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PDF anzeigen[X.] ZR 317/99vom1. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und Dr. [X.]am 1. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 1999 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 200.000 DM)(Feststellungsklage)Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] feststellungsfähiger Schaden der Klägerin ergibt sich dem [X.] hier aus dem Verlust ihrer treuhänderischen Sicherung, zumal der [X.] in den Tatsacheninstanzen die Behauptung der Klägerin über [X.] (S. 8 ihrer Anlage 9 zur Klageschrift sowie [X.] ihrer Berufungsbegründung vom 26. Februar 1998) nicht bestritten [X.] 3 -Das Berufungsgericht hat die Zinsvereinbarung der Kaufvertragsteile vom27. Februar 1995 in Verbindung mit den notariellen Kaufverträgen dahin [X.], daß die vorleistende Klägerin vor der Auszahlung an die Verkäuferingeschützt werden sollte ([X.]). Diese Auslegung ist [X.] angreifbar und gilt im Hinblick auf die zusätzlichen Voraussetzungen derlastenfreien Grundstücksübertragung sowie der vorbehaltenen Entscheidungder Gemeinde (§ 124 BauGB) über den Abschluß eines Erschließungsvertra-ges auch für die [X.] nach dem 15. März 1996.[X.]Kirchhof Fischer Raebel [X.]
Meta
01.10.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 317/99 (REWIS RS 2002, 1358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1358
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