Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2002, Az. 2 ARs 251/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1691

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[X.]/02vom6. September 2002in dem [X.] Staatsanwaltschaft gegen Unbekannt zum Nachteil der [X.],wegen [X.].: 170 UJs 5635/02 StaatsanwaltschaftAz.: 5 [X.] 1289/02 AmtsgerichtAz.: 25 [X.] 730/02 AmtsgerichtAz.: 11 [X.]/02 Generalstaatsanwaltschaft- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 6. September 2002 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der [X.] ist das [X.] Die Staatsanwaltschaft [X.] hält in dem gegen einen unbekanntenTäter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Täterseine Auskunft der [X.]. AG über Telekommunikationsverbin-dungsdaten gemäß §§ 100 g Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1 Satz 1StPO für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim [X.] , in [X.] Bezirk sich die Niederlassung der Gesellschaft befindet, über deren tech-nische Einrichtungen die Verbindungsdaten festzustellen sind, sodann beimAmtsgericht [X.], in dessen Bezirk sich die Zentrale der [X.], den Erlaß entsprechender richterlicher Anordnungen beantragt. [X.] haben sich für unzuständig erklärt.2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch denBundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.3. Zuständig für die Entscheidung ist hier, entgegen der Auffassung [X.], das [X.] . Die Zuständigkeit dieses Ge-richts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danach stellt die [X.] -schaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichen Untersuchungshandlungbei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die für erforderlich gehalteneUntersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Regelung trägt dem [X.], daß richterliche Untersuchungshandlungen im [X.] eilbedürftig sind; sie entspricht dem Grundsatz der [X.] undträgt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der Staatsanwaltschaft nicht auferlegt,bei juristische Personen betreffenden Untersuchungshandlungen unter Um-ständen aufwendige Ermittlungen über deren gesellschaftsrechtliche und orga-nisatorische Struktur durchzuführen.Handelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung,so kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an,wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu vollstre-cken wäre. Das gilt auch für Auskünfte gemäß §§ 100 g Abs. 1 Satz 1, 100 hAbs. 1 StPO. Hat ein Anbieter von [X.] an einem an-deren Ort als am Sitz der Gesellschaft eine Niederlassung oder Abteilung er-richtet, welche die Feststellung und den Abruf von [X.] umsetzt (vgl. § 100 b Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 88 TKG), und stehtim Einzelfall der Ort fest, an welchem sich diese Niederlassung befindet, [X.] aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß in diesem Fall nicht das Amtsgerichtfür die Anordnung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO zuständig ist, in dessen Bezirksich der Sitz der ([X.] des Diensteanbieters befindet, son-dern dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verbindungsdaten zu erhe-ben und die Auskünfte zu erteilen sind. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfacheund klare Feststellung der Zuständigkeit im Interesse einer sachnahen Ent-scheidung und deren zeitnaher Umsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar,wenn die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis des Ortes, an welchem die [X.] vorzunehmen ist, zunächst die Organisationsstruktur oder- 4 -den Sitz einer juristischen Person - ggf. im Ausland - zu ermitteln und beim fürdiesen Ort zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zustellen hätte, deren Umsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.[X.] Ri'inBGH Elf ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Fischer [X.]

Meta

2 ARs 251/02

06.09.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2002, Az. 2 ARs 251/02 (REWIS RS 2002, 1691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1691

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