Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. 4 StR 437/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1433

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[X.] vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2007 im Ausspruch über den [X.]verfall mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Während der Schuldspruch und der Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher Überprüfung standhält, kann der Ausspruch über den Verfall von [X.] (100.000 Euro) nicht bestehen bleiben. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend ausgeführt: 1 "Die Anordnung des [X.] (§ 73 a StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erzielte der Angeklagte seit dem Jahre 2003 im Wesentlichen kein [legales] Einkommen mehr. Seine finanzielle Situation war desolat und er vermochte nach der Scheidung seiner Ehe im [X.] 2003 weder den Unterhaltszahlungen an seine ge-schiedene Ehefrau noch an seine Tochter nachzukommen. Die [X.] verlangte die Rückführung der für - 3 - den Kauf von Möbeln und eines Kraftfahrzeugs aufgenomme-nen Kredite; zudem hatte der Angeklagte Mietrückstände. Letztlich beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf etwa 50.000 • ([X.]). Vor diesem Hintergrund hätte das [X.] prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls [von [X.]] gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teil-weise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3 und 5). Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte [X.] zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben." Über den [X.]verfall muss daher neu entschieden werden. 2 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann

Meta

4 StR 437/07

16.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. 4 StR 437/07 (REWIS RS 2007, 1433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1433

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