Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 352/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3910

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. August 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1. und 2. Raubes

zu [X.]besonders schweren Raubes

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2012
beschlossen:

Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. März 2012 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsfor-mel hinsichtlich des Angeklagten [X.]
aus den
Gründen der Antragsschrift des [X.] dahin ergänzt, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] in [X.] vom 21.
Oktober 2011 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts [X.] vom 13. Februar 2012 und unter Auflö-sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten [X.] ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

[X.]

Raum Schaal

König [X.]

Meta

5 StR 352/12

15.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 352/12 (REWIS RS 2012, 3910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3910

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