Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 317/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1358

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 317/99vom1. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und Dr. [X.]am 1. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 1999 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 200.000 DM)(Feststellungsklage)Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] feststellungsfähiger Schaden der Klägerin ergibt sich dem [X.] hier aus dem Verlust ihrer treuhänderischen Sicherung, zumal der [X.] in den Tatsacheninstanzen die Behauptung der Klägerin über [X.] (S. 8 ihrer Anlage 9 zur Klageschrift sowie [X.] ihrer Berufungsbegründung vom 26. Februar 1998) nicht bestritten [X.] 3 -Das Berufungsgericht hat die Zinsvereinbarung der Kaufvertragsteile vom27. Februar 1995 in Verbindung mit den notariellen Kaufverträgen dahin [X.], daß die vorleistende Klägerin vor der Auszahlung an die Verkäuferingeschützt werden sollte ([X.]). Diese Auslegung ist [X.] angreifbar und gilt im Hinblick auf die zusätzlichen Voraussetzungen derlastenfreien Grundstücksübertragung sowie der vorbehaltenen Entscheidungder Gemeinde (§ 124 BauGB) über den Abschluß eines Erschließungsvertra-ges auch für die [X.] nach dem 15. März 1996.[X.]Kirchhof Fischer Raebel [X.]

Meta

IX ZR 317/99

01.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 317/99 (REWIS RS 2002, 1358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1358

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.