Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. V ZB 180/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1201

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 180/14
vom

19. November 2014

in der [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen
Dr.
[X.] und Weinland und [X.] Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2014 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 25. Juni 2014 den Betroffenen bis zum 26. Juli 2014 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bis zu seiner Verlegung in eine spezielle Hafteinrichtung bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war,
dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie
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2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2014

[X.], [X.] 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Czub

[X.]

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
51 XIV 789 B -

LG [X.], Entscheidung vom 14.08.2014 -
4 [X.]/14 -

Meta

V ZB 180/14

19.11.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2014, Az. V ZB 180/14 (REWIS RS 2014, 1201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1201

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