Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. IX ZR 53/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3284

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 53/07 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 19. Juni 2008 beschlossen: Das Urteil vom 24. April 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit im ersten Satz unter [X.] der Entscheidungsgründe dahin berichtigt, dass dieser lautet: Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] gegen die Beklagte, ihn nach § 1 Abs. 1 [X.] und § 5 Abs. 2 Buchst. a) [X.] von Ansprüchen der [X.] freizustellen, ver-neint, weil die Abtretung des Anspruchs auf das streitige Restho-norar der Rechtsanwälte [X.]und Kollegen gemäß § 49b Abs. 4 Satz 2 [X.] in der Fassung des [X.] und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]) und § 134 BGB nichtig sei. [X.] [X.]

[X.] Pape

Meta

IX ZR 53/07

19.06.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. IX ZR 53/07 (REWIS RS 2008, 3284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3284

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