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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2. Raubes
zu [X.]besonders schweren Raubes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2012
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. März 2012 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsfor-mel hinsichtlich des Angeklagten [X.]
aus den
Gründen der Antragsschrift des [X.] dahin ergänzt, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] in [X.] vom 21.
Oktober 2011 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts [X.] vom 13. Februar 2012 und unter Auflö-sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten [X.] ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
[X.]
Raum Schaal
König [X.]
Meta
15.08.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 352/12 (REWIS RS 2012, 3910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3910
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