vom 26.
November 2014

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juris Rn.
19).
Auch wenn konkrete Feststellungen hierzu fehlen, dürfte vieles dafür sprechen, dass der Zahlung der Darlehensraten als Geschäftsgrundlage die 29
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31
32
33
-
11
-

von den Beklagten erkannte

Vorstellung des [X.] zugrunde lag, die [X.] auf Dauer mietfrei nutzen zu können.
b) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage

hier durch den Auszug des [X.]

berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung ge-mäß §
313 Abs.
1 [X.]. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukom-men, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des [X.], insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch die-se Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Verän-derung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse
eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§
313 Abs.
3 [X.]) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der verein-barten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergeb-nis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenab-wägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden
(Senatsbeschluss vom 26.
November 2014

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juris Rn.
22
f.
[X.]).
Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende ei-nen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Insbesondere ist die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmeh-rung zu berücksichtigen. Der Anpassungs-
und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (Senatsbeschluss vom 26.
November 2014

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juris Rn.
26
f. [X.]). In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine [X.]sanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen des Zu-34
35
-
12
-

wendenden verwirklicht haben. Hierbei ist darauf abzustellen, was dieser für den Empfänger insoweit erkennbar nach [X.] und Glauben erwarten durfte (Senatsbeschluss vom 26.
November 2014

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juris Rn.
28 [X.]).
c) Gemessen hieran scheidet eine Vertragsanpassung vorliegend aus.
Zwar hat sich das Berufungsgericht mit der Anwendbarkeit des §
313 [X.] nicht befasst. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen kommt eine Anpassung nach den vorgenannten Maßstäben jedoch offensichtlich nicht in Betracht. Danach hat der Kläger von September 2008 bis September 2009 die monatlichen Darlehensraten in Höhe von jeweils 158

2.054

Auch wenn man mangels entgegenstehender Feststellungen mit der Revision zugunsten des [X.]
von seinem Vortrag auszugehen hat, wonach er die Wohnung lediglich sechs Monate

mietfrei

nutzen konnte, ist die Beibehaltung der durch die Zahlung der Kreditraten entstandenen Vermö-genslage für den Kläger nicht unzumutbar.
Hinzu kommt, dass hinsichtlich der monatlich überwiesenen Beträge nur insoweit eine zur dauerhaften Nutzung bestimmte Vermögensbildung eintritt, als die [X.] mit ihrer Hilfe getilgt werden sollten. Der Zinsanteil stellt sich demgegenüber nicht als eine solche Vermögensbildung dar
(Senatsbeschluss vom 26.
November 2014

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juris Rn.
31 [X.]).
2. Schließlich scheidet auch ein Bereicherungsanspruch
aus. Zwar kommt

wie hier

im Falle der Tilgung fremder Schulden
grundsätzlich ein Be-reicherungsausgleich gemäß §
812 iVm §
267 [X.] in Betracht (vgl. [X.]/Grüneberg [X.] 74.
Aufl. §
267 Rn.
7 [X.]). Auch wenn konkrete Feststellun-gen hierzu fehlen, dürfte insoweit vieles dafür sprechen, dass der Zahlung der Darlehensraten ebenfalls die Zweckabrede zugrunde lag, die Immobilie auf Dauer mietfrei nutzen zu können.
36
37
38
-
13
-

Nach dem oben Ausgeführten
käme insoweit allein eine condictio ob rem in Betracht, weil das [X.] fortbesteht. Jedoch ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der mit dem Rechtsgeschäft bezweck-te
Erfolg im Sinne von §
812
Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 [X.] eingetreten ist. Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Betrag von 158

13
Monate kann bei le-bensnaher Betrachtung nicht von einer über die vom Kläger tatsächlich [X.] hinausgehende Nutzungsdauer bezogen auf die übernommenen [X.] ausgegangen werden.

IV.
Weil der Kläger gegen die Beklagten schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, kann die Rüge der Revision, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung zur Höhe des
[X.]s
verfahrensfehlerhaft erfolgt ist, dahinstehen.
Klinkhammer

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2012 -
2 O 901/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.02.2013 -
5 U 293/12 -

39
40

Meta

XII ZR 46/13

04.03.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. XII ZR 46/13 (REWIS RS 2015, 14550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14550

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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