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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-begründet verworfen, daß die Anordnung des Verfalls ent-fällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Den Urteilsfeststellungen istnicht zu entnehmen, daß das Erlangte noch im Vermögen des [X.] sein kann. Auch wurde die Härtevorschrift des § 73c StGB nichtgeprüft. Der Senat schließt aus, daß insoweit noch weitere Feststellungengetroffen werden können.[X.] GerhardtRaum Schaal
Meta
09.07.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. 5 StR 226/03 (REWIS RS 2003, 2438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2438
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